Verhalten auf dem Betriebsgelände Musterklauseln

Verhalten auf dem Betriebsgelände. 2.1 Auf dem Betriebsgelände der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Kunde hat die Verkehrszeichen zu beachten sowie den Anweisungen der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, der Mitarbeiter der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten jederzeit Folge zu leisten. Jeder Xxxxx sowie die ihn begleitenden Personen haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellflächen abgestellt werden. Dabei hat der Kunde darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge insbesondere im Hinblick auf das ungehinderte Einund Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen nicht behindert werden. Soweit dem Kunden der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen wird, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem zugewiesenen Stellplatz abzustellen. 2.2 Es ist dem Kunden untersagt, auf dem Betriebsgelände der ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, Reparaturen an Fahrzeugen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder öle abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrrädern usw.) zu lagern, Motoren auszuprobieren oder laufen zu lassen sowie Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen. Verunreinigungen, die durch den Kunden oder seine Begleiter verursacht werden, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu beseitigen. Unterlässt er dies, ist xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme. 2.3 Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Shuttle ist nicht gestattet. xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx ist berechtigt, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände von xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx im Falle drohender Gefahr zu verweigern, und Fahrzeuge im Falle dringender Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen. 2.4 Das R...
Verhalten auf dem Betriebsgelände. Auf dem Betriebsgelände der Firma Flughafen Parkplatz DUS gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO). Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Kunde hat jederzeit die Verkehrszeichen zu beachten sowie den Anweisungen der Firma Flughafen Parkplatz DUS, der Mitarbeiter der Firma Flughafen Parkplatz DUS und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten Folge zu leisten. Jeder Xxxxx und die ihn begleitenden Personen haben darauf zu achten, dass jegliche Art von Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten und zugeordneten Stellflächen abgestellt werden. Der Kunde hat darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge insbesondere im Hinblick auf das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen nicht behindert werden. Dem Kunden ist es untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Flughafen Parkplatz DUS auf dem Betriebsgelände Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrrädern usw.) zu lagern, Motoren auszuprobieren oder laufen zu lassen sowie Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen. Die durch den Kunden oder seine Begleiter verursachten Verunreinigungen, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu beseitigen. Bei Unterlassung der Beseitigung ist die Firma Flughafen Parkplatz DUS berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Firma Flughafen Parkplatz DUS zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Shuttle ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Firma Flughafen Parkplatz DUS kann im Falle drohender Gefahr verweigert werden. Die Firma Flughafen Parkplatz DUS behält es sich vor, Fahrzeuge im Falle dringender Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen. Auf dem Betriebsgelände der Firma Flughafen Parkplatz DUS ist das Rauchen nur auf markierten Flächen gestattet. Taschen, Papiere und Wertgegenstände, welche zu einem Einbruch in das Fahrzeug verleiten könnten, sind während der Parkze...
Verhalten auf dem Betriebsgelände. Auf dem Betriebsgelände der Parktime24 GbR gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO)
Verhalten auf dem Betriebsgelände. Das auf dem Betriebsgelände eingesetzte Personal ist für einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Anlagenbetrieb verantwortlich. Es ist zu diesem Zweck berechtigt, Abfallanlieferern und Besuchern Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist unbe- dingt Folge zu leisten. Sie gelten vor allen sonstigen Regeln (zum Beispiel Verkehrs- zeichen und dergleichen). Die Fahrzeuge, mit denen Abfälle angeliefert werden, müssen zum Befahren des Be- triebsgeländes geeignet sein. Bleiben Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände stecken oder können sie wegen eines Defektes nicht weiterfahren, haben die Abfallanlieferer bzw. Besucher für deren un- verzügliche Entfernung vom Betriebsgelände zu sorgen. Das KWU-Entsorgung kann zur Sicherung bzw. Bergung der Fahrzeuge Hilfe leisten, wenn der Abfallanlieferer bzw. Besucher schriftlich erklärt, dass er für etwaige daraus entstehende Kosten und Schäden haftet. Kinder dürfen sich nicht außer Reichweite ihrer Aufsichtspersonen bewegen. Auf dem gesamten Betriebsgelände haften die Eltern für ihre Kinder. Die Abfallanlieferer sind verpflichtet, die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Das Tragen von festem Schuhwerk und bei Bedarf (Abladen der Abfälle) Benutzung von Arbeitsschutzhandschuhen ist erforderlich. Auf dem gesamten Betriebsgelände besteht Rauchverbot und Verbot zum Umgang mit offenem Feuer.
Verhalten auf dem Betriebsgelände. 29.1 Innerhalb des Betriebsgeländes gelten für alle Verkehrsteilnehmer die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde ist verpflichtet, die Verkehrs- und sonstigen Hinweisschilder sowie die Verbotstafeln zu beachten. 29.2 Die wichtigsten Einzelheiten über das sichere Verhalten im Anlagenbereich sind im Einfahrtsbereich zu unserem Gelände aufgeführt. Den Anweisungen unseres Personals ist unbedingt Folge zu leisten. 29.3 Für den Transport der Abfälle sind verkehrstaugliche Fahrzeuge einzusetzen, die der Straßenverkehrsordnung und den Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ sowie „Müllbeseitigung“ entsprechen. Beim Befahren des Rangier- und Abkippbereiches ist besondere Vorsicht geboten. Beim Rückwärtsfahren von Fahrzeugen auf unserem Betriebsgelände ist sicherzustellen, dass niemand dadurch gefährdet wird. Dazu müssen bei LKWs ein Einweiser, geeignete Spiegel oder Rückfahrkameras, die dem Fahrzeugführer das Überblicken des Gefahrenbereiches ermöglichen, eingesetzt werden. Der Fahrzeugführer ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmungen. 29.4 Die beim Entladen der Abfälle verursachten Verunreinigungen im Abkippbereich sind vom Kunden zu beseitigen. Gleiches gilt für durch den Kunden verursachte Verunreinigungen auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrswegen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht unmittelbar nach, sind wir berechtigt, die Verunreinigungen selbst zu beseitigen und die uns hierfür entstandenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. 29.5 Sämtliche Fahrzeuge, die Abfälle transportieren, sind auf der Waage des Entsorgungszentrums Neckar zu verwiegen. Beim Befahren der Waage ist den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. 29.6 Unnötiger oder nicht angemeldeter Aufenthalt an den Ent- und Beladestellen ist zu vermeiden. Die Fahrzeugführer der Transportfahrzeuge haben alles Erforderliche zur Unfallverhütung zu unternehmen. Die Gefahrenschilder und Kennzeichnungen, sowie die Anweisungen unseres Sicherheitspersonals sind unbedingt zu beachten. 29.7 Das Betreten unserer Gebäude und Anlagen außerhalb des An- und Ablieferungsbereiches ist nicht gestattet. Insbesondere besteht Zutrittsverbot zu Gefahrenbereichen.
Verhalten auf dem Betriebsgelände. Auf dem Betriebsgelände der Parkspace24 gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Kunde hat die Verkehrszeichen zu beachten sowie den Anweisungen der Parkspace24, der Mitarbeiter der Parkspace24 und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten jederzeit Folge zu leisten. Jeder Xxxxx sowie die ihn begleitenden Personen haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellflächen abgestellt werden. Dabei hat der Kunde darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge insbesondere im Hinblick auf das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen nicht behindert werden. Soweit dem Kunden der Parkspace24 ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen wird, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem zugewiesenen Stellplatz abzustellen. Parkspace24 ist berechtigt, außerhalb von zugewiesenen Stellplätzen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Kunden zu entfernen.
Verhalten auf dem Betriebsgelände. Die Tiere sind bei dem Betreten des Anwesens der Unterbringung an der Leine zu führen und durchgehend zu beaufsichtigen. Das Betreten des Geländes darf grundsätzlich nur nach Aufforderung durch die Unterbringung erfolgen.
Verhalten auf dem Betriebsgelände. Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, ist das hierfür eingesetzte Personal zur Einhaltung der jeweils geltenden Werksbestimmungen, z.B. Bestimmungen zu Sicherheit, Umwelt und Brandschutz, verpflichtet und hat den Anweisungen unseres Fachpersonals zu folgen.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.