Schiedsverfahren Musterklauseln

Schiedsverfahren. 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhand- lungen sicherstellen, dass: (a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten; (b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; (c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Einga- ben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie (d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift- lichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertrau- lich sind. 3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegen- heit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 ver- wiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeile- gung abgegeben werden.» 4. Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet. 5. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter- nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Schiedsverfahren. 1. Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe dieses Artikels vereinbaren, dass Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers nach diesem Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform. 2. Das Schiedsverfahren wird nach ▇▇▇▇ des Anspruchstellers an einem der in Artikel 33 genannten Gerichtsstände durchgeführt. 3. Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat dieses Übereinkommen anzuwenden. 4. Die Absätze 2 und 3 gelten als Bestandteil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung; abweichende Bestimmungen sind nichtig.
Schiedsverfahren. Für den Fall, dass eine Streitigkeit gemäß diesem Vertrag durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden darf oder muss, werden die Parteien das Vorhandensein, den Inhalt oder die Ergebnisse eines Schiedsgerichtsverfahrens vertraulich behandeln, es sei denn, etwas anderes ist zur Vorbereitung oder Durchführung des Schiedsverfahrens oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein vorläufiges Rechtsmittel, aufgrund einer gerichtlichen Bestätigung, der Anfechtung eines Schiedsspruchs sowie seiner Vollstreckung oder gesetzlich bzw. durch eine Gerichtsentscheidung erforderlich.
Schiedsverfahren. Die EFTA-Staaten und Israel sind der Auffassung, dass für Streitfälle, die nicht durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien oder im Gemischten Aus- schuss beigelegt werden können, ein Schiedsverfahren erwogen werden könnte. Eine derartige Möglichkeit wird im Gemischten Ausschuss weiter überprüft.
Schiedsverfahren. In Bezug auf die Fahrerunfallversicherung kann der Ver- sicherte bei Meinungsverschiedenheiten medizinischer Art über die Ersatzpflichtigkeit des Schadens und die Bezifferung der Ersatzleistungen und Entschädigungen einen Ärzteausschuss beauftragen, wie im Art. 9.12 des Abschnitts 9 der Versicherungsbedingungen (S. 49) aus- geführt. Hinweis: Das Recht des Versicherten, sich an die Justiz- behörden zu wenden, bleibt davon unberührt.
Schiedsverfahren. Umsetzung des Urteils Art. 46 Nichtanwendung
Schiedsverfahren. 1. Bei Streitfällen zwischen Vertragsparteien, welche sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beziehen, und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann eine vom Streitfall betroffene Vertragspartei mittels einer schriftlichen Notifikation an die andere vom Streitfall betroffene Vertragspartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Ver- tragsparteien zugesandt. 2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes richtet sich nach Anhang VI. 3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Be- stimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts. 4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.
Schiedsverfahren. Art. 2 Jede Streitigkeit, in der sich die Parteien gegenseitig ein Recht streitig machen und die durch Verhandlungen innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Frist nicht beigelegt werden konnte, kann von jeder Partei mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei einem Schiedsverfahren unterworfen werden. AS 1995 3968; BBl 1993 II 1153 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden 2 Art. 3 Abs. 1 des BB vom 6. Dez. 1993 (AS 1994 1044) Art. 3 Das Schiedsgericht wird wie folgt bestellt: a) In der schriftlichen Mitteilung nach Artikel 2 ernennt die das Schiedsverfah- ren einleitende Partei ein Mitglied des Gerichts, das einer ihrer Staatsange- hörigen sein kann. b) Die andere Partei ernennt innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieser Mittei- lung ein zweites Mitglied, das einer ihrer Staatsangehörigen sein kann. c) Innerhalb von 90 Tagen nach der unter b) vorgesehenen Ernennung ernen- nen die Parteien einvernehmlich ein drittes Mitglied, das dem Gericht vor- stehen wird. d) Jede Ernennung, die nicht innerhalb einer Frist von 150 Tagen nach Erhalt der in Artikel 2 vorgesehenen schriftlichen Mitteilung erfolgt ist, wird vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs vorgenommen, wobei nur An- gehörige von Drittstaaten zur ▇▇▇▇ stehen. Ist der Präsident verhindert, diese Aufgabe zu erfüllen, oder besitzt er die Staatsangehörigkeit einer Vertrags- partei, werden die nötigen Ernennungen vom Vizepräsidenten des Gerichts- hofs vorgenommen. Wenn der Vizepräsident aus denselben Gründen die er- forderlichen Ernennungen nicht vornehmen kann, werden diese vom amtsältesten Mitglied des Gerichtshofs vorgenommen, das Staatsangehöriger weder der einen noch der andern Partei ist. Art. 4 Ist das Schiedsgericht bestellt, kann es auf Ersuchen einer Partei oder aus eigenem Antrieb die vorsorglichen Massnahmen vorschreiben, die es für angebracht hält, um die Rechte der Parteien zu wahren. Letztere führen diese Massnahmen aus. Art. 5 Das Schiedsgericht legt seinen Tagungsort sowie sein Verfahren nach Anhörung der Parteienvertreter selbst fest. Dabei hält es sich an die Grundsätze der Gleichheit der Parteien, des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens und der Aufteilung des letzteren in eine schriftliche und eine mündliche Phase. 1. Die Parteien nehmen am gesamten Schiedsverfahren teil. Die Abwesenheit einer Partei oder die Tatsache, dass diese es unterlässt, ihre Mittel geltend zu machen, hindert den weiteren Ablauf des Verf...
Schiedsverfahren. Die Partei, welche die Einleitung des Schiedsverfahren beabsichtigt, hat andere betroffene Parteien von dieser Absicht vor Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. In der Mitteilung ist das Datum zu benennen, an dem die Partei plant, einen Antrag auf ein Schiedsverfahren zu stellen, welches mindestens 30 Tage nach der Mitteilung liegen muss.
Schiedsverfahren. Die Vertragspartner verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammen- hang mit diesem HzV-Vertrag oder über seine Gültigkeit sowie im Falle der Kündigung des HzV- Vertrages zwischen ihnen ergeben, vor Klageerhebung das in der Anlage 7 näher geregelte Schiedsverfahren durchzuführen. Das Verfahren im Beirat als eines internen Streitschlichtungs- gremiums (§ 17 HzV-Vertrag) bleibt davon unberührt.