Wareneingangskontrolle Musterklauseln

Wareneingangskontrolle. 10.1. LEONI wird die Liefergegenstände unverzüglich nach der Anlieferung auf and services shall require XXXXX’x prior written consent.
Wareneingangskontrolle. 10.1. Wir sind lediglich verpflichtet, die Ware im Rahmen einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angemessenen Frist auf Identität, inhaltliche Übereinstimmung zwischen Bestellung und Lieferung sowie offensichtliche und äußerlich erkennbare Transportschäden zu überprüfen. Eine Überprüfung der gelieferten Ware auf Menge und Identität sowie anderweitige Qualitätsabweichungen erfolgt durch uns ausschließlich anhand der Lieferdokumentation und der Kennzeichnung auf der äußersten Verpackung der Ware. Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung einer technischen Wareneingangsprüfung besteht nicht. Nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs durch uns bzw. unsere Abnehmer festgestellte Mängel zeigen wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist an. Die Rüge ist bei nicht offensichtlichen (verdeckten) Mängeln jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen, gerechnet ab Entdeckung durch uns, beim Lieferanten eingeht. Wird die Untersuchung der Ware durch Umstände erschwert, die aus dem Bereich des Lieferanten stammen, verlängert sich die Frist entsprechend. 10.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt unserer Mängelrüge eine Darstellung zur Fehlerursache, Fehlerermittlung sowie den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Fehlerbehebung vorzulegen. Ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine solche Darstellung innerhalb der Frist nicht möglich, verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum.
Wareneingangskontrolle. Für die Wareneingangsprüfung findet für den Einkauf von Rohmaterial, Roh- und Fertigteilen (insbesondere Prototypen, Vorserien- und Serienteile) sowie für den Einkauf von Werkzeugen und ähnlichen Erzeugnissen die Ziffer 6.2 Anwendung. Für den Einkauf sonstiger Produkte, insbesondere für den Einkauf von Betriebsstoffen und Hilfsmitteln, findet Ziffer 6.1 Anwendung: ◼ 6.1 Betriebsstoffe und Hilfsmittel und sonstige indirekte Materialien: Der Käufer wird unverzüglich nach Eingang der Lieferung eine Identitäts- und Mengenprüfung vornehmen sowie die Lieferung auf Transportschäden prüfen (Sichtprüfung). Eine sonstige Untersuchung muss der Käufer nicht durchführen. Wird bei der Sichtprüfung ein Mangel entdeckt oder wird im Zeitpunkt der Weiterverarbeitung, soweit diese durch den Käufer erfolgt, ein offensichtlicher Mangel entdeckt, wird dieser dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Bei der Sichtprüfung nicht entdeckte Mängel werden dem Lieferanten in angemessener Frist, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, angezeigt. Der Lieferant verzichtet im Übrigen auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. ◼ 6.2 Rohmaterial (z.B. Granulat, Zamak, Stahl, welches als Direktmaterial in die Produktion eingeht), Roh- und Fertigteile (insbesondere Prototypen, Vorserien- und Serienteile), Werkzeuge: Der Käufer wird unverzüglich nach Eingang der Lieferung eine Identitäts- und Mengenprüfung vornehmen sowie die Lieferung auf Transportschäden prüfen. Zusätzlich werden die Lieferungen einer technischen Wareneingangsprüfung nach dem ereignis- und risiko-orientierten Skip-Lot-Verfahren* unterzogen, wobei die Häufigkeit der Prüfung von Einzellieferungen bestimmter Artikel vom Käufer in Abhängigkeit von der bisherigen Qualitätssituation des gelieferten Artikels gewählt wird; eine sonstige Untersuchung muss der Käufer nicht durchführen. Wird bei einer dieser Prüfungen ein Mangel entdeckt oder wird im Zeitpunkt der Weiterverarbeitung, soweit diese durch den Käufer erfolgt, ein offensichtlicher Mangel entdeckt, wird dieser dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Hierbei nicht entdeckte Mängel werden dem Lieferanten in angemessener Frist, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, angezeigt. Der Lieferant verzichtet im Übrigen auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. *ereignis- und risiko-orientiertes Skip-Lot-Verfahren: Skip-Lot-Verfahren (dynamische Prüfregel, die sich an die...
Wareneingangskontrolle. Die BayernFM verpflichtet sich, die Ware innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx auf etwaige Qualitäts- und / oder Quantitätsabwei- chungen zu prüfen und etwaige Mängel gegenüber dem AN zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei ver- steckten Mängeln ab Entdeckung, bei dem AN eingeht.
Wareneingangskontrolle. Bader wird nach Eingang der Ware stichprobenartig prüfen, ob diese der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht und ob äußerlich erkennbare Fehler oder Beschädigungen vorliegen. Mängel der Lieferung wird Bader, sobald die nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablauf und innerhalb eines angemessenen Zeitraums festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Wareneingangskontrolle. 10.1. LEONI wird die Liefergegenstände unverzüglich nach der Anlieferung auf offenkundige Mängel untersuchen. Hierzu gehört eine stichprobenartige Sichtprüfung, eine stichprobenartige Prüfung auf Identitäts- und Quanti- tätsmängel sowie eine Prüfung auf äußerlich an der Verpackung erkenn- bare Transportschäden. 10.2. Sofern sich der Lieferant zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet hat, wird LEONI die Liefergegenstände beim Wareneingang lediglich auf Transportschäden sowie stichprobenweise auf die ordnungs- gemäße Quantität und Identität anhand des vom Lieferanten bei Anliefe- rung zu übergebenden Lieferscheins prüfen. 10.3. Bei den Prüfungen nach Ziffern 10.1 und 10.2 entdeckte Mängel werden unverzüglich angezeigt. Handelt es sich um einen Mangel, der bei der vor- genannten Eingangsuntersuchung nicht erkennbar war, so muss dieser Mangel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung angezeigt werden. Die zweiwöchige Rügefrist verkürzt sich jedoch auf eine unverzügliche Frist, sofern der Mangel sich noch im Werk von LEONI zeigt, an welches die Liefergegenstände geliefert wurden. 10.4. LEONI obliegt keine weiteren, als die in Ziffern 10.1 bis 10.3. genannten Untersuchungs- oder Rügeobliegenheiten. Der Lieferant verzichtet inso- weit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Wareneingangskontrolle. 4.1. Die PPAG ist verpflichtet die Produkte innerhalb angemessener Frist, auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen und etwaige Mängel dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen. Für jede Lieferung wird ein Annahmeprotokoll erstellt. Als Grundlage gelten neben den handelsüblichen Normen und Vorschriften die jeweils gültige Spezifikation der PPAG. 4.2. Sofern die gelieferten Produkte aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht vollständig überprüft werden können erfolgt die Mängeluntersuchung durch Stichproben in angemessener Anzahl und in ausreichender Streuung. Stellen PPAG im Rahmen der Prüfung im Stichprobenverfahren eine Qualitätsabweichung fest, ist PPAG berechtigt, die Ware vollständig zurückzuweisen. Der Lieferant trägt hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für verdeckte Mängel gelten die Handelsusanzen und die einschlägigen Bestimmungen. 4.3. Die sofortige Prüf- und Rügepflicht nach Art. 201 OR wird grundsätzlich wegbedungen. PPAG kann während der ganzen Gewährleistungspflicht Mängelrüge erheben. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der PPAG voll und ganz zur Verfügung. 4.4. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten erlischt 36 Monate nach dem Verkauf der gelieferten Ware.
Wareneingangskontrolle. Soweit das anwendbare Recht eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit/-pflicht des Auftraggebers vorsieht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit den folgenden Einschränkungen: Die Untersuchungsobliegenheit/-pflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Qualitätskontrolle in einem Stichprobenverfahren, auch bezogen auf die Prüfung der Versandpapiere, erkennbar sind (z.B. Transportschäden, Falsch- oder Minderlieferung). Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, besteht keine Untersuchungspflicht. Die Mängelrüge des Auftraggebers gilt als unverzüglich und vertragsgemäß, wenn sie innerhalb von 8 Werktagen nach Feststellung oder, bei am Tag der Lieferung sichtbaren Mängeln, ab Lieferung erfolgt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigtem auf erstes Anfordern Zugang zum Ort der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung gewähren. Der Auftragnehmer wird seinen Lieferanten eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Kann eine Wareneingangskontrolle, bedingt durch ein Vertretenmüssen des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt werden oder muss eine Prüfung wiederholt werden, gehen die daraus für den Auftraggeber entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.
Wareneingangskontrolle. Soweit der Auftraggeber zur Untersuchung und eventueller Rüge eingehender Ware verpflichtet ist, beginnt diese Verpflichtung erst, wenn die vertragliche Leistung in der zuständigen Abteilung bzw. beim zuständigen Mitarbeiter eingegangen ist. Eventuelle Rügen des Auftraggebers gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt an den Auftragnehmer abgesandt werden.
Wareneingangskontrolle. Aufgrund der Tatsache, dass der Liefe- rant die Verpflichtung zu qualitätssichern- den Maßnahmen und zu einer Warenaus- gangsuntersuchung hat, prüft der Käufer die Produkte bei Anlieferung (sofern ein Konsignationslagervertrag vereinbart ist, nach Entnahme der Produkte aus dem Konsignationslager) nur hinsichtlich ihrer Identität, Liefermenge und auf etwaige äußerlich erkennbare offenkundige Män- gel. Bei dieser Kontrolle entdeckte Män- gel werden dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung angezeigt. Verdeckte Mängel werden ebenfalls unverzüglich, nach deren Feststellung gerügt. Etwaige weitergehende gesetzliche Untersu- chungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers werden ausgeschlossen.