Common use of Was ist zu beachten, wenn Sie eine Rentenleistung verlangen? Clause in Contracts

Was ist zu beachten, wenn Sie eine Rentenleistung verlangen?. Beanspruchen Sie Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktu- ellen Versicherungsschein sowie ein amtliches Zeugnis mit dem Geburtsdatum der versicherten Person vorlegen. Wir können vor jeder Renten- zahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis verlangen, ob die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr. Frühestens verlangen wir diesen Nachweis nach Ablauf einer vereinbarten Rentengarantiezeit. Der Tod der ver- sicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüg- lich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthal- tende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzu- zahlen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Dritte (Bezugsberechtigter oder Erbe), wenn sie eine Rentenleistung verlangen. Anstelle der Rentenzahlung können Sie auf einen Monatsersten innerhalb der Abrufphase oder zum Termin des spätesten Rentenbeginns die Auszah- lung einer Kapitalleistung verlangen. Dies müssen Sie mit einer Frist von einem Monat bei uns schriftlich beantragen. In diesem Fall zahlen wir an den Bezugsberechtigten das Fondsguthaben aus. Mit der Kapitalauszahlung erlischt die Versi- cherung. Beanspruchen Sie die Kapitalauszah- lung aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungsschein vorlegen. Dies gilt auch für Dritte (Bezugsberechtigter oder Erbe), wenn sie eine Kapitalauszahlung verlan- gen. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht für die Kapitalauszahlung zu Beginn der Abrufphase also mindestens ein Fondsgutha- ben in Höhe der Prämiengarantie zur Verfügung.

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Was ist zu beachten, wenn Sie eine Rentenleistung verlangen?. Beanspruchen Sie Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktu- ellen ak- tuellen Versicherungsschein sowie ein amtliches Zeugnis mit dem Geburtsdatum der versicherten Person vorlegen. Wir können vor jeder Renten- zahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis Zeug- nis verlangen, ob die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr. Frühestens Frühes- tens verlangen wir diesen Nachweis nach Ablauf einer vereinbarten Rentengarantiezeit. Der Tod der ver- sicherten versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüg- lich unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein Versiche- rungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthal- tende enthaltende Sterbeurkunde einzureicheneinzurei- chen. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzu- zahlenzurückzuzahlen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Dritte (Bezugsberechtigter oder Erbe), wenn sie eine Rentenleistung verlangen. Anstelle der Rentenzahlung können Sie auf einen ei- nen Monatsersten innerhalb der Abrufphase Flexibilitätspha- se oder zum Termin des spätesten Rentenbeginns Rentenbe- ginns die Auszah- lung Auszahlung einer Kapitalleistung verlangenver- langen. Dies müssen Sie mit einer Frist von einem Monat bei uns schriftlich beantragen. In diesem Fall zahlen wir an den Bezugsberechtigten Bezugsberechtig- ten das Fondsguthaben aus. Mit der Kapitalauszahlung erlischt die Versi- cherungVersiche- rung. Beanspruchen Sie die Kapitalauszah- lung Kapitalauszahlung aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungsschein vorlegen. Dies gilt auch für Dritte (Bezugsberechtigter oder Erbe), wenn sie eine Kapitalauszahlung verlan- gen. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht für die Kapitalauszahlung zu Beginn der Abrufphase also mindestens ein Fondsgutha- ben in Höhe der Prämiengarantie zur Verfügung.

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Was ist zu beachten, wenn Sie eine Rentenleistung verlangen?. Beanspruchen Sie Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktu- ellen ak- tuellen Versicherungsschein sowie ein amtliches Zeugnis mit dem Geburtsdatum der versicherten Person vorlegen. Wir können vor jeder Renten- zahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis Zeug- nis verlangen, ob die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr. Frühestens Frühes- tens verlangen wir diesen Nachweis nach Ablauf einer vereinbarten Rentengarantiezeit. Der Tod der ver- sicherten versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüg- lich unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein Versiche- rungsschein ist uns eine amtlicheamtliche Sterbeurkunde einzureichen, die Alter und Geburtsort enthal- tende Sterbeurkunde einzureichennennt. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzu- zahlenzurückzuzahlen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Dritte (Bezugsberechtigter oder Erbe), wenn sie eine Rentenleistung verlangen. Anstelle der Rentenzahlung können Sie auf einen ei- nen Monatsersten innerhalb der Abrufphase Flexibilitätspha- se oder zum Termin des spätesten Rentenbeginns Rentenbe- ginns die Auszah- lung Auszahlung einer Kapitalleistung verlangenver- langen. Dies müssen Sie mit einer Frist von einem Monat bei uns schriftlich beantragen. In diesem Fall zahlen wir an den Bezugsberechtigten Bezugsberechtig- ten das Fondsguthaben aus. Mit der Kapitalauszahlung erlischt die Versi- cherungVersiche- rung. Beanspruchen Sie die Kapitalauszah- lung Kapitalauszahlung aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungsschein vorlegen. Dies gilt auch für Dritte (Bezugsberechtigter oder Erbe), wenn sie eine Kapitalauszahlung verlan- gen. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht für die Kapitalauszahlung zu Beginn der Abrufphase also mindestens ein Fondsgutha- ben in Höhe der Prämiengarantie zur Verfügung.

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Was ist zu beachten, wenn Sie eine Rentenleistung verlangen?. Beanspruchen Sie Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktu- ellen ak- tuellen Versicherungsschein sowie ein amtliches Zeugnis mit dem Geburtsdatum der versicherten Person vorlegen. Wir können vor jeder Renten- zahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis verlangen, ob die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr. Frühestens verlangen wir diesen die- sen Nachweis nach Ablauf einer vereinbarten Rentengarantiezeit. Der Tod der ver- sicherten versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüg- lich anzuzeigenunverzüglich anzu- zeigen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthal- tende enthaltende Sterbeurkunde einzureichender versicherten Person einzu- reichen. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzu- zahlen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Dritte (Bezugsberechtigter oder Erbe), wenn sie eine Rentenleistung verlangenzurückzuzahlen. Anstelle der Rentenzahlung können Sie auf einen ei- nen Monatsersten innerhalb der Abrufphase Flexibilitätspha- se oder zum Termin des spätesten Rentenbeginns Rentenbe- ginns die Auszah- lung Auszahlung einer Kapitalleistung verlangenver- langen. Dies müssen Sie mit einer Frist von einem Monat bei uns schriftlich beantragen. In diesem Fall zahlen wir an den Bezugsberechtigten Bezugsberechtig- ten das Fondsguthaben entweder vollständig oder teilweise aus. Mit der Kapitalauszahlung vollständigen Kapital- auszahlung erlischt die Versi- cherungVersicherung. Beanspruchen Eine teil- weise Kapitalauszahlung ist nur so weit möglich, als die verbleibende Rente den gesetzlich vor- geschriebenen Abfindungsbetrag gemäß § 3 Betriebsrentengesetz nicht unterschreitet. Bean- spruchen Sie die Kapitalauszah- lung Kapitalauszahlung aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktuellen ak- tuellen Versicherungsschein vorlegen. Dies gilt auch für Dritte (Bezugsberechtigter oder Erbe), wenn sie eine Kapitalauszahlung verlan- gen. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht für die Kapitalauszahlung zu Beginn der Abrufphase also mindestens ein Fondsgutha- ben in Höhe der Prämiengarantie zur Verfügung.

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