Abrechnung (zu § 12 StromGVV) Musterklauseln

Abrechnung (zu § 12 StromGVV). 2.1 Macht der Kunde von seinem Recht nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt er eine mon atliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung seines Verbrauchs, ist er verpflichtet, hierfür an den Versorger ein diesbezügliches Entgelt nach dem jeweils geltenden Preisblatt des Versorgers zu bezahlen. 2.2 Bezüglich einer unterjährigen Abrechnung nach Ziffer 2.1. gilt: a) eine unterjährige Abrechnung kann immer nur zu Beginn des Kalendermonats aufgenommen werden, b) der Kunde hat dem Versorger seinen Wunsch nach Beginn, Ende sowie Zeitraum der unterjährigen Abrechnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum unter Angabe seiner persönlichen Daten, der Verbrauchstelle und Xxxxxxxxxxxx, der Zählernummer und ggf. des beauftragten dritten Messstellenbetreiber in Textform mitzuteilen, c) der Versorger wird dem Kunden baldmöglichst nach Eingang der Mitteilung des Kunden nach b) die unterjährige Abrechnung zusenden
Abrechnung (zu § 12 StromGVV). 2.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Energieversorgung Limburg GmbH erhebt 12 monatliche Abschlagszahlungen. 2.2 Abweichend von Ziff. 2.1 bietet die Energieversorgung Limburg GmbH eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung des Stromverbrauchs in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses gültigen Vertragsdokumentes der Energieversorgung Limburg GmbH ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Soweit ein Kunde, bei dem keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet, erhält er zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate. Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten monatlich eine unentgeltliche, elektronische Abrechnungsinformation. 2.3 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats auf- genommen werden. 2.4 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Energieversorgung Limburg GmbH vom Kunden möglichst in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen.
Abrechnung (zu § 12 StromGVV). 3.1 Der Kunde erhält einmal jährlich unentgeltlich eine Abrechnung seines Verbrauchs wahlweise in Papierform oder elektronischer Form. Die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH erhebt monatliche Abschlagszahlungen. 3.2 Weiterhin bietet die Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH dem Kunden eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus dem Preisblatt der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH ergibt.
Abrechnung (zu § 12 StromGVV). 2.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich kostenfrei statt. Die Stadtwerke Zweibrücken GmbH erheben 10 monatliche Abschlagszahlungen. 2.2 Abweichend von Ziff. 2.1 bieten die Stadtwerke Zweibrü- cken GmbH an, den Stromverbrauch monatlich, vierteljähr- lich oder halbjährlich (unterjährige Abrechnung) kosten- pflichtig nach Maßgabe der Ziffern 2.3. bis 2.4 abzurech- nen. 2.3 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden. 2.4 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Stadtwerke Zweibrücken GmbH vom Kunden möglichst in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen.
Abrechnung (zu § 12 StromGVV). Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Xxxx des Versorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 1 Jahr nicht überschreiten dürfen, abgerechnet. Macht der Kunde von seinem Recht nach § 40b Abs. 1 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt er eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung seines Verbrauchs, ist er verpflichtet, hierfür an den Versorger ein diesbezügliches Entgelt nach dem jeweils geltenden Preisblatt des Versorgers zu bezahlen.
Abrechnung (zu § 12 StromGVV). 3.1 Der Stromverbrauch wird nach Xxxx des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. 3.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 3.3 Im Falle einer Grundversorgung nach § 2 Abs. 2 StromGVV ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteili- ge Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den vom Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
Abrechnung (zu § 12 StromGVV). 2.1. Macht der Kunde von seinem Recht nach § 40b Abs. 1 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt er eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung seines Verbrauchs, wird die EV Greiz hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. 2.2. Bezüglich einer unterjährigen Abrechnung nach Ziffer 2.1. gilt: a) Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur zum Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden, b) Der Kunde hat der EV Greiz seinen Wunsch nach Beginn, Ende sowie Zeitraum der unterjährigen Abrechnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten An- fangsdatum unter Angabe seiner persönlichen Daten, der Verbrauchsstelle und Vertragskontonummer, der Zählernummer und ggf. des beauftragten dritten Messstellenbetreibers in Textform mitzuteilen, c) Die EV Greiz wird dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mit- teilung des Kunden nach Ziffer 2.1. bei der EV Greiz das Verlangen des Kunden auf eine unterjährige Abrechnung diesem bestätigen.
Abrechnung (zu § 12 StromGVV). 2.1 Der Elektrizitätsverbrauch des Kunden wird einmal jährlich festge- stellt und abgerechnet (Jahresabrechnung). Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr (beispielsweise wegen Vertragsbeginn oder Vertragsende im Abrechnungsjahr), erstellt die BHAG nach Maßgabe des § 40c Absatz 2 EnWG eine Schlussrechnung. 2.2 Die Rechnung wird von der BHAG nach ihrer Xxxx in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Ziffer 2.1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit der BHAG erfolgt. Hierfür berechnet die BHAG dem Kunden ein zusätzliches Entgelt pro Abrechnung gemäß dem Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgen Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Abrechnung auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. 2.3 Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. durch ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die elektronische Übermittlung der (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinforma- tionen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate. 2.4 Auf Wunsch des Kunden stellt die BHAG dem Kunden und einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Infor- mationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung. Die BHAG stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsäch- lichem Aufwand in Rechnung. 2.5 Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist die BHAG berechtigt, anstelle der Erhebung von Ab- schlagszahlungen monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats die Entgelte für die im Vormonat ge- lieferte elektrische Energie abzurechnen.

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  • Nutzung durch Dritte 18.1 Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nut- zung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden. 18.2 Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat. 18.3 Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der net services angebotenen Dienste durch Dritte, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die net services gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstat- tungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.