Nebenrisiken Musterklauseln

Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügun...
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus allen Nebenrisiken (z.B. aus Haus- und Grundbesitz, der Tätigkeit als Bauherr, der Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, Geschäftsreisen, der Durchführung von Betriebsveranstaltungen, Schulungen).
Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten Be- triebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebsange- hörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den zu betankenden Fahrzeu- gen/Kfz und deren Inhalt. Dies gilt nicht für Schäden am Fahrzeug/Kfz, die nachweislich und ausschließlich durch Fehlfunktion / Mangelhaf- tigkeit einer E-Ladestation verursacht wurden. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz vorgenann- ter Anlagen, die - überwiegend betriebsfremden Personen zur Verfügung gestellt werden, - auf überlassenen fremden Grundstücken betrieben werden.
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs­ oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, betriebseigenen Sälen, Tagungsräumen, Sport- / Fitnesseinrichtungen / -geräten, Schwimmbädern, Saunen, Solarien, hoteleigenen Wellness-Einrichtungen, Tennis-, Squash-, Golf- und Minigolfanlagen, Kegel- / Bowlingbahnen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen, dem Handel / Vertrieb mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung und dergleichen, sowie – sofern hier eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen worden ist – auch aus dem Betrieb von Reitbahnen, Reithallen und der Vorhaltung von Reitpferden und dergleichen.
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, unter anderem aus Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als selbständiger Koch / selbständiger Kellner. Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer kein festes Beschäftigungsverhältnis bei/mit dem Betrieb/Auftraggeber eingeht, für den er tätig wird. Ausgeschlossen bleiben Schäden an fremden beweglichen Sachen, mit denen der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten betriebsspezifischen Risiken.
Nebenrisiken. Mitversichert sind im Rahmen dieses Vertrags - ohne besondere Anzeige - die üblichen Nebenrisiken, sofern sie im Zusammenhang mit den versicherten Objekten stehen, insbesondere aus der Einrichtung oder Unter- haltung von Verwaltungen, Büros, Hauswart- und son- stigen Werkstätten, die für die Unterhaltung und Pflege des versicherten Haus- und Grundbesitzes und der da- zugehörigen Gartenanlagen benötigt werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus Tä- tigkeiten, die nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind.
Nebenrisiken. Versichert ist auch die Haftpflicht im Sinne von Art. 1 Abs. 3 i AVB aus betrieblichen Nebenrisiken. Darunter sind zu verstehen

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.