Verteilung der Bundesmittel Musterklauseln

Verteilung der Bundesmittel. Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Mittel für Forschung, Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch. Die Finanzhilfen des Bundes werden wie folgt auf die Länder verteilt: Land Investitionspakt Soziale Integration Baden-Württemberg 12,452 24.779 Bayern 14,324 28.505 Berlin Ost 1,679 3.341 Berlin West 3,358 6.682 Brandenburg 3,043 6.056 Bremen 0,977 1.944 Hamburg 2,366 4.708 Hessen 7,493 00.000 Xxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx 2,040 4.060 Niedersachsen 9,422 18.750 Nordrhein-Westfalen 23,248 46.264 Rheinland-Pfalz 4,699 9.351 Saarland 1,241 2.470 Sachsen 4,868 0.000 Xxxxxxx-Xxxxxx 2,856 5.683 Schleswig-Holstein 3,413 0.000 Xxxxxxxxx 2,521 5.017 Insgesamt 100,000 199.000 Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder. Die Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens legt der Bund in einem gesonderten Verteilungsschreiben fest.
Verteilung der Bundesmittel. Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Mittel für Forschung, Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch. Die Finanzhilfen des Bundes werden wie folgt auf die Länder verteilt: Land Investitionspakt Soziale Integration Baden-Württemberg 12,443 24.762 Bayern 14,326 28.509 Berlin Ost 1,676 3.335 Berlin West 3,352 6.671 Brandenburg 3,079 6.127 Bremen 0,963 1.916 Hamburg 2,342 4.661 Hessen 7,485 00.000 Xxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx 2,072 4.123 Niedersachsen 9,399 18.704 Nordrhein-Westfalen 23,160 46.088 Rheinland-Pfalz 4,687 9.327 Saarland 1,239 2.466 Sachsen 4,949 0.000 Xxxxxxx-Xxxxxx 2,899 5.769 Schleswig-Holstein 3,370 0.000 Xxxxxxxxx 2,559 5.092 Insgesamt 100,000 199.000 Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder. Die Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens legt der Bund in einem gesonderten Verteilungsschreiben fest.
Verteilung der Bundesmittel. Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Mittel für Forschung, Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch. Die Finanzhilfen des Bundes werden wie folgt auf die Länder verteilt: Land Investitionspakt Sportstätten v. H. Tausend Euro Xxxxx-Xxxxxxxxxxx 00,000 00 000 Xxxxxx 14,346 21 411 Xxxxxx Xxx 0,000 0 000 Xxxxxx West 3,484 5 200 Xxxxxxxxxxx 0,000 0 000 Xxxxxx 1,007 1 503 Xxxxxxx 0,000 0 000 Xxxxxx 7,505 11 201 Xxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx 0,000 0 000 Xxxxxxxxxxxxx 9,443 14 094 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxx 00,000 00 000 Xxxxxxxxx-Xxxxx 4,712 7 033 Saarland 1,239 1 849 Xxxxxxx 0,000 0 000 Xxxxxxx-Xxxxxx 2,744 4 095 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx 0,000 0 000 Xxxxxxxxx 2,458 3 669 Insgesamt 100,000 149 250 Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil der ausländischen Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder. Die Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens legt der Bund in einem gesonderten Ver- teilungsschreiben fest.
Verteilung der Bundesmittel. (1) Die Finanzhilfen des Bundes werden für folgende Programmbereiche bereit gestellt: - Städtebauförderung Ost (Allgemeines Programm): 61,000 Millionen Euro, - Städtebauförderung West (Allgemeines Programm): 61,000 Millionen Euro, - Städtebaulicher Denkmalschutz Ost: 90,000 Millionen Euro, - Programm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren: 40,000 Millionen Euro, - Soziale Stadt: 90,000 Millionen Euro, - Stadtumbau: 162,792 Millionen Euro, gesamt: 504,792 Millionen Euro. Sie verteilen sich auf die Länder nach den für die einzelnen Programmbereiche geltenden Verteilungsschlüsseln.
Verteilung der Bundesmittel. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Jahr 2006 werden auf die Länder wie folgt verteilt: Alte Länder: für Programmbereich Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen i.v.H. T€ Baden-Württemberg 15,530 13.530 Bayern 18,290 00.000 Xxxxxx für dessen Westteil 3,637 3.169 Bremen 1,042 908 Hamburg 2,658 2.315 Hessen 8,904 7.757 Niedersachsen 11,712 10.203 Nordrhein-Westfalen 26,471 23.061 Rheinland-Pfalz 5,956 5.189 Saarland 1,569 0.000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx 4,231 3.686 insgesamt 100,000 87.119 Im Kapitel 1225 des Bundeshaushaltsplans 2006 ist in Titelgruppe 02 "Soziale Wohnraum- förderung" bei Titel 882 21 "Zuweisungen für Investitionen in den alten und neuen Ländern" folgender Haushaltsvermerk enthalten: "In den alten Ländern kann die Modernisierung von bestehendem Wohnraum in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten und in den Fördergebieten der Programme ‚Die soziale Stadt’ sowie ‚Stadtumbau West’ in Ausnahmefällen ohne Begründung von Belegungsrechten gefördert werden. Voraussetzung ist, dass im Rahmen des Erneuerungskonzepts die Wohnverhältnisse der Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung allgemein und dauerhaft verbessert werden." Auf die Verwaltungsvereinbarung über die Soziale Wohnraumförderung im Programmjahr 2006 (VV Soziale Wohnraumförderung 2006) wird Bezug genommen (vgl. dort Artikel 2, § 3 Abs. 2). Alte Länder: i.v.H. ursprüngliche Bundesmittel zusätzliche Bundesmittel für Programmbereich Stadtumbau West T€ T€ Baden-Württemberg 12,034 4.814 1.925 Bayern 14,110 5.644 2.258 Berlin für dessen Westteil 6,361 2.544 1.018 Bremen 1,426 570 228 Xxxxxxx 0,000 000 000 Xxxxxx 7,547 3.019 1.208 Niedersachsen 12,724 5.090 2.036 Nordrhein-Westfalen 29,946 11.978 4.791 Xxxxxxxxx-Xxxxx 0,000 0.000 000 Xxxxxxxx 2,351 941 376 Schleswig-Holstein 6,037 2.415 966 insgesamt 100,000 40.000 16.000 [Hinweis: Dieser Schlüssel setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: Bevölkerung des Landes (Anteil 20 %), Bevölkerungsverlust auf Länderebene (0,5 %), Bevölkerungsverlust in Städten (24,5 %), Wohnungsleerstand (25 %), Arbeitslosigkeit (20 %), freiwerdende Militärflächen (5 %), wegfallende Militärposten (5 %)].‌ Programmbereich Neue Länder Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaß- nahmen Städtebaulicher Denkmalschutz Stadtumbau Rückbau/Aufwertung i. v. H. T € i. v. H. T€ i. v. H. ursprüngliche Bundesmittel T€ zusätzliche Bundesmittel T€ Berlin für dessen Ostteil 8,012 7.403 8,012 7.262 8,012 7.192 0.000 Xxxxxx...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und