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Gemeinsame Bestimmungen Musterklauseln

Gemeinsame Bestimmungen. Keine Verzichtserklärung
Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses 1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet. 2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- den, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. 3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen. 1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren. 2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend. 3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt. 1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgen...
Gemeinsame Bestimmungen. Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge­sprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen, Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeits­verhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde, Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft nicht zugestimmt hat. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz weiterer überlassener ArbeitnehmerInnen (Leiharbeitskräfte) oder die einschlägig...
Gemeinsame Bestimmungen. 11 Vergütung (1) Soweit einzelvertraglich nicht ein anderes Vereinbart ist, beginnt die Vergütungspflicht am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Bestätigung der Betriebsbereitschaft gemäß § 6 Abs. 3 folgt. (2) Die monatlich im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus fällig. (3) Die Befugnis des Auftraggebers zur Aufrechnung mit Ansprüchen, die ihm infolge der automatischen Senkung der vereinbarten Vergütung bei Mängeln zustehen (§ 536 Abs. 1 BGB), oder mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln nach § 536 a BGB bleibt hiervon unberührt. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus dem entsprechenden Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen der ekom21 zu. Ergänzend gilt § 4 AGB der ekom21. (1) Soweit einzelvertraglich nicht ein anderes vereinbart ist, wird der Einzelvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der Anzeige der Betriebsbereitschaft durch die ekom21, spätestens jedoch mit der Inanspruchnahme der Leistungen durch den Auftraggeber. (2) Jeder Vertragspartner kann den Einzelvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ganz oder teilweise kündigen oder eine Verringerung der zu erbringenden Leistungen verlangen. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so ist eine ordentliche Kündigung, die zu einem früheren Vertragsende führt, ausgeschlossen. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn - der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und ein solches Verhalten auch auf schriftliche Abmahnung der ekom21 nicht unterlässt; - der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei Kalendermonate innerhalb eines Monats oder mit der Zahlung der Vergütung für einen Kalendermonat innerhalb zweier Kalendermonate in Verzug ist; - über das Vermögen eines der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird. (4) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform. (1) Die einzelnen Verfügbarkeitszeiten der Komponenten ergeben sich aus den einzelvertraglich getroffenen Festlegungen sowie aus den technischen Gerätebeschreibungen. Besondere Verfügbarkeitswünsche des Auftraggebers sind mit einem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen der ekom21 mitzuteilen. Hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen der ekom21 sind durch den Auftraggeber gesondert zu vergüten....
Gemeinsame Bestimmungen. Die Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausfüh- rung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens; b) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; c) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen der Gründung, Än- derungen, Auflösung oder Vereinigungen des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens; d) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Ver- einigung des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens und seiner Anleger; e) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens sowie sämtliche Kos- ten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; f) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Umbrella-Fonds bzw. Teil- vermögens; g) Kosten für eine allfällige Eintragung des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens bei einer ausländischen Aufsichtsbe- hörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; h) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Umbrella-Fonds bzw. das Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; i) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Umbrella-Fonds bzw. des Teilvermögens; j) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden; k) bei Teilnahme an Sammelklagen im Interesse der Anleger darf die Fondsleitung die daraus entstandenen Kosten Dritter (z.B. Anwalts- und Depotbankkosten) dem Vermögen des jeweiligen Teilvermögens belasten. Zusätzlich kann die Fondsleitung sämtliche administrativen Aufwände belasten, sofern diese nachweisbar sind und im Rah- men der Offenlegung der TER des Fonds ausgewiesen resp. berücksichtigt werden. Zusätzlich trägt das Teilvermögen sämtliche, aus der Verwaltung des Vermögens eines Teilver...
Gemeinsame Bestimmungen. 28 Generelle Ausschlüsse (gilt für ersten bis dritten Abschnitt) § 29 Sachverständigenverfahren (gilt für ersten und zweiten Abschnitt) § 30 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung (gilt für ersten bis dritten Abschnitt) § 31 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungs- fall, Sicherheitsvorschriften § 32 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 33 Paketkündigungsklausel
Gemeinsame Bestimmungen. 28 Generelle Ausschlüsse (gilt für ersten bis dritten Abschnitt §§ 1-16)
Gemeinsame Bestimmungen. Artikel 1 (ex-Artikel 1 EUV) (1) Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPäISCHE UNION (im Folgenden „Union“), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemein­ samen Ziele übertragen. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Xxxxxx Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verträge“). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. (1) Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Ent­ sprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Verträge. Artikel 2 Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demo­ kratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesell­ schaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solida­ rität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Xxxxxx zu fördern. (2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Be­ kämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist. (3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Genera­ tionen und den Schutz der Rechte d...
Gemeinsame Bestimmungen. 42.1. Das Finanzinstitut eröffnet für die von ihm zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen Sparkonten auf Sicht und auf Termin sowie Sicht- und Termindepots in Euro oder in Fremdwährungen. Diese Sparprodukte können insbesondere aus gewöhnlichen Sparkonten, Sparkonten für Jugendliche, Terminsparkonten, Sicht- und Terminkonten, ungeachtet der Handelsnamen dieser Sparprodukte, bestehen. 42.2. Die auf einem Sparkonto durchgeführten Transaktionen werden auf Kontoauszügen belegt. 42.3. Die Guthaben können durch Einzahlungen und Überweisungen ohne Bestimmung des Betrags gebildet werden. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Guthaben, welche auf Sparkonten angelegt werden können, zu beschränken. 42.4. Der Zinssatz, der für die verschiedenen Kategorien von Sparkonten vergütet wird, wird vom Finanzinstitut festgesetzt. Die jeweils geltenden Zinssätze sind aus einem an den Finanzinstitutsschaltern ausliegenden Faltblatt ersichtlich oder werden in einer beliebigen anderen Form veröffentlicht. 42.5. Sparkonten müssen stets einen Guthabenstand aufweisen. 42.6. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, ohne Begründung alle Sparkonten, auch befristete, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per Einschreibebrief an den Kontoinhaber zu beenden und die Guthaben auszuzahlen. Als Nachweis des Kündigungsschreibens genügt die Postquittung. 42.7. Die vorstehenden Bestimmungen (Artikel 42.1 bis 42.6) sind zusätzlich auf jedes Konto, das den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 43 bis 50 unterliegt, anwendbar.
Gemeinsame Bestimmungen. (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Beschränkungen gleicher Wirkung eingeführt. (2) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Beschränkungen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (3) Die Gemeinschaft und Ägypten wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an. (1) Der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz ist der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am 1. Januar 1999 angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem 1. Januar 1999 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung. (2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. (3) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 1999 angewandten Zollsätze mit. (1) Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Ägyptens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren. (2) Die Anwendung dieses Abkommens lässt die besonderen Bestimmungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt. (1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen. (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben. (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenübe...