Ausschlüsse Musterklauseln

Ausschlüsse. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Ausschlüsse. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
Ausschlüsse. (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
Ausschlüsse. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausschlüsse. Die Gewährleistungen unter diesem Vertrag gelten nicht bei Problemen, die auf Unfall, Missbrauch oder eine Nutzung zurückgehen, die mit diesem Vertrag nicht vereinbar ist, wie z.B. nicht erfüllte Mindestsystemanforderungen. Diese Gewährleistungen gelten nicht für kostenlose Produkte, Test-, Vorschau- oder Vorabversionsprodukte, oder für Komponenten von Produkten, die der Kunde weitervertreiben darf.
Ausschlüsse. Die in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch für die vorliegende Versicherung. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismus, begangen: - an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Person, die befugt ist, sich im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls es sich um Waren handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachen.
Ausschlüsse. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle − infolge Krieg, Bürgerkrieg und/oder kriegsähnlichen Zuständen: − in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und/ oder angrenzenden Staaten, − im Ausland, es sei denn, der Unfall ereigne sich innert einer Frist von 14 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land, in welchem die versicherte Person sich aufhält und sie sei vom Aus- bruch von kriegerischen Ereignissen dort überrascht worden; − infolge von Erdbeben in der Schweiz und im Fürstentum- Liechtenstein; − infolge aussergewöhnlicher Gefahren. Als solche gelten: − ausländischer Militärdienst, − Teilnahme an kriegerischen Handlungen und Terrorakten, − Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Strei- tenden verletzt worden, − Gefahren, denen sich die versicherte Person dadurch aussetzt, dass sie andere stark provoziert, − die Folgen von Unruhen aller Art, es sei denn, der Versicherte beweise, dass er nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war; − infolge oder bei Gelegenheit der vollendeten oder versuchten Ausübung von oder Teilnahme an vorsätzli- chen oder in Kauf genommenen Verbrechen oder Vergehen durch die versicherte Person oder den Anspruchsberechtigten; − infolge Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden aus Nuklearenergie; − bei welchen die versicherte Person einen Blutalkoholge- halt von 2 Gewichtspromillen oder mehr aufweist, es sei denn, es bestehe offensichtlich kein ursächlicher Zusam- menhang zwischen der Trunkenheit und dem Unfall; − als Folge von Wagnissen (Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken); − bei der Benützung von Luftfahrzeugen als Militärpilot, sonstiges militärisches Besatzungsmitglied und Fallschirmgrenadier; − bei militärischen Fallschirmabsprüngen; − bei Luftfahrten, wenn die versicherte Person vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder nicht im Besitze der amtlichen Ausweise und Bewilligungen ist. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: − Selbsttötung oder Gesundheitsschädigungen am eigenen Körper, welche die versicherte Person absichtlich oder im Zustand voller oder teilweiser Urteils- unfähigkeit herbeigeführt hat; − Gesundheitsschädigungen infolge absich...
Ausschlüsse. 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden 4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Hand; 4.1.2 die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davon; 4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war; 4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde; 4.1.5 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden); 4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände; 4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost; 4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten; 4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt. 4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln; 4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrz...
Ausschlüsse. 4.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf: 4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.1 auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder deren Beamten und Angestellten. 4.1.2 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt. 4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). 4.1.4 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. 4.1.5 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden, wenn 1. der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; 2. die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen h...