Schiedsverfahren. 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhand- lungen sicherstellen, dass:
(a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten;
(b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden;
(c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Einga- ben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie
(d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift- lichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertrau- lich sind.
3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegen- heit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 ver- wiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeile- gung abgegeben werden.»
4. Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet.
5. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter- nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden.
6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten.
7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Schiedsverfahren. 1. Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe dieses Artikels vereinbaren, dass Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers nach diesem Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform.
2. Das Schiedsverfahren wird nach Xxxx des Anspruchstellers an einem der in Artikel 33 genannten Gerichtsstände durchgeführt.
3. Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat dieses Übereinkommen anzuwenden.
4. Die Absätze 2 und 3 gelten als Bestandteil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung; abweichende Bestimmungen sind nichtig.
Schiedsverfahren. Sie oder Epic können für alle Streitigkeiten, die nicht durch eine informelle Beilegung beigelegt werden können, ein Schiedsverfahren einleiten, indem Sie bei der NAM einen „Antrag auf Schiedsverfahren“ (Demand for Arbitration) gemäß den Regeln einreichen. Anweisungen zur Einreichung eines Antrags auf Schiedsverfahren bei der NAM finden Sie auf der Website der NAM oder per E-Mail an die NAM unter xxxxxxxxxx@xxxxxx.xxx. Sie senden eine Kopie des Antrags auf Schiedsverfahren an Epic Games, Inc., Legal Department (Rechtsabteilung), z. Hd. ARBITRATION OF DISPUTE (VERHANDLUNG DER STREITIGKEIT IM SCHIEDSVERFAHREN), Box 254, 0000 Xxxxxx Xxxxxx, Xxxx, Xxxxx Xxxxxxxx, 00000, XXX. Epic sendet einen Antrag auf Schiedsverfahren an Ihre registrierte E- Mail-Adresse und an eine evtl. von Ihnen bereitgestellte Rechnungsadresse. Das Schiedsverfahren wird von einem einzelnen Schiedsrichter durchgeführt. Sie und Epic stimmen beide zu, dass das Schiedsverfahren in englischer Sprache durchgeführt wird und dass der Schiedsrichter an die vorliegenden Nutzungsbedingungen gebunden sein wird. Wenn eine persönliche Anhörung erforderlich ist, wird die Anhörung entweder in Wake County, North Carolina, oder an Ihrem Wohnort stattfinden; die Entscheidung liegt bei Ihnen. Der Schiedsrichter (kein Richter oder eine Jury) legt die Streitigkeit bei. Sofern Sie und Epic nichts anderes vereinbaren, enthält jegliche Entscheidung oder Zuerkennung eine schriftliche Erklärung, die die Entscheidung über jeden Anspruch sowie die Grundlage für die Zuerkennung enthält, einschließlich der wesentlichen sachlichen und rechtlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter darf nur rechtliche oder billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe zuerkennen, die von Ihnen oder Epic verlangt werden, um einen unserer Einzelansprüche zu befriedigen (die nach Ansicht des Schiedsrichters durch glaubwürdige relevante Nachweise untermauert werden). Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, darf der Schiedsrichter keine Zuerkennung gegen Epic gewähren, die andere Personen als Sie begünstigt. Jegliche Entscheidung oder Zuerkennung kann als endgültiges Urteil von jedem zuständigen Gericht durchgesetzt werden; gegebenenfalls kann vor einem solchen Gericht ein Antrag auf gerichtliche Annahme einer Zuerkennung und Vollstreckungsanordnung gestellt werden.
Schiedsverfahren. In Bezug auf die Fahrerunfallversicherung kann der Ver- sicherte bei Meinungsverschiedenheiten medizinischer Art über die Ersatzpflichtigkeit des Schadens und die Bezifferung der Ersatzleistungen und Entschädigungen einen Ärzteausschuss beauftragen, wie im Art. 9.12 des Abschnitts 9 der Versicherungsbedingungen (S. 49) aus- geführt. Hinweis: Das Recht des Versicherten, sich an die Justiz- behörden zu wenden, bleibt davon unberührt.
Schiedsverfahren. Für den Fall, dass eine Streitigkeit gemäß diesem Vertrag durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden darf oder muss, werden die Parteien das Vorhandensein, den Inhalt oder die Ergebnisse eines Schiedsgerichtsverfahrens vertraulich behandeln, es sei denn, etwas anderes ist zur Vorbereitung oder Durchführung des Schiedsverfahrens oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein vorläufiges Rechtsmittel, aufgrund einer gerichtlichen Bestätigung, der Anfechtung eines Schiedsspruchs sowie seiner Vollstreckung oder gesetzlich bzw. durch eine Gerichtsentscheidung erforderlich.
Schiedsverfahren. Umsetzung des Urteils Art. 46 Nichtanwendung
Schiedsverfahren. 1. Bei Streitfällen zwischen Vertragsparteien, welche sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beziehen, und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann eine vom Streitfall betroffene Vertragspartei mittels einer schriftlichen Notifikation an die andere vom Streitfall betroffene Vertragspartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Ver- tragsparteien zugesandt.
2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes richtet sich nach Anhang VI.
3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Be- stimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts.
4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.
Schiedsverfahren. In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulga- rien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawi- schen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und dem ehemaligen Jugoslawien unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung, Beendigung oder Un- wirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schieds- gerichts der Wirtschaftskammer Österreichs in Wien (Wiener Regeln). Die Schlichtung erfolgt durch drei Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wer- den. Das Schiedsverfahren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide Parteien. Gemäß Paragraf 598 (2) der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung von Paragraf 595 (1) Ziffer 7 der ZPO. RPPS ist jedoch berechtigt, ein Verfahren vor einem zuständigen ordentlichen Ge- richt im Land der Installation anzustrengen. In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zu- sammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schiedsverfahren beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Finnlands zu Schiedsverfahren stattfindet. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Xxxxxx sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser von der zentralen Handelskammer (Central Cham- ber of Commerce) in Helsinki ernannt. ÖSTERREICH: Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 4): Im Rahmen dieser Bestimmung umfassen die Kontaktinformationen auch Ihre persönlichen Informationen als juristische Person, z. B. Umsatzdaten und andere Informationen zu Geschäftsaktivitäten. DEUTSCHLAND: Begrenzte Gewährleistung (Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Die in diesem Abschnitt genannten Begrenzungen und Ausschlüsse entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von RPPS. Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 4): Die Bestimmungen in Ziffer 5 werden durch Folgendes ersetzt: Für alle Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, gilt eine gesetzliche Begren- zungsfrist von drei Jahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter A...
Schiedsverfahren. Die Vertragspartner verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammen- hang mit diesem HzV-Vertrag oder über seine Gültigkeit sowie im Falle der Kündigung des HzV- Vertrages zwischen ihnen ergeben, vor Klageerhebung das in der Anlage 7 näher geregelte Schiedsverfahren durchzuführen. Das Verfahren im Beirat als eines internen Streitschlichtungs- gremiums (§ 17 HzV-Vertrag) bleibt davon unberührt.
Schiedsverfahren. Die EFTA-Staaten und Israel sind der Auffassung, dass für Streitfälle, die nicht durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien oder im Gemischten Aus- schuss beigelegt werden können, ein Schiedsverfahren erwogen werden könnte. Eine derartige Möglichkeit wird im Gemischten Ausschuss weiter überprüft.