Verordnung von Impfstoffen Musterklauseln

Verordnung von Impfstoffen. 1. D er Impfstoffbedarf soll grundsätzlich kalenderviertel- jährlich bezogen werden - soweit unter Berücksichtigung des Verfalldatums möglich - . Er ist möglichst zum Ende des laufenden Quartals zu verordnen. Soweit unter Berück- sichtigung des Verfalldatums sowie medizinischer Erfor- dernisse geboten, erfolgt die Verordnung auch im Einzel- fall während des laufenden Quartals.
Verordnung von Impfstoffen. 1. Der Impfstoffbedarf soll kalender- vierteljährlich bezogen werden – so- weit unter Berücksichtigung des Ver- falldatums möglich. Er ist möglichst zum Ende des laufenden Quartals zu verordnen. Soweit unter Berücksich- tigung des Verfalldatums sowie medi- zinischer Erfordernisse geboten, er- folgt die Verordnung auch im Einzel- fall während des laufenden Quartals. Die Verordnung von Impfstoffen nach dieser Vereinbarung erfolgt zu Lasten der BARMER Ersatzkasse – erforderli- chenfalls auf mehreren Arzneiverord- nungsblättern – auf Muster 16. Arz- neimittel, Sprechstundenbedarf und Impfstoffe dürfen nicht gleichzeitig auf einem Verordnungsblatt rezep- tiert werden. Verordnete Impfstoffe sind in dem Statusfeld (8 und 9) „Impfstoffe“ zu kennzeichnen. Das Verordnungsblatt muss vollstän- dig ausgefüllt sein. Insbesondere dürfen die Angaben des Ausstellungs- datums, des Kostenträgers (BAR- MER), des Arztnamens und die Unter- schrift sowie die genaue Bezeichnung der verordneten Mittel und Mengen nicht fehlen.
Verordnung von Impfstoffen. 1. Die Verordnung erfolgt zu Lasten der Barmer Hamburg (BEK) auf einem separa- ten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) - erforderlichenfalls auf mehreren Arznei- verordnungsblättern - ohne gleichzeitige Verordnung anderer Arzneimittel oder von Sprechstundenbedarf. Verordnet werden dürfen nur Impfstoffe zur aktiven Immunisierung entsprechend den gültigen Impfvereinbarungen. Die Impfstoffe können auch mehrmals im Quartal bezogen werden. Sie können im Ausnahmefall auch für einen einzelnen Patienten - ohne Angabe der Personalien des Versicherten - verordnet werden.“
Verordnung von Impfstoffen. 1. Der Impfstoffbedarf soll kalendervierteljährlich bezogen werden - soweit unter Berücksichtigung des Verfalldatums möglich. Er ist möglichst zum Ende des laufenden Quartals zu verordnen. Soweit unter Berücksichtigung des Verfallda- tums sowie medizinischer Erfordernisse geboten, erfolgt die Verordnung auch im Einzelfall während des laufenden Quar- tals. Die Verordnung von Impfstoffen nach dieser Vereinbarung erfolgt zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung - erfor- derlichenfalls auf mehreren Arzneiverordnungsblättern - auf Muster 16. Arzneimittel, Sprechstundenbedarf und Impf- stoffe dürfen nicht gleichzeitig auf einem Verordnungsblatt rezeptiert werden. Verordnete Impfstoffe sind in dem Sta- tusfeld (8 und 9) „Impfstoffe“ zu kennzeichnen.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.