Common use of Verhalten bei Unfällen Clause in Contracts

Verhalten bei Unfällen. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen: - wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 € übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, und Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von 50,00 € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht, unter Vorlage einer Skizze, zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.

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Verhalten bei Unfällen. Der Mieter hat nach Nach einem Unfall hat der Mieter die Polizei zu verständigen: - , wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – , wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 500,-- € übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, Entwendungs- und Wildschaden Wildschäden sind dem Vermieter vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von 50,00 Schaden über 100,-- € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich Polizeidienststelle anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst Vermieter auch bei anscheinend geringfügigen Schäden, Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht, unter Vorlage einer Skizze, Bericht mit Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss muß insbesondere Namen und Anschrift Anschriften der beteiligten Personen Unfallbeteiligten und etwaiger Zeugen, Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist Ist das gemietete Fahrzeug nicht mehr verkehrssicherverkehrssicher oder übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung des Mieters, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichtenbenachrichtigen, damit ggf. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines FahrzeugesMobilitätshilfe organisiert werden kann.

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Verhalten bei Unfällen. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen: - , wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – , wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 € 500,- EUR übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, Entwendungs- und Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von 50,00 € Schadensbetrag über 50,- EURO auch der zuständigen Polizeibehörde Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. , Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen SchädenSchaden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht, Bericht unter Vorlage einer Skizze, Skizze zu erstattenübergeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe Schadenshöhe die Eigenhaftung oder des Mieters, ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt und drohen Folgeschäden (Eindringen von Nässe) ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeugesverständigen um notwendige Reparaturen zu vereinbaren.

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Verhalten bei Unfällen. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen: - , wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – , wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 500,– € übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, Entwendungs- und Wildschaden Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag Schadensbetrag von 50,00 über 300,– € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht, Bericht unter Vorlage einer Skizze, Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung 500,– € oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch unverzüglich zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.

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Verhalten bei Unfällen. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen: - wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 300,-- € übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche Feststellungen zuverlässig erforderlichen Feststel- lungen getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, Entwendungs- und Wildschaden Wildschäden sind vom von dem Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von 50,00 Schadensbetrag über 50,-- € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigenanzuzei- gen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schädengeringfügigem Schaden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht, unter Vorlage einer den bei der Fahrzeugübergabe übergebenen Verkehrsunfallbericht komplett ausgefüllt (incl. gezeichneter Skizze, ) zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthaltenübergeben. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung Weiterbe- förderung des Mieters und der Insassen seines FahrzeugesFahrzeugs.

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Samples: trike-scheune.de

Verhalten bei Unfällen. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen: - , wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – , wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 1000,- € übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, Entwendungs- und Wildschaden Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von 50,00 Schadensbetrag über 100,- € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, ,selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht, unter Vorlage einer Skizze, zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe voraussichtlicheSchadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.

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Samples: trempcamp.de

Verhalten bei Unfällen. 10.1. Der Mieter hat unmittelbar nach einem Unfall Unfall, Brand‐, Entwendungs‐ oder Wildschaden die Polizei und den Vermieter zu verständigen: - wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 € übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, und Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von 50,00 € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst Selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht, unter Vorlage einer Skizze, zu erstattenSchäden sind noch am Unfallort ein vollständiger Unfallbericht (Schadensberichte werden bei Übergabe ausgehändigt) und aussagekräftige Fotos anzufertigen. Der Unfallbericht Dieser muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger möglicher Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie deren Versicherungsdaten enthalten. Übersteigt Kann der Mieter den Vermieter nicht erreichen, so ist die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist Versicherung über den Schaden zu informieren. Die Telefonnummer der Vermieter telefonisch zu unterrichtenHotline entnehmen Sie den übergebenen Unterlagen. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines FahrzeugesVerstöße gegen Ziff. 10.1. können mit einer Konventionalstrafe von 1000€ geahndet werden.

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Samples: www.erento.com

Verhalten bei Unfällen. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei sofort den Vermieter zu verständigen: - , außerdem die Polizei, wenn dies zur Feststellung Feststel- lung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – , wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 € EUR 1000,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, Entwendungs- und Wildschaden Wildschäden sind vom Mieter sowohl dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von 50,00 € als auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schädengeringfügigem Schaden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht, Bericht unter Vorlage einer Skizze, Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger etwai- ger Zeugen, sowie die amtlichen das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.

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Samples: www.mh-dream-trike.de

Verhalten bei Unfällen. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen: - , wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – , wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 € 500 Euro übersteigt, sofern die erforderlichen Feststellungen anders nicht anders die erforderliche Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, Entwendung- und Wildschaden Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von 50,00 € Schadensbetrag über 50 Euro auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht, unter Vorlage einer Skizze, zu erstattenBericht sowie eine Skizze des Schadensherganges vorzulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung Rückbeförderung des Mieters Fahrzeuges und der Insassen seines Fahrzeugesdes Mieters.

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Samples: www.kfz-kaas.de

Verhalten bei Unfällen. Der Mieter hat nach bei einem Unfall die Polizei zu verständigen: - , wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – , oder wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 € übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche Feststellungen zuverlässig getroffen werden könnenwurden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-Brand, Entwendung-, und Diebstahl oder Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von Schadensbetrag über 50,00 € auch sind der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich Polizeidienststelle anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst Vermieter auch bei geringfügigen Schäden, Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht, unter Vorlage einer Skizze, zu erstattenBericht mit Skizze vorzulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Beteiligten, etwaiger Zeugen, Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch (0151/46154943 oder 0171/6434074) zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeugesverständigen.

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Samples: Mietvertrag

Verhalten bei Unfällen. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei sofort den Vermieter zu verständigen: - , außerdem die Polizei, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist. – , wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 € EUR 250,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Außerdem sind Fotos vom Unfallort und vom Mietfahrzeug und oder anderen beteiliget Fahrzeugen anzufertigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, Entwendungs- und Wildschaden Wildschäden sind vom Mieter sowohl dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von 50,00 € als auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schädengeringfügigem Schaden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht, Bericht unter Vorlage einer Skizze, Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.

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