Unmöglichkeit; Vertragsanpassung. 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung. 13.1 Soweit uns die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Scha- denersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadenersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Un- möglichkeit vom Kunden nicht verwendet werden kann. Dies gilt nicht, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zur Vertragsaufhebung bleibt unberührt. 13.2 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt (6.2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertret- bar ist, steht uns ein Recht auf Vertragsaufhebung zu. Die Ausübung des Rechts auf Vertragsaufhebung werden wir nach Erkenntnis der Trag- weite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 12.2 SMARTLINK is legally protected. ATLAS COPCO is the sole owner of the in- dustrial property rights to SMARTLINK. ATLAS COPCO has granted us the necessary authority to use SMARTLINK and has authorized us to grant rights of use to our customers. Within the scope of this authorization, we hereby grant you the necessary authority to use SMARTLINK as a simple right of use. 12.3 ATLAS COPCO shall be entitled to make changes to SMARTLINK if the changes increase the security of SMARTLINK, implement legal, judicial or official requirements, or lead to an expansion of the scope of the infor- mation and services provided. Changes do not affect your obligations un- der these conditions, or the rights granted to you. 12.4 The data concern the operation of the goods. In individual cases, the data may contain information that relates to the Customer as an identified or identifiable natural person within the meaning of Article 4 No. 1 of Regu- lation (EU) 2016/679 of the European Parliament and of the Council of 27 April 2016 on the protection of individuals with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data and repealing Directive 95/46/EC (Basic Data Protection Regulation), hereinafter "DS- GVO". In this case, the data are "personal data" within the meaning of Article 4 No. 1 DS-GVO. Information on the processing of this...
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung. 13.1 Soweit uns die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Scha- denersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom Kunden nicht verwendet werden kann. Dies gilt nicht, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit; eine Änderung der Be- weislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zur Vertragsaufhebung bleibt unberührt.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung. 1. Soweit die Lieferung der WAREN/LEISTUNGEN unmöglich ist, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass SITECO die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf zehn Prozent (10%) des Nettowertes desjenigen Teils der WAREN/LEISTUNGEN, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das Recht des AUFTRAGGEBERS zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung. 11.1 Soweit BAIER die Dienstleistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass BAIER die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des Nettopreises der Dienstleistung, die wegen der Unmöglichkeit vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit BAIER wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung. 1. Wird die dem Lieferanten obliegende Leistung aufgrund eines eigenen Verschuldens unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz bis höchstens 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichem Betrieb genommen werden kann, zu verlangen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung. 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass IBAK die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird: eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung. 3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung. 1. Schadensersatzansprüche wegen vom Lieferer zu vertre- tender Unmöglichkeit stehen dem Besteller nach den Bestimmungen des Artikels XI dieser Geschäftsbedingun- gen zu.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung. 11.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadens- ersatz zu verlangen, es sei denn, dass NAF die Unmöglichkeit nicht zu verantworten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der we- gen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit nach zwingenden gesetzlichen Bestim- mungen gehaftet wird, insbesondere nicht bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung durch NAF. Eine Änderung der Beweislast zum Nach- teil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.