Kündigung nach Beitragsangleichung Musterklauseln

Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit soforti- ger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungs- recht.
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag auf Grund der Beitragsanglei- chung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versiche- rungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit- punkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragser- höhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund einer Beitragsangleichung nach Ziffer 15.3, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag nach Maßgabe der Ziffer 15.3 kündigen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Kündigung nach Beitragsangleichung. Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT).
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhˆht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gem‰fl Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ‰ndert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhˆhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi- cherungsnehmer sp‰testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhˆhung zugehen. Eine Erhˆhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gem äß Teil B Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs- nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines M onats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers m it sofortiger W irkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der M it- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die M ittei- lung muss dem Versicherungsnehm er spätestens einen Monat vor dem W irksam werden der Beitragserhöhung zu- gehen. Das Gleiche gilt, wenn der Umfang des Versicherungs- schutzes aufgrund einer Anpassungsregelung vermindert wird, ohne dass der Beitrag herabgesetzt wird. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Kündigung nach Beitragsangleichung siehe Teil A Ziffer 2.3
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 9.3, ohne dass sich der Umfang Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT).
Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragser- höhung wirksam werden sollte. Die ARAG hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.