Versichertes Risiko. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer, auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden, nationalen Umsetzungsgesetzen, zur Sanierung von Umweltschäden, wenn der Schaden durch Absturz, Feuer, Explo- sion oder Zusammenstoß oder eine registrierte Notsituation des versicherten Luftfahrzeugs während des Fluges, die einen unge- wöhnlichen Flugzustand bewirkt, verursacht wurde. Versichert ist der Kostenersatz für die Sanierung a) von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen b) von Schädigungen des Bodens und von Gewässern, ausge- nommen Grundwasser Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungs- nehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen
Versichertes Risiko. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer, auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden, nationalen Umsetzungsgesetzen, zur Sanierung von Umweltschäden, wenn der Schaden durch Absturz, Feuer, Explo- sion Explosion oder Zusammenstoß oder eine registrierte Notsituation des versicherten Luftfahrzeugs während des Fluges, die einen unge- wöhnlichen ungewöhnlichen Flugzustand bewirkt, verursacht wurde. Versichert ist der Kostenersatz für die Sanierung
a) von Schäden an geschützten Arten, natürlichen LebensräumenLebens- räumen;
b) von Schädigungen des Bodens und von Gewässern, ausge- nommen Grundwasser Grundwasser. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
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