Verfügung über Kapitalerträge und -erlöse, Einzug von Depotentgelten. (1) Im Depoteröffnungsantrag ist anzugeben, auf welchem Wege Kapitalerträge und Kapi- talerlöse gutgeschrieben werden sollen; für alle Papiere eines Depots ist dieselbe Verfügung zu treffen. Änderungen sind der Bank schriftlich mitzuteilen; sollen sie bereits vom nächsten Fälligkeitstermin an berücksichtigt werden, so ist die Bank nur verpflichtet, sie zu berücksich- tigen, wenn sie spätestens eine Woche vor diesem Termin bei der Bank eingegangen sind.