Vergütung Miet-, Service und Supportkosten Musterklauseln

Vergütung Miet-, Service und Supportkosten. Die Fakturierung der Miet-, Service- und Maintenance- /Supportkosten erfolgt, wenn im Einzelvertrag nicht anders verein- bart, alle drei Monate im Voraus. Im Vertrag festgelegte Pauschalen bzw. Mindestproduktionen wer- den anteilsmässig zum vereinbarten Preis pauschal in Rechnung gestellt. Wenn nicht anders vermerkt, erfolgt bei Hardware alle drei Monate eine definitive Abrechnung (Abstimmung) anhand des aktuellen Zählerstandes der Hardware. Allfällig erstellte Mehrausdrucke wer- den zum vereinbarten Preis pro Ausdruck verrechnet. Für die Abstimmung der Zähler der Hardware setzt Faigle ein Soft- waretool ein, das automatisch die notwendigen Zählerstände an Faigle übermittelt. Wird das Softwaretool vom Kunden ausser Be- trieb gesetzt, hat Faigle das Recht, dem Kunden die daraus entste- henden Zusatzaufwendungen in Rechnung zu stellen. Kann das Softwaretool auf der Seite des Kunden definitiv nicht eingesetzt werden, werden die Aufwendungen mit einer Pauschale verrechnet. Meldet der Kunde auch auf Aufforderung bei Hardware den Zähler- stand verspätet oder gar nicht, behält sich Faigle vor, eine à-Konto- Produktion, gestützt auf die in Rechnung gestellten Durchschnittsbe- treffnisse der vorangegangenen Abrechnungen, zu fakturieren. Ausserdem behält sich Faigle das Recht vor, für die Aufwände nicht gemeldeter Zähler eine Gebühr zu verrechnen. Um grösstmögliche Aktualität zu gewährleisten, greift das Fakturie- rungssystem jeweils automatisch auf den neusten im System ver- fügbaren Zählerstand zu. In Ausnahmefällen kann daher der faktu- rierte Zählerstand geringfügig höher sein, falls zwischen der Mel- dung des Zählerstandes und der Fakturierung eine Techniker- Intervention erfolgte. Diese Abweichung wird im nächsten Fakturie- rungslauf automatisch ausgeglichen. Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, werden Leistungen nach Aufwand im Viertelstundentakt abgerechnet, wobei eine ange- brochene Viertelstunde mit 15 Minuten in Rechnung gestellt wird.

Related to Vergütung Miet-, Service und Supportkosten

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.