Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.1. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden. 11.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet. 11.3. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens. 11.4. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informieren. 11.5. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten. 11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen. 11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird. 11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu. 11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten. 11.10. Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Appears in 7 contracts
Samples: E Carsharing Agreement, E Carsharing Agreement, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für E Carsharing
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.1. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
11.3. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall Schadensfalls (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.4. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.5. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Appears in 3 contracts
Samples: General Terms and Conditions for E Carsharing, General Terms and Conditions for E Carsharing, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Des E Carsharing Angebots
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.1. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
11.3. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.4. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.5. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der 11.10.Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: General Terms and Conditions for E Carsharing, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für E Carsharing
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.112.1. Der Nutzer Kunde ist verpflichtet, im Falle eines Unfallsbei Unfall, Diebstahls Diebstahl oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- Schaden- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter die ZEAG sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer Kunde bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters die ZEAG zu informieren und Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.212.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer Kunde sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer Kunde vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters der ZEAG wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer Kunde vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters der ZEAG nicht gestattet.
11.312.3. Der Nutzer Kunde hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 Ziff. 12.1. genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer Kunden zumutbar ist. Im Schadensfall (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter der ZEAG unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.412.4. Der Nutzer Kunde hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter die ZEAG zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter die ZEAG unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.5. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.812.5. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der Anbieter ZEAG kann dem Nutzer Kunden für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer Kunden teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß jeweils gültiger Preisliste (Anhang) berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter Kunde der ZEAG nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
12.6. Ist das Fahrzeug defekt, so erfolgt die Reparatur in Absprache mit der ZEAG. Die Xxxx der Reparaturstätte obliegt der ZEAG.
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Samples: Nutzungsvereinbarung
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.17.1. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.27.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
11.37.3. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 7.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall Schadensfalls (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – - möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – - zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.47.4. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – - soweit möglich – - vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr ihm abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.57.5. Schäden während der Nutzungszeit, deren Verursacher nicht ermittelt oder herangezogen werden kann (z.B. Delle am Parkplatz), gehen zulasten des jeweiligen Nutzers, unabhängig davon, ob ein eigenes Verschulden vorliegt.
7.6. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.67.7. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von Entstehen dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter eineinem unverschuldeten Unfall oder Schaden im Ausland Kosten oder Aufwendungen, z.B. weil die Durchsetzung berechtigter Forderungen nicht möglich, sehr aufwändig oder langwierig ist, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem sind diese vom betreffenden Nutzer in Rechnung stellenzu tragen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Fahrzeugmietangebote
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.113.1. Der Nutzer Mieter ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer Mieter bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.213.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer Mieter sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer Mieter vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer Mieter vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
11.313.3. Der Nutzer Mieter hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 13.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer Mieter zumutbar ist. Im Schadensfall Schadensfalls (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.413.4. Der Nutzer Mieter hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.513.5. Im Übrigen hat der Nutzer Mieter in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.613.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer Mieter ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer Mieter in Rechnung stellen.
11.713.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.813.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.913.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer Mieter die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer Mieter alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.1013.10. Der Anbieter kann dem Nutzer Mieter für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer Mieter teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer Mieter dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.19.1. Der Nutzer ist Entleihende sind verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges E- Bikes sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei Polizei, die Hotline bzw. die Stadtwerke Norderstedt zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer haben Entleihende bei einem Diebstahl des FahrzeugsE-Bikes, von Fahrzeugteilen oder -zubehör Teilen des E-Bikes sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist Entleihende sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.29.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer dürfen sich Entleihende vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihr oder ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer Entleihende vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entferntentfernen. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das der Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters von SWN wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer sind Entleihenden vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters von SWN nicht gestattet.
11.39.3. Der Nutzer hat Die Entleihenden haben den Eintritt eines in Ziffer 11.1 9.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie ggf. der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter SWN unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig bekannt unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.49.4. Der Nutzer hat iIm Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- sind Reparaturen etc. ausschließlich über SWN oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter extern beauftragten Dienstleister zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmenveranlassen. Dies gilt nicht Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informierenjedem Fall SWN zu.
11.59.5. Im Übrigen hat der Nutzer haben Entleihende in einem Schaden- Schadens- oder Verlustfall sowie bei Pannen Pannen, die ihr oder ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.99.6. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Entleihenden die Auskunft verweigertverweigern, so behält sich der Anbieter SWN vor, dem Nutzer den Entleihenden alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen E-Bikes zu belasten.
11.109.7. Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall Bei allen Fällen ist unverzüglich eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istInformation an bewegungumdenken- xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx zu geben.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für E Bike Sharing
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.1. Der Nutzer Mieter ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer Mieter bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer Mieter sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer Mieter vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer Mieter vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
11.3. Der Nutzer Mieter hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 genannten 11.1. 11.1genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer Mieter zumutbar ist. Im Schadensfall (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.4. Der Nutzer Mieter hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.5. Im Übrigen hat der Nutzer Mieter in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer Mieter ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer Mieter in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer Mieter die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer Mieter alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der Anbieter kann dem Nutzer Mieter für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer Mieter teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer Mieter dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Des Sharing Angebots
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.17.1. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- Schaden- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.27.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
11.37.3. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 7.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – - möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – und unter Beachtung der in den Ziffern 7.4 und 7.5 genannten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.47.4. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen FällenBei Schadensfällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen welchen Fahrtauglichkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges noch gegeben ist, ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss über die in Ziffer 14 genannten Kontaktdaten zu informieren. Sofern ein polizeiliches Aktenzeichen vorliegt, ist dies ebenfalls anzugeben. Zudem ist der Nutzer in diesen Fällen verpflichtet, das Fahrzeug zum Ausleihort zurückzuführen.
11.57.5. In Pannenfällen, in welchen entweder die Fahrtauglichkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gegeben ist, ist neben der unter Ziffer 7.4 genannten Unfallmeldung ebenso die Servicehotline zu kontaktieren, welche den Abschleppvorgang des Fahrzeuges einleitet. Des Weiteren ist das Fahrzeug in diesen Fällen so abzustellen, dass es den fließenden Verkehr weder behindert noch gefährdet.
7.6. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.1. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör - zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
11.3. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.4. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.5. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der 11.10.Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.1. 11.1 Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter Mainova sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör - zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters von Mainova Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.zumutbaren
11.2. 11.2 Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters von Mainova wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters von Mainova nicht gestattet.
11.3. 11.3 Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall Schadensfalls (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter Mainova unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.4. 11.4 Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter Mainova zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter Mainova unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.5. 11.5 Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. 11.6 Auf Verlangen des Anbieters von Mainova hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter Mainova überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und zu unterschrieben sowie an den Anbieter Mainova zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter Mainova ein, so kann der Anbieter Mainova die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer Mieter in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber11.7 Sollte ein Fahrzeug aus nicht von Mainova zu vertretenden Gründen nicht mehr fahrtüchtig oder für die Vermietung geeignet sein, ob und wie nach einem Schadenseintritt ist Mainova berechtigt, das Vertragsverhältnis fortgesetzt bzgl. des gegenständlichen Fahrzeuges zu beenden oder beendet wirdein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, ohne dass ein Ausgleichsanspruch der Parteien besteht.
11.8. 11.8 Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter Mainova zu.
11.9. 11.9 Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter Mainova vor, dem Nutzer Mieter alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der Anbieter 11.10 Mainova kann dem Nutzer Mieter für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter Mainova nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
11.11 Im Rahmen der Abwicklung von Kleinschäden gelten die jeweils aktuellen Kulanzbedingungen gemäß der Anlage ergänzende Preise.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.17.1. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges Fahrzeugs sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör oder- zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anbieters, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.27.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz S. 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort Gesundheitsbeeinträchtigungen entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- schadens-bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
11.37.3. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 Z. 7.1. genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall Schadenfall (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – sind-möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – Lichtbildaufnahmen- zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, übermitteln soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.47.4. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – Pannen-soweit möglich – wie möglich-vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr ihm abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.57.5. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten. Er ist insbesondere verpflichtet, die Auskunftspflichten eines Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu erfüllen, insbesondere jegliche Informationen zum Schaden- oder Verlustfall sowie Pannen zu erteilen.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.1. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
11.3. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall Schadensfalls (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.4. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.5. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.19.1. Der Nutzer ist Entleiher sind verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges E-Bikes sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei Polizei, die Hotline (siehe „Hilfe“ in der App) und SWN bzw. die Stadtwerke Norderstedt (mit dem polizeilichen Aktenzeichen) zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer haben Entleiher bei einem Diebstahl des FahrzeugsE-Bikes, von Fahrzeugteilen oder -zubehör Teilen des E-Bikes sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist Die Entleiher sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.29.2. Bei einem Unfall darf sich die Entleiherin oder der Nutzer sich Entleiher vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihr oder ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Entleiherin oder der Nutzer Entleiher vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters von SWN wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist der Entleiherin oder dem Nutzer Entleiher vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters von SWN nicht gestattet.
11.39.3. Der Nutzer Die Entleiherin oder der Entleiher hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 9.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall Schadensfalls (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie ggf. der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter SWN unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.49.4. Der Nutzer hat iIm Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- sind Reparaturen etc. ausschließlich über SWN oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter extern beauftragten Dienstleister zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmenveranlassen. Dies gilt nicht Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss zu informierenjedem Fall SWN zu.
11.59.5. Im Übrigen hat die Entleiherin oder der Nutzer Entleiher in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen Pannen, die ihr oder ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.99.6. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil die Entleiherin oder der Nutzer Entleiher die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter SWN vor, der Entleiherin oder dem Nutzer Entleiher alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen E-Bikes zu belasten.
11.109.7. Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall Bei allen Fällen ist unverzüglich eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden istInformation an bewegungumdenken@stadtwerke- xxxxxxxxxxx.xx zu geben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für E Bike Sharing
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.17.1. Schäden am Fahrzeug: Vor Fahrtantritt ist das Fahrzeug auf neue Schäden zu prüfen. Bekannte Schäden sind in der MOQO App und/oder im Bordbuch dokumentiert. Ist ein Schaden nicht vermerkt, so ist dieser durch Fotos zu dokumentieren und telefonisch zu melden. Die Telefonnummern und eine Mailadresse zur Einsendung der Fotos sind dem Bordbuch zu entnehmen. Während der Nutzung entstandene Schäden sind auf auf die gleiche Weise zu melden. Bei geringfügigen Schäden, bei denen eine Reparatur nicht verhältnismäßig ist, kann der Vorstand eine Ausgleichszahlung festlegen.
7.2. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- Schaden- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Vereins Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.27.3. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters Vereins wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters Vereins nicht gestattet.
11.37.4. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 7.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall Schadensfalls (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze Skizze, Fotos sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – - möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – - zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter Verein unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.47.5. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – - soweit möglich – - vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter Verein zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr ihm abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter Verein unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.57.6. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.67.7. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von Wer einen Schaden verursacht oder eine Strafe auslöst, trägt alle dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen Verein entstehenden Aufwendungen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter einKosten, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall soweit sie nicht von der einer Versicherung reguliert oder Dritten abgedeckt werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten . Dies gilt insbesondere auch für Schäden an Personendurch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Gegenständen und Fahrzeugen zu belastenz.B. durch Alkoholeinfluss, bei denen die Versicherung eine Übernahme des Schadens ablehnt.
11.10. Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.1. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter die EVL sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters der EVL Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.
11.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters der EVL wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters der EVL nicht gestattet.
11.3. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall Schadensfalls (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter der EVL unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.4. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter die EVL zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen Fällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen ist der Anbieter die EVL unverzüglich im Anschluss zu informieren.
11.5. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters der EVL hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter der EVL überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter die EVL zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter der EVL ein, so kann der Anbieter die EVL die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter Die EVL entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter der EVL zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter die EVL vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der Anbieter Die EVL kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter der EVL nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Des Carsharing Angebots
Verhalten bei Pannen, Unfällen, Diebstahl sowie sonstigen Schadens- und Verlustfällen. 11.16.1. Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder der Zerstörung des Fahrzeuges sowie in sonstigen Schadens- Schaden- oder Verlustfällen unverzüglich den Anbieter sowie die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden sowie bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Ferner hat der Nutzer bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör sowie im Falle des Einbruchs in das Fahrzeug oder einer sonstigen Beschädigung durch Unbekannte (insbesondere Vandalismus) unverzüglich nach Information des Anbieters Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden. Zudem muss bei Pannen die Pannenhilfe (T. +00 0 000 00 - VW Mobilitätsgarantie für alle Fahrzeuge) kontaktiert werden. Ansonsten können keine Abschleppkosten oder Sonstiges rückerstattet werden.
11.26.2. Bei einem Unfall darf der Nutzer sich vor Abschluss der (polizeilichen) Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist oder dies andernfalls ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im Sinne des § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich der Nutzer vom Unfallort wegen eigener oder fremder unfallbedingter Verletzung oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung vom Unfallort entfernt. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses, insbesondere das Anerkenntnis von gegnerischen Ansprüchen bzw. die Vornahme von Zahlungsleistungen oder sonstigen schadens- bzw. schuldanerkennenden Handlungen, welche zu Lasten des Anbieters wirken und einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, ist dem Nutzer vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
11.36.3. Der Nutzer hat den Eintritt eines in Ziffer 11.1 6.1 genannten Ereignisses in angemessenem Umfang mit einem im Handschuhfach hinterlegten Unfallbericht zu dokumentieren, soweit dies dem Nutzer zumutbar ist. Im Schadensfall (z.B. Unfall) umfasst dies die Anfertigung einer Skizze sowie die Aufnahme der Namen und Anschriften aller an einem Unfall beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Am Fahrzeug entstandene Schäden sind – - möglichst durch die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen – und unter Beachtung der in den Ziffern 7.4 und 7.5 genannten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Anbieter unverzüglich zu übermitteln, soweit einschlägig unter Mitteilung des polizeilichen Aktenzeichens.
11.46.4. Der Nutzer hat im Schadenfall sowie bei Pannen – soweit möglich – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unverzüglich den Anbieter zu informieren und die Einleitung von derartigen Maßnahmen mit ihr abzustimmen. Dies gilt nicht in Notfällen oder in sonstigen FällenBei Schadensfällen, in denen die Umstände ein sofortiges Handeln gebieten. In diesen Fällen welchen Fahrtauglichkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges noch gegeben ist, ist der Anbieter unverzüglich im Anschluss über die in Ziffer 14 genannten Kontaktdaten zu informieren. Sofern ein polizeiliches Aktenzeichen vorliegt, ist dies ebenfalls anzugeben. Zudem ist der Nutzer in diesen Fällen verpflichtet, das Fahrzeug zum Ausleihort zurückzuführen.
11.56.5. In Pannenfällen, in welchen entweder die Fahrtauglichkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gegeben ist, ist neben der unter Ziffer 6.1. genannten Unfallmeldung ebenso die Servicehotline (T. +00 000 00 00 00) zu kontaktieren, welche den Abschleppvorgang des Fahrzeuges einleitet. Des Weiteren ist das Fahrzeug in diesen Fällen so abzustellen, dass es den fließenden Verkehr weder behindert noch gefährdet.
6.6. Im Übrigen hat der Nutzer in einem Schaden- oder Verlustfall sowie bei Pannen die ihm nach den Versicherungsbedingungen obliegenden Verhaltenspflichten zu beachten.
11.6. Auf Verlangen des Anbieters hat der Nutzer ihm das von dem Anbieter überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an den Anbieter zurückzusenden. Geht innerhalb einer angemessenen Frist (= drei Kalendertage) keine schriftliche Schadensmeldung bei dem Anbieter ein, so kann der Anbieter die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen.
11.7. Der Anbieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.
11.8. Die Xxxx der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Anbieter zu.
11.9. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behält sich der Anbieter vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten.
11.10. Der Anbieter kann dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste berechnen, soweit der Nutzer dem Anbieter nicht nachweist, dass diesem kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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