Common use of VERMITTLUNG DURCH DIE KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN Clause in Contracts

VERMITTLUNG DURCH DIE KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN. Bei grundsätzlichen Fragen der Auslegung dieses Kollektivvertrages, die über den Anlass- fall hinaus von Bedeutung sind, soll vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes eine Ver- mittlung durch fachkundige Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kollektivvertragsparteien erfolgen. Diese sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen im Rahmen der Vermittlung bekannt wird. Unternehmen und Betriebsrat haben die Vermittlerinnen bzw. Vermittler bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die zur Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Gründe für die jeweiligen Entscheidungen zu nennen, über die die Vermittler zu befinden haben.

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VERMITTLUNG DURCH DIE KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN. Bei grundsätzlichen Fragen der Auslegung dieses KollektivvertragesKol- lektivvertrages, die über den Anlass- fall Anlassfall hinaus von Bedeutung Be- deutung sind, soll vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes So- zialgerichtes eine Ver- mittlung Vermittlung durch fachkundige Vertreterinnen bzw. bzw Vertreter der Kollektivvertragsparteien Kollektivvertragspar- teien erfolgen. Diese sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen im Rahmen der Vermittlung Vermitt- lung bekannt wird. Unternehmen und Betriebsrat haben die Vermittlerinnen bzw. Vermittlerin- nen bzw Vermittler bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die zur Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung Ver- fügung zu stellen und die Gründe für die jeweiligen Entscheidungen zu nennen, über die die Vermittler zu befinden haben.

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VERMITTLUNG DURCH DIE KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN. Bei grundsätzlichen Fragen der Auslegung dieses Kollektivvertrages, die über den Anlass- fall hinaus von Bedeutung sind, soll vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes eine Ver- mittlung Vermittlung durch fachkundige Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kollektivvertragsparteien erfolgen. Diese sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen im Rahmen der Vermittlung bekannt wird. Unternehmen und Betriebsrat haben die Vermittlerinnen bzw. Vermittler bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die zur Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Gründe für die jeweiligen Entscheidungen zu nennen, über die die Vermittler zu befinden befin- den haben.

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