Nebenrisiken Musterklauseln

Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 3.1.1 des Versicherungsnehmers 3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehen; 3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB); 3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Rek...
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, 5.3.1 Haus- und Grundbesitz: mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. 5.3.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4. AHB); 5.3.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 5.3.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. 5.3.1.4 der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 5.3.2 aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern, sowie Ruder-, Tret- und Paddelbooten; 5.3.3 aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen und Festveranstaltungen 5.3.4 aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige und gelegentlich auch Betriebsfremde; 5.3.5 aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft; 5.3.6 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie; 5.3.7 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 5.3.8 aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.); 5.3.9 aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen. 5.3.10 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergl.), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. 5.3.11 aus dem erlaubten Bes...
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus allen Nebenrisiken (z.B. aus Haus- und Grundbesitz, der Tätigkeit als Bauherr, der Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, Geschäftsreisen, der Durchführung von Betriebsveranstaltungen, Schulungen).
Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk; 1.2 aus dem Besitz, Halten und Gebrauch von eigenen und frem- den nicht selbstfahrenden Maschinen, z. B. Baumaschinen, Arbeitsma- schinen, Turmdrehkränen, Kränen und Winden sowie sonstigen Be- und Entladevorrichtungen; 1.3 aus dem Besitz und der Verwendung von Absetzmulden, Müll- und Schuttcontainern, Wechsellaufbauten für Lkw, Lkw-Anhänger und - Auflieger und ähnliches im abgestellten Zustand; d. h., solange die Aufbauten/Behältnisse nicht mit einem Fahrgestell verbunden sind; 1.4 aus der Errichtung und dem Gebrauch von Gerüsten zur Durch- führung des Bauvorhabens; 1.5 aus Besitz und Unterhaltung von bauartzugelassenen, durch Sachverständige abgenommene und regelmäßig gewartete
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, unter anderem aus 5.1.1 betriebseigenen Sälen, Tagungsräumen, Sport- / Fitnesseinrichtungen / -geräten, Schwimmbädern, Saunen, Solarien, eigene Wellness-Einrichtungen, Minigolfanlagen, Kegel- / Bowlingbahnen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen, dem Handel / Vertrieb mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung und dergleichen.
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, betriebseigenen Sälen, Tagungsräumen, Sport- / Fitnesseinrichtungen / -geräten, Schwimmbädern, Saunen, Solarien, hoteleigenen Wellness-Einrichtungen, Tennis-, Squash-, Golf- und Minigolfanlagen, Kegel- / Bowlingbahnen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen, dem Handel / Vertrieb mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung und dergleichen, sowie – sofern hier eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen worden ist – auch aus dem Betrieb von Reitbahnen, Reithallen und der Vorhaltung von Reitpferden und dergleichen.
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, unter anderem aus 3.1.1 Minigolfanlagen, Kegel- / Bowlingbahnen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen, dem Handel / Vertrieb mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung und dergleichen.
Nebenrisiken. Versichert ist auch die Haftpflicht im Sinne von Art. 1 Abs. 3 i AVB aus betrieblichen Nebenrisiken. Darunter sind zu verstehen a) Tätigkeiten wie Teilnahme an Messen, Durchfüh- rung von Betriebsveranstaltungen, Sport- und Frei- zeitanlässen usw.; b) Einrichtungen wie Personalrestaurant, Firmenver- ein usw.
Nebenrisiken. Mitversichert sind im Rahmen dieses Vertrags - ohne besondere Anzeige - die üblichen Nebenrisiken, sofern sie im Zusammenhang mit den versicherten Objekten stehen, insbesondere aus der Einrichtung oder Unter- haltung von Verwaltungen, Büros, Hauswart- und son- stigen Werkstätten, die für die Unterhaltung und Pflege des versicherten Haus- und Grundbesitzes und der da- zugehörigen Gartenanlagen benötigt werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus Tä- tigkeiten, die nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind.

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

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