Verlust des Mietgegenstandes Musterklauseln

Verlust des Mietgegenstandes. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen- standes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Verlust des Mietgegenstandes. 1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt.
Verlust des Mietgegenstandes. 1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.
Verlust des Mietgegenstandes. . Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl, Unter- schlagung, Vandalismus oder Manipulation des Mietgegenstandes zu tref- fen. Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter den Vermieter und die zuständigen Polizeibehörden ohne schuld- haftes Zögern und unverzüglich zu informieren sowie binnen 24 Stunden eine Schadens- bzw. Verlustmeldung an den Vermieter zu erstatten. Eine Abschrift des Polizeiberichts ist im Nachgang an den Vermieter unaufgefor- dert zu übermitteln.
Verlust des Mietgegenstandes. (1) Der Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung der Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes schuldhaft unmöglich ist.
Verlust des Mietgegenstandes. 14.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Grün- den unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Scha- denersatz verpflichtet.
Verlust des Mietgegenstandes. 1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach VIII Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Verlust des Mietgegenstandes. Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach unserer Xxxx ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.
Verlust des Mietgegenstandes. 1. Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgerätes einzuhalten, so ist er MSH zum Schadensersatz verpflichtet.
Verlust des Mietgegenstandes. Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Xxxx von MCV Veit GbR ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.