Verfahren zur Aufnahme in die Listen von Betrieben. 1. Auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei informiert die Ausfuhrvertragspartei die Einfuhrvertragspartei über ihre Liste von Betrieben, die im Einklang mit Anhang 6-A (Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung von Betrieben für Erzeugnisse) den Zulassungsbedingungen der Einfuhrvertragspartei entsprechen und für die zufriedenstellende gesundheitspolizeiliche Garantien geboten wurden.