Wechsel der Vertragspartner, Rechtsnachfolge. Eine Übertragung der in diesem Vertrag eingeräumten Rechte und Pflichten auf Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustim- mung des Kunden bzw. der EAG VT. Ausgenommen von diesem Zustimmungserfordernis ist eine Weitergabe bzw. Abtretung der in diesem Vertrag eingeräumten Rechte und Pflichten an gemäß § 189a Ziff. 8 UGB mit Energie AG Oberösterreich verbundene Konzern- unternehmen. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche in diesem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten auf ihre allfälligen Rechtsnach- folger zu überbinden und diese Weiterüberbindung aller Verpflichtungen auf weitere Rechtsnachfolger gemäß diesem Vertrag zur Auflage zu machen.
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