Schiedsverfahren Musterklauseln

Schiedsverfahren. Ein Schiedsverfahren ist informeller als eine Klage vor einem staatlichen Gericht. Bei einem Schiedsverfahren wird ein neutraler Schiedsrichter anstelle eines Richters oder einer Jury eingesetzt, und die gerichtliche überprüfung eines Schiedsspruchs ist sehr begrenzt. Ein Schiedsrichter kann jedoch auf individueller Basis die gleichen Entschädigungen und sonstigen Ansprüche zusprechen, die ein staatliches Gericht einer Einzelperson zusprechen kann. Ein Schiedsrichter sollte die Bestimmungen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen so anwenden, wie dies auch durch ein staatliches Gericht erfolgen würde. Sämtliche Rechtsfragen obliegen der Entscheidung des Schiedsrichters, mit der Ausnahme, dass Fragen, die sich auf die Schiedsfähigkeit, den Umfang oder die Durchsetzbarkeit dieser Schiedsvereinbarung oder die Auslegung von Abschnitt 1 dieser Schiedsvereinbarung („Verbot von Sammelklagen, Prozessstandschaft und nicht-individueller Abhilfe“) beziehen, von einem zuständigen staatlichen Gericht zu entscheiden sind. Das Schiedsverfahren wird von der American Arbitration Association („AAA“) gemäß ihren Regeln und Verfahren durchgeführt, einschließlich der Consumer Arbitration Rules und der Commercial Arbitration Rules der AAA (soweit anwendbar) unter Beachtung der durch diese Schiedsvereinbarung vorgenommenen Anpassungen. Die Regeln der AAA sind unter xxx.xxx.xxx verfügbar. Für den Fall, dass die AAA für die Administration des Schiedsverfahrens nicht verfügbar ist, wird von den Parteien oder dem Gericht ein anderer Administrator ausgewählt. Eine Partei, die ein Schiedsverfahren anstrengen möchte, muss zunächst der anderen Partei per Einschreiben ein gültiges Formular „Notice of Dispute“ („Formular“) zusenden, welches hier heruntergeladen werden kann: xxxx://x.xxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxx/xxxxx/Xxxxxx_xx_Xxxxxxx.xxx. Das an eCI zu sendende Formular ist an eBay Inc. zu richten, z.Hd.: Litigation Department, Betreff: Notice of Dispute, 000 X. xXxx Xxx, Xxxxxx, XX 00000. Jedes an eBay adressierte und von eBay erhaltene Formular gilt auch als von eCI erhalten, wenn es sich auf von eCI angebotene Dienste bezieht. eCI sendet jedes an Sie gerichtete Formular an die postalische Adresse, die bei uns im Zusammenhang mit Ihrem eBay-Konto hinterlegt ist; Sie sind dafür verantwortlich, Ihre postalische Adresse auf dem neuesten Stand zu halten. Das Formular muss zu seiner Gültigkeit von Ihnen persönlich unterschrieben sein und alle darin verlangten Angaben enthalten, einschließlich einer...
Schiedsverfahren. 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
Schiedsverfahren. 1. Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe dieses Artikels vereinbaren, dass Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers nach diesem Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform.
Schiedsverfahren. 1. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rech- ten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innert 60 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, kann durch die beschwerdeführende Ver- tragspartei mittels schriftlicher Notifikation an die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsverfahren einleitet werden. Eine Kopie der Notifikation wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob sie sich an dem Streitfall beteiligen wollen.
Schiedsverfahren. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten oder hinsichtlich der Massnahmen zur Erledigung eines gedeckten Falles begründet die Assista unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Versicherten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei der Ver- sicherte ab diesem Zeitpunkt selber für die Fristwahrung der not- wendigen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet er innert dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zulasten der unterliegenden Partei. Wird der Kostenvorschuss von einer Partei nicht geleistet, anerkennt diese damit die Rechtsauffassung der Gegenpartei. Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Ein- vernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser entscheidet aufgrund eines einmaligen Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Ver- fahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sowie im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung anwendbar. Leitet der Versicherte bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, das für ihn günstiger ausfällt als die ihm von der Assista schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsver- fahrens, so übernimmt die Assista die notwendigen Kosten im Rah- men der Versicherungsbedingungen. D14 Verletzung von Obliegenheiten Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versi- cherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. Verletzt der Versicherte seine Melde- und Mitwirkungspflichten ist die Assista berechtigt ihre Leistungen abzulehnen oder zu kürzen. Insbesondere bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten setzt die Assista dem Versicherten eine angemessene Frist für deren Erfüllung unter Androhung des Deckungsausschlusses bei Nichterfüllung. Übrige Module D15 Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigt ist der im Grundbuch eingetragene Eigentü- mer des versicherten Gebäudes. Vorbehalten bleibt Art. 57 des VVG. D16 Auskunftspflicht D17
Schiedsverfahren. In Bezug auf die Fahrerunfallversicherung kann der Ver- sicherte bei Meinungsverschiedenheiten medizinischer Art über die Ersatzpflichtigkeit des Schadens und die Bezifferung der Ersatzleistungen und Entschädigungen einen Ärzteausschuss beauftragen, wie im Art. 9.12 des Abschnitts 9 der Versicherungsbedingungen (S. 49) aus- geführt. Hinweis: Das Recht des Versicherten, sich an die Justiz- behörden zu wenden, bleibt davon unberührt.
Schiedsverfahren. Für den Fall, dass eine Streitigkeit gemäß diesem Vertrag durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden darf oder muss, werden die Parteien das Vorhandensein, den Inhalt oder die Ergebnisse eines Schiedsgerichtsverfahrens vertraulich behandeln, es sei denn, etwas anderes ist zur Vorbereitung oder Durchführung des Schiedsverfahrens oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein vorläufiges Rechtsmittel, aufgrund einer gerichtlichen Bestätigung, der Anfechtung eines Schiedsspruchs sowie seiner Vollstreckung oder gesetzlich bzw. durch eine Gerichtsentscheidung erforderlich.
Schiedsverfahren. 1 Wird die von der Aufsichtskommission als angemessen festgesetzte Konven- tionalstrafe nach Fristansetzung nicht geleistet, hat auf Klage der SBVg gegen die betreffende Bank ein Schiedsgericht mit Sitz in Basel über das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung und die allenfalls deshalb auszufäl- lende Vertragsstrafe endgültig zu entscheiden. Die Banken wählen zu diesem Zwecke Gerichtsstand in Basel.
Schiedsverfahren. 21. Die EFTA-Staaten und Israel sind der Auffassung, dass für Streitfälle, die nicht durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien oder im Gemischten Aus- schuss beigelegt werden können, ein Schiedsverfahren erwogen werden könnte. Eine derartige Möglichkeit wird im Gemischten Ausschuss weiter überprüft.
Schiedsverfahren. 1. Bei Streitfällen zwischen Vertragsparteien, welche sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beziehen, und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann eine vom Streitfall betroffene Vertragspartei mittels einer schriftlichen Notifikation an die andere vom Streitfall betroffene Vertragspartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Ver- tragsparteien zugesandt.