WARENURSPRUNG/ZOLLSTATUS Musterklauseln

WARENURSPRUNG/ZOLLSTATUS. 104. Die gelieferte Xxxx muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Auftrags- bestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird. Der Lieferant ist verpflichtet, diesbezügliche Lieferantenerklä- rungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ab- zugeben und den präferenzrechtlichen Status der von ihm ge- lieferten Produkte zu bestätigen. Die Angabe des Ursprungs- landes auf der Rechnung genügt hierfür nicht. Der Lieferant steht für die Richtigkeit der Lieferantenerklärung ein und haftet dem Besteller für etwaige Schäden. Die Abgabe einer Lang- zeitlieferantenerklärung ist zulässig; auf Verlangen des Bestel- lers ist eine Lieferantenerklärung jedoch in jedem Fall abzu- geben. Auf Verlangen des Bestellers ist jedoch in jedem Fall bei Bedarf auch ein Ursprungszeugnis bereitzustellen. 105. Sofern zwischen Lieferant und Kunde nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant bei Lieferungen ab EU Lade- stelle immer Unionsware zu liefern. Der Lieferant hat den Zoll- status der Ware auf seinen Lieferpapieren (z.B. Lieferschein) anzugeben. Bei fehlenden Angaben gilt: Waren, die ab einer EU Ladestelle ausgeliefert werden, sind Unionswaren.
WARENURSPRUNG/ZOLLSTATUS. 1. Die gelieferte Xxxx muss die Ursprungsbedingungen der Prä- ferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Auftragsbestäti- gung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird. Der Lie- ferant ist verpflichtet, diesbezügliche Lieferantenerklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 abzugeben und den präferenzrechtlichen Status der von ihm gelieferten Produkte zu bestätigen. Die Angabe des Ursprungslandes auf der Rechnung genügt hierfür nicht. Der Lieferant steht für die Richtigkeit der Lieferantenerklärung ein und haftet dem Bestel- ler für etwaige Schäden. Die Abgabe einer Langzeitlieferanten- erklärung ist zulässig; auf Verlangen des Bestellers ist eine Lie- ferantenerklärung jedoch in jedem Fall abzugeben. Auf Verlan- gen des Bestellers ist jedoch in jedem Fall bei Bedarf auch ein Ursprungszeugnis bereitzustellen.

Related to WARENURSPRUNG/ZOLLSTATUS

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.