Versorgungsauftrag der OSTEOLOGEN Musterklauseln

Versorgungsauftrag der OSTEOLOGEN. 9 § 8 Versorgungsauftrag der OSTEOLOGEN 9
Versorgungsauftrag der OSTEOLOGEN. 8 Versorgungsauftrag der OSTEOLOGEN (1) Die OSTEOLOGEN stellen vom Beginn ihrer Teilnahme an ihre Behandlungen im Rah- men der in diesem Vertrag definierten Versorgungsaufträge nach dem allgemein aner- kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse sicher. (2) Der OSTEOLOGE ermittelt bei den Versicherten das Frakturrisiko entsprechend der ak- tuell gültigen evidenzbasierten S3-Leitlinie „Osteoporose“ des DVO einschließlich Di- agnosestellung. (3) Vom behandelnden OSTEOLOGEN werden Befunde und Dokumentationen erhoben, erfolgen strukturierte Anfragen bezüglich des Therapieerfolgs und eventueller Neben- wirkungen. Der OSTEOLOGE informiert den Hausarzt über Ergebnisse und Änderungen der Therapie (Anlage 3). (4) Sind die Teilnahmevoraussetzungen des Versicherten erfüllt, insbesondere das Vorlie- gen einer gesicherten Diagnose nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 erfolgt eine persönliche und um- fassende Beratung des Versicherten oder dessen gesetzlichen Vertreters über die In- halte, die Ziele und die Versorgung im Rahmen dieses Vertrages, über die Freiwilligkeit der Teilnahme und die dem Versicherten gemäß § 5 Abs. 3 obliegenden Pflichten. Der OSTEOLOGE bestätigt das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen des Versicherten nach § 5 Abs. 2 durch Unterzeichnung der TE/EWE. (5) Der OSTEOLOGE ist verpflichtet, in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Einschreibung des Versicherten, das Original der TE/EWE an die auf dieser TE/EWE angegebene Adresse der AOK PLUS zu senden. (6) Bei Versicherten mit stabilem Krankheitsverlauf (siehe § 5 Abs. 2 Nr. 2a) überweist der OSTEOLOGE den Versicherten zum Hausarzt und übermittelt zeitnah, i. d. R. innerhalb von zwei Wochen, schriftlich die gestellte Diagnose sowie den Therapieplan an den Hausarzt (Arztbrief, Anlage 3). (7) Der OSTEOLOGE kann für Versicherte mit gesicherter Diagnose (ICD 10) gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) nach Anlage 4 Patientenschulungen durchführen und motiviert die Versicherten zur Teilnahme an diesen Schulungsprogrammen. (8) Die Arzneimitteltherapie orientiert sich an der S3-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie der Osteoporose des DVO, unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ent- sprechend der Vorgaben des SGB V. Der OSTEOLOGE prüft in diesem Zusammenhang den Einsatz von in Rabattverträgen der AOK PLUS erfassten Arzneimitteln.

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  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.