Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund einer Beitragsangleichung nach Ziffer 15.3, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag nach Maßgabe der Ziffer 15.3 kündigen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Zif- fer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än- dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündi- gen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi- cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungs- recht.
Kündigung nach Beitragsangleichung. Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT).
Kündigung nach Beitragsangleichung. 18.1 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung nach Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird sofort, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung wirksam. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Beitragsangleichung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
18.2 Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform.
18.3 Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß § 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gem äß Teil B Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs- nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines M onats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers m it sofortiger W irkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der M it- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die M ittei- lung muss dem Versicherungsnehm er spätestens einen Monat vor dem W irksam werden der Beitragserhöhung zu- gehen. Das Gleiche gilt, wenn der Umfang des Versicherungs- schutzes aufgrund einer Anpassungsregelung vermindert wird, ohne dass der Beitrag herabgesetzt wird. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Kündigung nach Beitragsangleichung siehe Teil A Ziffer 2.3
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 9.3, ohne dass sich der Umfang Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT).
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragser- höhung wirksam werden sollte. Die ARAG hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.