Versorgung. 1. Preisänderungen (zu § 5 StromGVV) 1.1 Preisänderung durch den Versorger erfolgen ausschließlich auf der Grundlage und unter Beachtung von §§ 5, 5 a StromGVV. 1.2 Der Kunde stimmt der Billigkeit einer Preisanpassung gemäß § 315 BGB nach §§ 5, 5a StromGVV zu, wenn er a) nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber dem Versorger widerspricht, b) nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß lt. a) weiterhin vom Versorger Strom bezieht, und c) vom Versorger der Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrücklich darüber informiert worden ist über seine Rechte nach § 5 Abs. 3 StromGVV, das Widerspruchsrecht und die Widerspruchfrist nach a) sowie dass der Weiterbezug von Strom nach b) die Zusti mmung des Kunden zur Billigkeit der Preisanpassung bedeutet 2. Erweiterung und Änderung von Anlagen sowie von Verbrauchsgeräten und Mitteilungspflichten des Kunden (zu § 7 StromGVV) 2.1 Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den jeweils aktuell geltenden Grundversorgungstarifen. 2.2 Ändert oder erweitert der Kunde bestehende elektrische Anlagen oder schließt er zusätzliche Verbrauchsgeräte an und ändert sich dadurch der Stromverbrauch des Kunden erheblich, so hat er dies dem Versorger rechtzeitig vor Inbetriebnahme textlich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Sources: Grundversorgungsvertrag
Versorgung. 1. Preisänderungen (zu § 5 StromGVV)
1.1 Preisänderung 1.1. Preisänderungen durch den Versorger die EV Greiz erfolgen ausschließlich auf der Grundlage und unter Beachtung Be- achtung von §§ 5, 5 a StromGVV.
1.2 1.2. Der Kunde stimmt der Billigkeit (§ 315 BGB) einer Preisanpassung gemäß § 315 BGB nach §§ 5, 5a StromGVV zu, wenn er
a) er nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber dem Versorger der EV Greiz widerspricht,
b) , nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß lt. a) weiterhin vom Versorger von der EV Greiz Strom bezieht, und
c) vom Versorger bezieht und von der EV Greiz bei der Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrücklich ausdrück- lich darüber informiert worden ist über seine Rechte nach § 5 Abs. 3 StromGVV, das Widerspruchsrecht Wider- spruchsrecht und die Widerspruchfrist nach a) Widerspruchsfrist sowie dass der Weiterbezug von Strom nach b) die Zusti mmung Zustim- mung des Kunden zur Billigkeit der Preisanpassung bedeutet.
2. Erweiterung und Änderung von Anlagen Kundenanlagen sowie von Verbrauchsgeräten und Mitteilungspflichten Mittei- lungspflichten des Kunden (zu § 7 StromGVV)
2.1 2.1. Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den jeweils aktuell geltenden GrundversorgungstarifenGrundver- sorgungstarifen.
2.2 2.2. Ändert oder erweitert der Kunde bestehende elektrische Anlagen Kundenanlagen oder schließt er zusätzliche Verbrauchsgeräte Ver- brauchsgeräte an und ändert ändern sich dadurch die preislichen Bemessungsgrößen (z. B. der Stromverbrauch des Kunden Jah- resverbrauch) erheblich, so hat er dies dem Versorger der EV Greiz rechtzeitig vor Inbetriebnahme textlich in Text- form mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Versorgung. 1. Preisänderungen (zu § 5 StromGVV)GasGVV) Name Straße PLZ/Ort
1.1 Preisänderung durch den Versorger erfolgen ausschließlich auf der Grundlage und unter Beachtung von §§ 5, 5 a StromGVVGasGVV.
1.2 Der Kunde stimmt der Billigkeit einer Preisanpassung gemäß § 315 BGB nach §§ 5, 5a StromGVV GasGVV zu, wenn er
a) nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber dem Versorger widerspricht, wobei vom Kunden keine bestimmte Form für den Widerspruch eingehalten werden muss,
b) nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß lt. a) weiterhin vom Versorger Strom Gas bezieht, und
c) vom Versorger bei der Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrücklich darüber informiert worden ist über seine Rechte nach § 5 Abs. 3 StromGVVsein Widerspruchsrecht, das Widerspruchsrecht die -frist und die Widerspruchfrist nach Formfreit des Widerspruchs gemäß lt. a) sowie dass der Weiterbezug von Strom nach lt. b) die Zusti mmung faktische Zustimmung des Kunden zur Billigkeit der Preisanpassung bedeutetbeinhaltet.
2. Erweiterung und Änderung von Anlagen sowie von Verbrauchsgeräten und Mitteilungspflichten des Kunden (zu § 7 StromGVVGasGVV)
2.1 Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den jeweils aktuell geltenden Grundversorgungstarifenallgemeinen Gastarifen bzw. allgemeinen Gaspreisen des Versogers für die Versorgung aus dem Niederdrucknetz.
2.2 Ändert oder erweitert der Kunde bestehende elektrische Anlagen für Gas oder schließt er zusätzliche Verbrauchsgeräte an und ändert sich dadurch der Stromverbrauch Gasverbrauch des Kunden erheblich, so hat er dies dem Versorger rechtzeitig vor Inbetriebnahme textlich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Sources: Grundversorgungsvertrag Gas
Versorgung. 1. Preisänderungen (zu § 5 StromGVV)
1.1 Preisänderung Preisänderungen durch den Versorger die ÜZ erfolgen ausschließlich auf der Grundlage und unter Beachtung Beach- tung von §§ 5, 5 a StromGVV.
1.2 Der Kunde stimmt der Billigkeit (§ 315 BGB) einer Preisanpassung gemäß § 315 BGB nach §§ 5, 5a StromGVV zu, wenn er
a) er nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn ihr dieser gegenüber dem Versorger der ÜZ widerspricht,
b) , nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß lt. a) weiterhin vom Versorger von der ÜZ Strom bezieht, und
c) vom Versorger und von der ÜZ bei der Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrücklich ausdrück- lich darüber informiert worden ist über seine Rechte nach § 5 Abs. 3 StromGVV, das Widerspruchsrecht Wider- spruchsrecht und die Widerspruchfrist nach a) Widerspruchsfrist sowie dass der Weiterbezug von Strom nach b) die Zusti mmung Zu- stimmung des Kunden zur Billigkeit der Preisanpassung bedeutet.
2. Erweiterung und Änderung von Anlagen sowie von und Verbrauchsgeräten und Mitteilungspflichten des Kunden (zu § 7 StromGVV)
2.1 Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den jeweils aktuell geltenden GrundversorgungstarifenGrund- versorgungstarifen.
2.2 Ändert oder erweitert der Kunde bestehende elektrische Anlagen Kundenanlagen oder schließt er zusätzliche Verbrauchsgeräte an und ändert ändern sich dadurch die preislichen Bemessungsgrößen (z. B. der Stromverbrauch des Kunden Jahresverbrauch) erheblich, so hat er dies dem Versorger der ÜZ rechtzeitig vor Inbetriebnahme textlich in Textform mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Sources: Supplementary Conditions