Common use of Versichertes Risiko Clause in Contracts

Versichertes Risiko. 1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und der nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015); 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 1.2.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 1.2.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko. 1.1 4.1 Versichert ist – gelten die namentlich genannten Ärzte der Humanmedizin, sowie Zahnärzte ausschließlich im Rahmen vereinbarten Fachgebiet. 4.2 Änderungen des versicherten Tätigkeitsbereiches sind abweichend von Art. 2, 4.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der 4.4 Für freiberufliche ärztliche/zahnärztliche Tätigkeiten entspricht der 4.5 Mitversichert sind Anordnungen an andere Krankenhausärzte und nichtärztliches Personal, wenn sich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherte Arzt zu dem Krankenhaus in einem Angestelltenverhältnis befindet oder als ständig bestellter Konsiliararzt tätig ist. Bei Tätigkeiten als Belegarzt gilt sowohl die Behandlung eigener als auch die Behandlung fremder Patienten als mitversichert. 4.6 Nur auf Grund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz 4.7 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Personenschäden, die Ange- 4.8 Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters (beispielsweise mit einer sozialen Krankenversicherung vereinbarte Dauervertretung, Vertretung bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung) ist mitversichert, soweit nicht anderweitig Versiche- rungsschutz besteht. 4.9 Die Versicherung besteht auch für die Haftpflichtversicherung (AHB 2015) den Betrieb und Bestand einer Hausapo- 4.10 Die gerichtliche Tätigkeit gemäß § 2a SDG als Gutachter ist von der nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- Berufshaft- pflichtversicherung gemäß § 52d ÄrzteG und / oder Grundstücksbesitzer §26c ZahnärzteG nicht mit umfasst. 4.11 Besondere Vereinbarung für das Wohnsitzärzte: 4.11.1 Wohnsitzärzte im Versicherungsschein Sinne des gegenständlichen Rahmenvertrages sind ausschließlich Ärzte der Humanmedizin und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von PflichtenZahnärzte, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 des Versicherungsnehmers nach Beendigung ihrer ärztlichen Tätigkeit als Bauherr angestellter oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015); 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 1.2.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 1.2.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.niedergelassener Arzt/Zahnarzt als

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Samples: Gruppenvertrag Für Die Ärzte Berufshaftpflichtversicherung

Versichertes Risiko. 1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 20152019) und der nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser die- ser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 20152019); 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 1.2.3 als Inhaber von Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme- körbe; keine Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden). Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (2) und (3) AHB 2019 – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Senkungen von Grund- stücken oder Erdrutschungen und Überschwemmungen stehender oder fließen- der Gewässer auftreten; 1.2.4 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 1.2.5 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen sons- tigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 1.2.5 1.2.6 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko. 1.1 4.1 Versichert gelten die namentlich genannten Studenten der Human- medizin/Zahnmedizin bzw. Ärzte im angegebenen Fachgebiet. 4.2 Änderungen des versicherten Tätigkeitsbereiches sind abweichend von Art.2, Pkt.1.AHVB nicht automatisch versichert. Der neue Tätig- keitsbereich ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Versiche- rungsschutz für neue Tätigkeitsbereiche ist erst nach entsprechen- der schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer gegeben. Auf die Rechtsfolgen der §§ 23 ff VersVG wird dezidiert hingewiesen. 4.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen die versicherten Studenten der Humanmedizin/Zahnmedizin bzw. Ärzte aufgrund der für ihren Beruf bzw. Studienrichtung geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften berechtigt sind, sofern diese Tätigkeiten unselbständig in Krankenhäusern ausgeübt werden und die somit nicht den Bestimmungen der §§ 52d Ärztegesetz bzw. 26c Zahnärztegesetz unterliegen. 4.4 Mitversichert sind Anordnungen an andere Krankenhausärzte und nichtärztliches Personal, wenn sich der versicherte Arzt zu dem Kran- kenhaus in einem Angestelltenverhältnis befindet oder als ständig bestellter Konsiliararzt tätig ist. 4.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die unselb- ständigen Tätigkeiten im Rahmen des Krankenhausbetriebs, subsidiär zu bestehenden Versicherungsverträgen des Krankenhauses. Sämtli- che Tätigkeiten außerhalb des Spitalbetriebs (ausgenommen Erste-Hil- fe-Leistungen) wie z.B. Gutachtertätigkeiten, als Belegarzt, als nieder- gelassener Arzt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für die Mitversicherung von unselbständig ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten außerhalb von Krankenhäusern bedarf es einer Besonderen Verein- barung. 4.6 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versiche- Tätigkeit als LeiterIn einer öffentlichen oder privaten Krankenanstalt bzw. einer Krankenhausabteilung lt. Pkt. 4.6 Unselbständige ärztliche Tätigkeiten 4.7 Der Ausschluss gemäß Art. 7, Pkt.6.2 AHVB/EHVB 2014 gilt hinsicht- lich Personenschäden als aufgehoben. Der Versicherungsschutz bezieht sich somit auch auf Personenschäden, die Haftpflichtversicherung Angehörigen des versicher- ten Arztes (AHB 2015) und der nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder GrundstückSinne von Art. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer7, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder NutznießerPkt.6.2. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und GrabearbeitenAHVB/EHVB 2014) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015); 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 1.2.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 1.2.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

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Samples: Ärzte Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko. A1-1.1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten A1-1.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder Grundstücksbesitzer für das aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche Tätig- keiten und aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)Ausübung der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche HaftpflichtA1-1.1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle rechtlich selbstständigen Gesellschaften innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land, sofern diese im Versicherungsschein aufgeführt sind. 1.2.1 A1-1.1.3 Nach Abschluss des Versicherungsnehmers als Bauherr Versicherungsvertrages neu gegründete oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhabenmehrheitlich neu erworbene rechtlich selbstständige Gesell- schaften sind ab Gründungs- bzw. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen Übernahmedatum nach den Regelungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015);A1-8) mitversichert, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 1.2.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen (1) es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Gesellschaften im Betrieb Inland handelt; (2) diese direkt oder indirekt mindestens mit 50% im Besitz des Versicherungsnehmers oder eines oder mehrerer mitversicherter Unternehmen stehen. Die Besitzanteile des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Unternehmen werden addiert und gelten als ein Bestandteil; (3) diese im Falle einer Minderheitsbeteiligung durch den Versicherungsnehmer/Mitversicherungsnehmer geführt werden bzw. dem Versicherungsnehmer die kaufmännische Führung obliegt; (4) diese im Falle einer sonstigen Minderheitsbeteiligung zur Versicherung angemeldet wurden. Der Versicherungsnehmer ist – abweichend von A1-8.1 – verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und die zur endgültigen Beitragsberechnung maßgeblichen Werte mitzuteilen. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Mitteilung nicht erfolgt oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Gesellschaft erfolgt. Für dieses Risiko bereits bezahlte Beiträge werden erstattet. Für das Produktrisiko wird ausschließlich Versicherungsschutz im Rahmen der Unternehmensbeschreibung des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handeltoder eines versicherten Unternehmens geboten. Das Gleiche gilt Der Versicherungsschutz für solche Dienstunfälle gemäß Produkte und/oder Leistungen, welche durch das neue Unternehmen vor Erwerb durch den beamtenrechtlichen VorschriftenVersicherungsnehmer ausgeliefert und/oder erbracht wurden, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Besteht für die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;neu gegründeten/übernommenen Gesellschaften noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer, geht dessen Versicherungsschutz vor. Der Versicherungsschutz für selbstständige Unternehmen im Ausland ist besonders zu beantragen. 1.2.5 A1-1.1.4 Mitversichert sind im Inland und Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien, Kanada und Schweiz) rechtlich unselbstständige Betriebsstätten der Insolvenzverwalter versicherten Unternehmen, z. B. Vertriebsniederlassungen, Produktionsstätten, Lager und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaftdergleichen. Hierbei ist insbesondere A1-6.24 zu beachten.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Versichertes Risiko. 1.1 Versichert 2.1 Der Versicherungsschutz gilt für die (das) innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land liegende, ständig bewohnte Wohnung bzw. Einfamilienhaus (versichertes Objekt) des Versicherungsnehmers einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze inner- halb von Sammelgaragen). Als Einfamilienhäuser gelten auch solche mit Einlieger- wohnung, sofern die Einliegerwohnung durch Familienangehörige des Versiche- rungsnehmers genutzt wird. Als ständig bewohnte(s) Wohnung bzw. Einfamilienhaus gilt – wenn nichts anderes vereinbart ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und der nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der EigentümerVersicherungsnehmers, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die an dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)dieser poli- zeilich gemeldet ist. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 2.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 2.1 gilt der Versicherungsschutz bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland während des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer Umzuges in der alten und neuen Wohnung bzw. dem Einfamilienhaus. Nach Ab- lauf von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhabenzwei Monaten ab Beginn des Umzuges besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung bzw. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutzdem neuen Einfamilienhaus. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015); 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit Behält der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 1.2.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, Versicherungsnehmer die in Ausübung oder infolge Ziffer 2.1 genannte Wohnung bzw. das Ein- familienhaus als ständig bewohnte(s) Wohnung bzw. Einfamilienhaus bei, geht der Versicherungsschutz nicht über. Liegt die neue Wohnung bzw. das neue Einfamilienhaus nicht innerhalb der Bun- desrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht über. Der Versi- cherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt mit Abschluss des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 1.2.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser EigenschaftUmzuges, spätestens nach zwei Monaten.

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Samples: Kundeninformation Schutzbrief Haus Und Wohnen

Versichertes Risiko. 1.1 4.1 Versichert ist – gelten die namentlich genannten Ärzte der Humanmedi- zin, sowie Zahnärzte ausschließlich im Rahmen vereinbarten Fachgebiet. 4.2 Änderungen des versicherten Tätigkeitsbereiches sind abweichend von Art. 2, Pkt.1 AHVB nicht automatisch versichert. Der neue Tätig- keitsbereich ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Versiche- rungsschutz für neue Tätigkeitsbereiche ist erst nach entsprechen- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer gegeben. Auf die Rechtsfolgen der §§ 23 ff VersVG wird dezidiert hingewiesen. 4.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der versicherte Arzt aufgrund der für die Haftpflichtversicherung seinen Beruf geltenden Geset- ze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften berechtigt ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten freiberuflich und/oder unselb- ständig ausgeübt werden. 4.4 Für freiberufliche ärztliche/zahnärztliche Tätigkeiten entspricht der Deckungsumfang der Berufshaftpflicht der zwischen der Österreichi- schen Ärztekammer (AHB 2015ÖÄK) bzw. der Österreichischen Zahnärztekam- mer (ÖZÄK) und dem Verband der nachfolgenden Bestimmungen – Versicherungsunternehmen (VVO) getroffenen Rahmenvereinbarung über die gesetzliche Haftpflicht Vertragsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 117b, Abs. 1, Z. 22a ÄrzteG bzw. 4.5 Mitversichert sind Anordnungen an andere Krankenhausärzte und nichtärztliches Personal, wenn sich der versicherte Arzt zu dem Kran- kenhaus in einem Angestelltenverhältnis befindet oder als ständig bestellter Konsiliararzt tätig ist. Bei Tätigkeiten als Belegarzt gilt sowohl die Behandlung eigener als auch die Behandlung fremder Patienten als mitversichert. 4.6 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versiche- rungsschutz auch auf Tätigkeiten des Versicherungsnehmers versicherten Arztes als Haus- und / Leiter einer öffentlichen oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstückprivaten Krankenanstalt bzw. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümereiner Kranken- hausabteilung einer solchen (unabhängig davon, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegenwelche Bezeichnung dieses Institut trägt). 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015); 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage 4.7 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen SchädenPersonenschäden, die im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz Angehörigen des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 1.2.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle versicherten Arztes zugefügt werden;. 1.2.5 4.8 Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters (beispielswei- se mit einer sozialen Krankenversicherung vereinbarte Dauervertretung, Vertretung bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung) ist mitversichert, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 4.9 Die Versicherung besteht auch für den Betrieb und Bestand einer Hausapotheke iSd Apothekengesetzes. 4.10 Die gerichtliche Tätigkeit gemäß § 2a SDG als Gutachter ist von der Insolvenzverwalter Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d ÄrzteG und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft§26c Zahnärz- teG nicht mit umfasst.

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Samples: Gruppenvertrag

Versichertes Risiko. A1-1.1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten A1-1.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder Grundstücksbesitzer für das aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche Tätig- keiten und aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)Ausübung der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche HaftpflichtA1-1.1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle rechtlich selbständigen Gesellschaften innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern diese im Versicherungsschein aufgeführt sind. 1.2.1 A1-1.1.3 Nach Abschluss des Versicherungsnehmers als Bauherr Versicherungsvertrages neu gegründete oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhabenmehrheitlich neu erworbene rechtlich selbständige Gesell- schaften sind ab Gründungs- bzw. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen Übernahmedatum nach den Regelungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015); 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen SchädenA1-8) mitversichert, die im Zusammenhang mit jedoch nur unter der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 1.2.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGBVoraussetzung, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen dass – es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Gesellschaften im Betrieb Inland handelt; – direkt oder indirekt mindestens mit 50% im Besitz des Versicherungsnehmers oder eines oder mehrerer mitversicherter Unter- nehmen stehen. Die Besitzanteile des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Unternehmen werden addiert und gelten als ein Bestandteil. – im Falle einer Minderheitsbeteiligung durch den Versicherungsnehmer/Mitversicherungsnehmer geführt werden bzw. dem Versicherungsnehmer die kaufmännische Führung obliegt. – im Falle einer sonstigen Minderheitsbeteiligung zur Versicherung angemeldet wurden. Der Versicherungsnehmer ist – abweichend von A1-8.1 – verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und die zur endgültigen Beitragsberechnung maßgeblichen Werte mitzuteilen. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Mitteilung nicht erfolgt oder wenn innerhalb von 4 Mona- ten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Gesellschaft erfolgt. Für dieses Risiko bereits bezahlte Beiträge werden erstattet. Für das Produktrisiko wird ausschließlich Versicherungsschutz im Rahmen der Unternehmensbeschreibung des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handeltoder eines versicherten Unternehmens geboten. Das Gleiche gilt Der Versicherungsschutz für solche Dienstunfälle gemäß Produkte und/oder Leistungen, welche durch das neue Unternehmen vor Erwerb durch den beamtenrechtlichen VorschriftenVersicherungsnehmer ausgeliefert und/oder erbracht wurden, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Besteht für die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;neu gegründeten/übernommenen Gesellschaften noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer, geht dessen Versicherungsschutz vor. Der Versicherungsschutz für selbständige Unternehmen im Ausland ist besonders zu beantragen. 1.2.5 A1-1.1.4 Mitversichert sind im Inland und Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien, Kanada und Schweiz) rechtlich unselbständige Betriebsstätten der Insolvenzverwalter versicherten Unternehmen, z. B. Vertriebsniederlassungen, Produktionsstätten, Lager und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaftdergleichen. Hierbei ist insbesondere A1-6.24 zu beachten.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko. 1.1 1.1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haft- pflichtversicherung (AHB 2015AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers als Haus- aus dem im Versicherungsschein und / seinen Nach- trägen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Grundstücksbesitzer für das Tä- tigkeiten bzw. aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude beschriebenen Vereinstätigkeit. Im Übrigen richtet sich der Versicherungsschutz nach der dem Versicherer vorgelegten Satzung des versicherten Vereins, Verbandes und/oder GrundstückStiftung. Haus- Liegt bei Schadeneintritt die Satzung nicht vor, besteht kein Versicherungsschutz für satzungsgemäße Tätigkeiten, soweit diese über die Vereinsbeschreibung im Versiche- rungsschein oder seinen Nachträgen hinausgehen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitgliedsorganisationen, versichert ist jedoch die Haftpflicht von natürlichen Personen, soweit sie im Namen und / Auftrag des Versicherungsnehmers tätig sind, dieses gilt auch soweit sie Mitglied oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder NutznießerMitarbeiter einer Mitgliedsorganisation sind. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, Ausführungen und Deckungsinhalte zu Vereinen gelten sinngemäß für die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)versicherte Stiftung. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer 1.1.2 Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 7.10 AHB 2015); 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die - ausschließlich Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Umfang der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen;Umweltversicherung (Um- welthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung), es sei denn, einzelne Vereinbarun- gen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. 1.2.3 des Versicherungsnehmers 1.1.3 Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 der Schäden durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Umwelt- einwirkung im Betrieb Sinne des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 1.2.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaftvorgenannten Absatzes.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko. 1.1 Versichert ist – Entsteht für die Käufer die finanzielle Notwen- digkeit, während der Wirksamkeit dieses Versi- cherungsvertrages ihre im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und der nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder Grundstücksbesitzer für notariellen Kaufver- trag dokumentierte Immobilie bzw. das im Versicherungsschein Werk- vertrag dokumentierte (Fertig-)Haus aufgrund der versicherten Ereignisse – Unfalltod (siehe Abschnitt B); – Scheidung (siehe Abschnitt C); – Beruflicher Versetzung (siehe Abschnitt D – nur für Arbeitnehmer); – Arbeitslosigkeit (siehe Abschnitt E – nur für Arbeitnehmer); – Mehrlingsgeburt (ab Drillingen – siehe Ab- schnitt F); zu verkaufen, ersetzt ACE einen etwaigen Wert- verlust bis zur im Versicherungszertifikat aufge- führten Höchstersatzleistung. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Eintritt des versicherten Ereignisses gemäß Ab- schnitt B – F während der Laufzeit dieser Versi- cherung. Wird beim Wiederverkauf der gleiche oder ein höherer als der im ursprünglichen notariellen eines aufgenommenen Kredites), sind dem Wiederverkaufspreis hinzuzurechnen. 1.4.2.2 Sofern und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. soweit der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Wiederverkaufspreis in- folge von Schäden an der Verletzung von PflichtenImmobilie, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltungüber die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, Beleuchtunggerin- ger ist als der ursprüngliche Kaufpreis, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)besteht für diese Wertminderung kein Versicherungs- schutz. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 1.4.2.3 Wurden während der Wirksamkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (NeubautenVertrages Teile des Grundstücks veräußert, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis sind diese in Anrechnung zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015); 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 1.2.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 1.2.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaftbringen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Versichertes Risiko. 1.1 Versichert ist – im Rahmen auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsbedin- gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2015AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen – folgenden Verein- barungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder Grundstücksbesitzer für das aus der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießerbeschriebenen ärztlichen Tätigkeit. Versichert sind hierbei Ansprüche alle ärztlichen Tätigkeiten, wenn sie in der Heilkunde anerkannt sind. Sofern beantragt und im Versicherungs- schein dokumentiert, besteht Versicherungsschutz für die 1.1 freiberufliche Tätigkeit: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichtenärztlicher Tätigkeit als niedergelassener Arzt, als Honorararzt oder beruflicher Nebentätigkeit. 1.2 dienstliche Tätigkeit: Versichert ist die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen gesetzliche Haftpflicht aus ärzt- licher Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt. Auf Ziffer 5.1 wird hingewiesen. Soweit andere Versicherungen bestehen (z. B. bauliche InstandhaltungBetriebs-Haftpflicht- versicherungen) wird Versicherungsschutz nur dann geboten, Beleuchtung, Reinigung, Streuen wenn und Schneeräumen auf Gehwegen)soweit der andere Versicherer für den Schaden nicht einzutreten hat. 1.2 Mitversichert 1.3 gelegentliche ärztliche – auch außerdienstliche – Tätigkeit (Restrisiko): Versichert ist die gesetzliche HaftpflichtHaftpflicht aus ärztlichem Freundschafts- dienst in Bekannten-/Verwandtenkreisen und gelegentlichem (nicht hauptberuflichem) nicht leitendem Notfall-/Notarztdienst. 1.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015); 1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die 1.4 gesetzliche Haftpflicht wegen Schädenaus der Tätigkeit im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach jeweils geltendem Recht als Medizinstudent, Famulant, Medizinstudent im Praktischen Jahr, Student der Tiermedizin oder Student der Zahnmedizin. Kein Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten, die im nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen; 1.2.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGBärztlichen Ausbildung stehen. Auf Ziffer 5.1 wird hingewiesen. Soweit andere Versicherungen bestehen (z. B. Betriebs-Haftpflichtver- sicherungen) wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 1.2.4 und soweit der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen andere Versicherer für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 1.2.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser EigenschaftSchaden nicht einzutreten hat.

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Samples: Haftpflichtversicherung