Verfahren zur Aufnahme in die Listen von Betrieben Musterklauseln

Verfahren zur Aufnahme in die Listen von Betrieben. 1. Auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei informiert die Ausfuhrvertragspartei die Einfuhrvertragspartei über ihre Liste von Betrieben, die im Einklang mit Anhang 6-A (Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung von Betrieben für Erzeugnisse) den Zulassungsbedingungen der Einfuhrvertragspartei entsprechen und für die zufriedenstellende gesundheitspolizeiliche Garantien geboten wurden.