Vermittlungshonorar. 2.2.1 Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen von der Creativ Personaldienstleis- tungen Berlin GmbH vermittelten Arbeitnehmer/innen und dem Auftraggeber bzw. einer mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaft wird für diesen abgeschlossenen 2.2.2 Mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen den vermittelten Arbeitnehmer/innen und dem Auftraggeber ist das Vermittlungshonorar sofort fällig. 2.2.3 Kündigt der Auftraggeber den Vermittlungsauftrag und stellt er, oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz, von der Creativ Personal- dienstleistungen Berlin GmbH vorgeschlagene Arbeitnehmer/innen, innerhalb eines Zeit- raumes von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Kündigung ein, so gilt der Vermitt- lungsauftrag auch in diesem Fall als erfüllt und das Vermittlungshonorar fällt an. 2.2.4 Als Abschluss eines Arbeitsvertrages gem. Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.3 gilt auch, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gem. § 15 Aktiengesetz die Arbeitnehmer/innen für die zu vermittelnde Stelle ablehnen, sie jedoch auf einer an- deren Position einstellen.
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Vermittlungshonorar. 2.2.1 Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen von der Creativ Personaldienstleis- tungen Berlin GmbH vermittelten Arbeitnehmer/innen und dem Auftraggeber bzw. einer mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaft wird für diesen abgeschlossenen
2.2.2 Mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen den vermittelten Arbeitnehmer/innen und dem Auftraggeber ist das Vermittlungshonorar sofort fällig.
2.2.3 Kündigt der Auftraggeber den Vermittlungsauftrag und stellt er, oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz, von der Creativ Personal- dienstleistungen Berlin GmbH vorgeschlagene Arbeitnehmer/innen, innerhalb eines Zeit- raumes Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Kündigung ein, so gilt der Vermitt- lungsauftrag Vermittlungsauftrag auch in diesem Fall als erfüllt und das Vermittlungshonorar fällt an.
2.2.4 Als Abschluss eines Arbeitsvertrages gem. Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.3 gilt auch, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gem. § 15 Aktiengesetz die Arbeitnehmer/innen für die zu vermittelnde Stelle ablehnen, sie jedoch auf einer an- deren Position einstellen.
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Vermittlungshonorar. 2.2.1 Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages Arbeitsverhältnisses zwischen einem von der Creativ Personaldienstleis- tungen Perso- naldienstleistungen Berlin GmbH vermittelten Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmers und dem Auftraggeber bzw. so- wie einer mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaft wird werden für diesen abgeschlossenenabge- schlossenen Vermittlungsauftrag ein Honorar von 2,5 Bruttomonatsgehältern auf Basis des Jahreseinkommens berechnet.
2.2.2 Mit Abschluss des Arbeitsvertrages Arbeitsverhältnisses zwischen den dem vermittelten Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmer und dem Auftraggeber ist das Vermittlungshonorar sofort fällig.
2.2.3 Kündigt der Auftraggeber den Vermittlungsauftrag und stellt er, oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz, von der Creativ Personal- dienstleistungen Berlin GmbH vorgeschlagene Arbeitnehmer/innen, innerhalb eines Zeit- raumes von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Kündigung ein, so gilt der Vermitt- lungsauftrag auch in diesem Fall als erfüllt und das Vermittlungshonorar fällt an.
2.2.4 Als Abschluss eines Arbeitsvertrages gem. Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.3 gilt auch, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gem. § 15 Aktiengesetz die Arbeitnehmer/innen für die zu vermittelnde Stelle ablehnen, sie jedoch auf einer an- deren Position einstellen.
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Vermittlungshonorar. 2.2.1 Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages Arbeitsverhältnisses zwischen einem von der Creativ Personaldienstleis- tungen Berlin Perso- naldienstleistungen Krefeld GmbH vermittelten Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmers und dem Auftraggeber bzw. sowie einer mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaft wird werden für diesen abgeschlossenenabge- schlossenen Vermittlungsauftrag ein Honorar von 2,5 Bruttomonatsgehältern auf Basis des Jahreseinkommens berechnet.
2.2.2 Mit Abschluss des Arbeitsvertrages Arbeitsverhältnisses zwischen den dem vermittelten Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmer und dem Auftraggeber ist das Vermittlungshonorar sofort fällig.
2.2.3 Kündigt der Auftraggeber den Vermittlungsauftrag und stellt er, oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz, von der Creativ Personal- dienstleistungen Berlin Krefeld GmbH vorgeschlagene Arbeitnehmer/innen, innerhalb eines Zeit- raumes Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Kündigung ein, so gilt der Vermitt- lungsauftrag auch in diesem Fall als erfüllt und das Vermittlungshonorar fällt an.
2.2.4 Als Abschluss eines Arbeitsvertrages gem. Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.3 gilt auch, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gem. § 15 Aktiengesetz die Arbeitnehmer/innen für die zu vermittelnde Stelle ablehnen, sie jedoch auf einer an- deren Position einstellen.
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Vermittlungshonorar. 2.2.1 Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages Arbeitsverhältnisses zwischen einem von der Creativ Personaldienstleis- tungen Berlin Perso- naldienstleistungen Bochum GmbH vermittelten Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmers und dem Auftraggeber bzw. sowie einer mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaft wird werden für diesen abgeschlossenenabge- schlossenen Vermittlungsauftrag ein Honorar von 2,5 Bruttomonatsgehältern auf Basis des Jahreseinkommens berechnet.
2.2.2 Mit Abschluss des Arbeitsvertrages Arbeitsverhältnisses zwischen den dem vermittelten Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmer und dem Auftraggeber ist das Vermittlungshonorar sofort fällig.
2.2.3 Kündigt der Auftraggeber den Vermittlungsauftrag und stellt er, oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz, von der Creativ Personal- dienstleistungen Berlin Bochum GmbH vorgeschlagene Arbeitnehmer/innen, innerhalb eines Zeit- raumes Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Kündigung ein, so gilt der Vermitt- lungsauftrag auch in diesem Fall als erfüllt und das Vermittlungshonorar fällt an.
2.2.4 Als Abschluss eines Arbeitsvertrages gem. Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.3 gilt auch, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gem. § 15 Aktiengesetz die Arbeitnehmer/innen für die zu vermittelnde Stelle ablehnen, sie jedoch auf einer an- deren Position einstellen.
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Vermittlungshonorar. 2.2.1 Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages Arbeitsverhältnisses zwischen einem von der Creativ Personaldienstleis- tungen Berlin Perso- naldienstleistungen Leipzig GmbH vermittelten Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmers und dem Auftraggeber bzw. sowie einer mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaft wird werden für diesen abgeschlossenenabge- schlossenen Vermittlungsauftrag ein Honorar von 2,5 Bruttomonatsgehältern auf Basis des Jahreseinkommens berechnet.
2.2.2 Mit Abschluss des Arbeitsvertrages Arbeitsverhältnisses zwischen den dem vermittelten Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmer und dem Auftraggeber ist das Vermittlungshonorar sofort fällig.
2.2.3 Kündigt der Auftraggeber den Vermittlungsauftrag und stellt er, oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz, von der Creativ Personal- dienstleistungen Berlin Leipzig GmbH vorgeschlagene Arbeitnehmer/innen, innerhalb eines Zeit- raumes Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Kündigung ein, so gilt der Vermitt- lungsauftrag auch in diesem Fall als erfüllt und das Vermittlungshonorar fällt an.
2.2.4 Als Abschluss eines Arbeitsvertrages gem. Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.3 gilt auch, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gem. § 15 Aktiengesetz die Arbeitnehmer/innen für die zu vermittelnde Stelle ablehnen, sie jedoch auf einer an- deren Position einstellen.
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