Vertragliche Leistung Musterklauseln

Vertragliche Leistung. 4.1 Die Erstbestellung der Open Shell-Software beinhaltet einen Berechtigungsschlüssel (StartKey) mit dem der Zugriff auf den Download der Open Shell-Software auf Windows-PCs mit Update-Service während der Vertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit ist in Ziffer 9 geregelt. 4.2 Zur Nutzung der Open Shell-Software sind eine Vertragsnummer und ein StartKey sowie Zeitguthaben erforderlich. 4.3 Voraussetzung für die Benutzung der Open Shell-Software ist ein spezieller, Hardware-abhängiger StartKey, der mit der Bestellung im Service-Info Mercedes-Benz Trucks Portal bestellt wird. Die für die StartKey-Bestellung erforderliche Hardware-ID kann über das Basis-Setup im Tool „ConfigAssist“ ausgelesen werden. 4.4 Der Leistungsumfang und die Beschaffenheit ergeben sich jeweils aus der Artikelbeschreibung im Service-Info Mercedes-Benz Trucks Portal beiBestellung. Diese enthält die genaue Aufstellung der zu mietenden Open Shell- Software und Leistungen sowie die damit untrennbar verbundenen Vereinbarungen über Qualifizierung und die Überlassung von Artikelinformationen. 4.5 Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von Anbieter und Kunde im Einzelfall ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind: Sonst sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. 4.6 Der Anbieter ist berechtigt, zu erbringende Leistungen in Teilleistungen und -lieferungen auszuführen, außer soweit dies für den Kunden unzumutbar ist. 4.7 Die Open Shell-Software wird nur in ausführbarer Form einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und der Installationsanleitung zur Verfügung gestellt. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung werden dem Kunden elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 4.8 Soweit in der Open Shell-Software Schnittstellen zu nicht vom Anbieter zu liefernder Software bestehen, gilt § 69 d Urheberrechtsgesetz. Vor einer Dekompilierung fordert der Kunde die erforderlichen Informationen zunächst beim Anbieter an. 4.9 Die Software wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. Anspruch auf Support für die Open Shell- Software besteht bei laufendem Vertrag und aktuellem Datenstand. Ein aktueller Datenstand liegt dann vor, wenn die letzte Aktualisierung der Open Shell-Software mit dem jeweils aktuellsten Software-Release maximal 6 Monate zurückliegt. 4.10 Bei der Installation auf eigener Hardware besteht lediglich ein auf die Open Shell-Software bezogener Support. Der Anbieter übernimmt kei...
Vertragliche Leistung. Die Nutzerin bzw. der Nutzer (nachfolgend Kunde) nimmt zur Kenntnis, dass er mit der Nutzung der Dienstleis- tung Internetzugang über «Free WiFi – XXXXXX.XXX» ein Vertragsverhältnis mit LTAG eingeht. Dieses Ver- tragsverhältnis wird geregelt durch die vorliegenden Nutzungsbedingungen «Free WiFi – XXXXXX.XXX» sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von LTAG.
Vertragliche Leistung. Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach dem Inhalt des schriftlichen Vertrages. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie in dem schriftlichen Vertrag aufgenommen sind. Soweit im Vertrag die Lieferung von Gegenständen enthalten ist, deren Bestellung nach Katalog oder vorhandenen Mustern erfolgt, ist das Bestattungsinstitut berechtigt, die Lieferung auch in abweichender Form zu erbringen, soweit diese Abweichungen im Verhältnis zum Gesamtvertrag unerheblich und geringfügig sind und das Gesamtbild der vom Auftraggeber bestellten Leistungen nicht beeinträchtigen. Insbesondere unwesentliche Abweichungen in der Sargausführung und Sargausstattung gelten als unerheblich im vorstehenden Sinne.
Vertragliche Leistung. 1. Vertragsgegenstand ist die mietweise Überlassung und – soweit vertraglich vereinbart – die Wartung der in der Bestellung näher bezeichneten Toilettenanlagen. Die Vermieterin ist Untermieterin der mobile 2. Die Toilettenvermietung umfasst darüber hinaus folgende Leistungen: • Das Aufstellen an der Entladestelle, sofern eine Zufahrt mit Fahrzeugen der Vermieterin möglich ist, • den Rücktransport der mobilen Toilettenanlage, • die Herstellung der für die Nutzung erforderlichen Anschlüsse (Abwasser, Frischwasser, Strom) und deren Entfernung nach Ablauf der Mietzeit, soweit der/die Mieter/in seinen/ihren Mitwirkungspflichten nach Ziff. VII. 1. nachkommt, • die Endreinigung der Miettoilette und die ordnungsgemäße Entsorgung von eingebrachten Abfällen nach Ablauf der Mietzeit • sowie die Versicherung der mobilen Toilettenwagen gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus; ausgenommen sind Beschädigungen durch missbräuchliche Benutzung (z.B. durch Einbringen von Altöl, Chemikalien, Müll etc.). 3. Die Vermieterin übernimmt nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung und gegen gesonderte Berechnung folgende Zusatzleistung: • Das Befüllen des Toilettenwagens mit Seife, Papierhandtüchern und Toilettenpapier • sowie die Bereitstellung von Servicepersonal. Die Miete der Toilettenwagen erfolgt mit eigenem Bedienungspersonal zur Überwachung und Reinigung der Mietsache • sowie das Befüllen des Toilettenwagens mit Seife, Papierhandtüchern und Toilettenpapier während der Mietdauer. Der Servicezeitpunkt wird vom Vermieter bestimmt, oder nach Vereinbarung durchgeführt. 4. Die Vermieterin behält sich vor, für die Leistungserbringung Nachunternehmer einzusetzen.
Vertragliche Leistung a) Der Leistungsumfang und die Beschaffenheit der Kontingente für API-Aufrufe ergeben sich jeweils aus derBeschreibung der Kontingente im Service-Info Mercedes-Benz Trucks Portal bei Bestellung. b) Kontingente für API-Aufrufe können grundsätzlich nur für die bei der Bestellung angegebene App ID genutztwerden. c) Die Nutzung der vertraglichen Leistung setzt eine wirksame Datenfreigabe durch den Endkunden gemäß Ziffer 2.3 dieser AGB RS-API voraus. Das Recht zur Nutzung der vertraglichen Leistung ist jeweils auf die in derAnfrage des Kunden angegebenen Daten und den dort angegebenen Zweck beschränkt. d) Der Support beschränkt sich auf die Beantwortung von Fragen des Kunden im üblichen Geschäftsablauf. Kundenkönnen sich an den kaufmännischen Support (Kundenbetreuungscenter) unter xxxxxxx_xxxx@xxxxxx.xxx wenden.
Vertragliche Leistung a) Der Anbieter stellt die vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere den Zugang zur API und die über die API abrufbaren RDS- und RMS-Daten, in seinem Verfügungsbereich bereit. Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus den Bedingungen des Mercedes–Benz /developers Portals. b) Darüberhinausgehende Leistungen, etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen, bedürfen eines gesonderten Vertrages. c) Der Anbieter kann aktualisierte Versionen der API bereitstellen. Der Anbieter wird den Kunden über aktualisierte Versionen und entsprechende Bedingungen in geeigneter Weise informieren und ihm diese entsprechend verfügbar machen. d) Ein Aufruf der API ohne Ausgabe von RDS- oder RMS-Daten wird nicht auf ein erworbenes Kontingent angerechnet. Der Verbrauch eines Kontingents durch API-Aufrufe mit Ausgabe von RDS- oder RMS-Daten ist in dessen Beschreibung im Mercedes–Benz /developers Portal festgelegt.
Vertragliche Leistung. 3.1 Erfüllungsort der vertraglichen Leistung ist der Firmensitz von Turnkey Finance in der Xxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxx, es sei denn, es wurde zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich anderes vereinbart. 3.2 Der Fertigstellungstermin eines Werkes ist nur verbindlich, wenn dieser von Turnkey Finance im Einzelfall ausdrücklich als solcher schriftlich bestätigt wurde. 3.3 Sollte Turnkey Finance einen vereinbarten Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt, einer fehlerhaften oder nicht rechtzeitigen Fertigstellung einer Vertragsleistung durch beauftragte Dritte oder sonstiger, durch Turnkey Finance nicht abwendbarerer Ereignisse (z.B. Streik) nicht einhalten können, hat dies Turnkey Finance nicht zu vertreten. Turnkey Finance hat den Auftraggeber jedoch darüber unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall ist Xxxxxxx Finance zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, der mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären ist. Auch dem Auftraggeber steht ein Rücktrittsrecht zu, welches jedoch erst nach Setzung einer dreißigtägigen Nachfrist ausgeübt werden kann. In beiden Fällen der Kündigung ist Turnkey Finance lediglich zur zinsfreien Rückstellung allenfalls erhaltener Anzahlungen verpflichtet. 3.4 Sind zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich und notwendig, um die vereinbarte Leistung erfolgreich zu erbringen, ist Turnkey Finance berechtigt, diese ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen und in Rechnung zu stellen, sofern das Volumen der zusätzlichen oder geänderten Leistungen 10 (zehn) Prozent der vereinbarten Vergütung des dem Vertrag zugrunde gelegten Kostenvoranschlags nicht überschreitet. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 10 (zehn) Prozent ergeben, wird Turnkey Finance den Auftraggeber unverzüglich verständigen. Geschäftsführer: Xxxxxx X. Xxxxxxxxx, Xxx X. Xxxxxxxxxx xxx.xxxxxxx.xxxxxxx | xxxxxx@xxxxxxx.xxxxxxx | T +00 0000 00000-0 3.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Vertragliche Leistung. 4.1 Der Leistungsumfang und die Beschaffenheit ergeben sich jeweils aus der Artikelbeschreibung im XENTRY-Shop bei Bestellung sowie für die Verwendung ergänzend aus technischen Informationen, die bei Bestellung unter dem in Ziffer 2.2 angegebenen Link abrufbar sind, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Artikel werden so geliefert, wie sie auch beim Anbieter verwendet werden. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko für die Artikel wird nicht übernommen. 4.2 Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von Anbieter und Kunde im Einzelfall ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind: Sonst sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. 4.3 Der Anbieter ist berechtigt, zu erbringende Leistungen und Artikel in Teilleistungen und -lieferungen auszuführen, außer soweit dies für den Kunden unzumutbar ist. 4.4 Die Lieferungen von Artikeln erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Kunden über, wenn dem Anbieter aufgrund des Vertrages zustehende Forderungen ausgeglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf etwaige Ersatzlieferungen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Anbieter jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwa deswegen anfallende Kosten hat der Kunde zu übernehmen.
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  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.