Common use of Verhalten bei Unfällen Clause in Contracts

Verhalten bei Unfällen. 8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

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Verhalten bei Unfällen. 8.1 8.1. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den die Vermieter (Kontaktdaten werden bei Beginn der Mietzeit ausgehändigt) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

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Verhalten bei Unfällen. 8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar am nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

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Verhalten bei Unfällen. 8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-Brand-­‐, Entwendungs- Entwendungsschaden, Wildschaden oder Wildschaden sonstigen Versicherungsschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

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