Common use of Verständigung über die Anpassung des Zinssatzes Clause in Contracts

Verständigung über die Anpassung des Zinssatzes. Z 22. Änderungen des Zinssatzes und des Sonderzinssatzes werden ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Kunde wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes und des Sonderzinssatzes bzw. über die Beendigung eines Sonderzinssatzes verständigt. Die Verständigung kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Hierzu gehört auch die Verständigung im InternetBanking des Kunden, auf einem Kontoauszug oder durch Veröffentlichung im Preisaushang der Bank. Für den Kunden günstigere Zinssätze bedürfen keiner Benachrichtigung.

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Verständigung über die Anpassung des Zinssatzes. Z 2279. Änderungen des Zinssatzes und des Sonderzinssatzes werden ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Kunde wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes und des Sonderzinssatzes bzw. über die Beendigung eines Sonderzinssatzes verständigt. Die Verständigung kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Hierzu gehört auch die Verständigung im InternetBanking des Kunden, auf einem Kontoauszug oder durch Veröffentlichung im Preisaushang der Bank. Für den Kunden günstigere Zinssätze bedürfen keiner Benachrichtigung.

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Verständigung über die Anpassung des Zinssatzes. Z 22. Änderungen des Zinssatzes und des Sonderzinssatzes werden ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Kunde wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes und des Sonderzinssatzes bzw. über die Beendigung eines Sonderzinssatzes Sonderzins- satzes verständigt. Die Verständigung kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden wor- den ist. Hierzu gehört auch die Verständigung im InternetBanking des Kunden, auf einem Kontoauszug oder durch Veröffentlichung im Preisaushang der Bank. Für den Kunden günstigere Zinssätze bedürfen keiner Benachrichtigung.

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Verständigung über die Anpassung des Zinssatzes. Z 2241. Änderungen des Zinssatzes und des Sonderzinssatzes werden ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Kunde wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes und des Sonderzinssatzes bzw. über die Beendigung eines Sonderzinssatzes verständigt. Die Verständigung kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Hierzu gehört auch die Verständigung im InternetBanking des Kunden, auf einem Kontoauszug oder durch Veröffentlichung im Preisaushang der Bank. Für den Kunden günstigere Zinssätze bedürfen keiner Benachrichtigung.

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