Gemeinsame Bestimmungen Musterklauseln

Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses 1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet. 2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- den, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. 3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen. 1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren. 2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend. 3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt. 1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgen...
Gemeinsame Bestimmungen. Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge­sprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen, Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeits­verhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde, Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft nicht zugestimmt hat. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz weiterer überlassener ArbeitnehmerInnen (Leiharbeitskräfte) oder die einschlägig...
Gemeinsame Bestimmungen. 40.1. Das Finanzinstitut eröffnet für die von ihm zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen Sparkonten auf Sicht und auf Termin sowie Sicht- und Termindepots in Euro oder in Fremdwährungen. Diese Sparprodukte können insbesondere aus gewöhnlichen Sparkonten, Sparkonten für Jugendliche, Terminsparkonten, Sicht- und Terminkonten, ungeachtet der Handelsnamen dieser Sparprodukte, bestehen. 40.2. Die auf einem Sparkonto durchgeführten Transaktionen werden auf Auszügen belegt. 40.3. Die Guthaben können durch Einzahlungen und Überweisungen ohne Bestimmung des Betrags gebildet werden. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Guthaben, welche auf Sparkonten angelegt werden können, zu beschränken. 40.4. Der Zinssatz, der für die verschiedenen Kategorien von Sparkonten vergütet wird, wird vom Finanzinstitut festgesetzt. Die jeweils geltenden Zinssätze sind aus einem an den Finanzinstitutsschaltern ausliegenden Faltblatt ersichtlich oder werden in einer beliebigen anderen Form veröffentlicht. Sie können jederzeit auch für bereits bestehende Terminsparkonten im Rahmen einer allgemeinen Maßnahme geändert werden. Hiermit erkennt der Kontoinhaber auch solche Zinsbedingungen an, die derzeit auf allen seinen Sparkonten Anwendung finden. 40.5. Sparkonten müssen stets einen Guthabenstand aufweisen. 40.6. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, ohne Begründung alle Sparkonten, auch befristete, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per Einschreibebrief an den Kontoinhaber zu beenden und die Guthaben auszuzahlen. Als Nachweis des Kündigungsschreibens genügt die Postquittung. 40.7. Die vorstehenden Bestimmungen (Artikel 40.1 bis 40.6) sind zusätzlich auf jedes Konto, das den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 41 bis 48 unterliegt, anwendbar.
Gemeinsame Bestimmungen. 1 Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Benutzungsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns (der Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG) und Dritten, insbesondere unseren Vertragspartnern sowie allen Benutzern unserer Häfen und sämtlicher Einrichtungen (Grundstücke, Infrastruktur, Anlagen, sonstige Einrich- tungen etc). Ausgenommen ist die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur in unseren Hä- fen; hierfür gelten die „Allgemeinen Benutzungsbedingungen für die Eisenbahninfrastruktur (ABE) der Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG“. Unsere Häfen sind: Baltrum, Benser- siel, Brake, Cuxhaven, Emden, Fedderwardersiel, Großensiel, Langeoog, Norddeich, Nor- derney, Spiekeroog, Stade-Bützfleth, Wangerooge und Wilhelmshaven. Diese AGB gelten ebenfalls für den von uns verwalteten Hafen Hooksiel. Die genaue örtliche Lage unserer Häfen ergibt sich aus den jeweiligen örtlichen Hafenbenutzungsvorschriften (HBV) und den diesen beigefügten Plänen. Benutzer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristi- sche Person, mit der ein Vertragsverhältnis über die Benutzung unserer Häfen oder Ein- richtungen besteht, oder die unsere Häfen oder Einrichtungen auf jede sonstige Weise nutzt. 2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote und die Benutzung unserer Häfen und un- serer Einrichtungen in unseren Häfen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB. Leis- tungen im Sinne von Satz 1 sind auch alle außervertraglichen oder vorvertraglichen Tätig- keiten von uns, insbes. auch gegenüber Benutzern unserer Häfen und deren Einrichtun- gen. 3. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch- mals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Liefe- rung oder Leistung bzw. mit Benutzung unserer Häfen und Einrichtungen in unseren Häfen gelten diese Bedingungen als angenommen. 4. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren AGB abweichen oder über diese hinausgehen wird hiermit widersprochen. 5. Für jegliche Benutzung unserer Häfen und Einrichtungen gelten darüber hinaus vorrangig das Niedersächsische Hafensicherheitsgesetz sowie die Niedersächsische Hafenordnung.
Gemeinsame Bestimmungen. 9 Vertragslaufzeit, Kündigung (1) Die Einzelverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit dem (voraussichtlichen) Bereitstellungsdatum. (2) Jeder Vertragspartner kann die Einzelverträge mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, wird die Kündigung jedoch nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam. Wird der Vertrag teilweise gekündigt (z. B. durch Herabsetzung der Fallzahlen), werden die Vertragspartner die Vergütung neu verhandeln. Kommt keine Einigung über die Vergütung zustande, so gelten die Preise in der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21. (3) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe wegen nicht- oder nichtrechtzeitiger Gewährung oder wegen Entzugs des Gebrauchs (§ 543 BGB) hinsichtlich der betroffenen Anwendung ist ausgeschlossen, sofern nicht die Beseitigung des Mangels endgültig fehlgeschlagen ist. Die Beseitigung des Mangels gilt als fehlgeschlagen, wenn die ekom21 den ordnungsgemäß angezeigten Mangel nicht binnen einer Frist von 50 Kalendertagen ab ordnungsgemäßer Mängelanzeige so beseitigt, dass die betroffene Anwendung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, kann die ekom21 nach Ablauf weiterer 30 Kalendertage ihrerseits den Vertrag kündigen. (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3, unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn - der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und ein solches Verhalten auch auf schriftliche Abmahnung der ekom21 nicht unterlässt; - der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei Kalendermonate innerhalb eines Monats oder mit der Zahlung der Vergütung für einen Kalendermonat innerhalb zweier Kalendermonate in Verzug ist; - über das Vermögen eines der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird. (5) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform. (1) Die ekom21 beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/...
Gemeinsame Bestimmungen. 28 Generelle Ausschlüsse (gilt für ersten bis dritten Abschnitt §§ 1-16)
Gemeinsame Bestimmungen. 28 Generelle Ausschlüsse (gilt für ersten bis dritten Abschnitt) § 29 Sachverständigenverfahren (gilt für ersten und zweiten Abschnitt) § 30 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung (gilt für ersten bis dritten Abschnitt) § 31 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungs- fall, Sicherheitsvorschriften § 32 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 33 Paketkündigungsklausel
Gemeinsame Bestimmungen. 42.1. Das Finanzinstitut eröffnet für die von ihm zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen Sparkonten auf Sicht und auf Termin sowie Sicht- und Termindepots in Euro oder in Fremdwährungen. Diese Sparprodukte können insbesondere aus gewöhnlichen Sparkonten, Sparkonten für Jugendliche, Terminsparkonten, Sicht- und Terminkonten, ungeachtet der Handelsnamen dieser Sparprodukte, bestehen. 42.2. Die auf einem Sparkonto durchgeführten Transaktionen werden auf Kontoauszügen belegt. 42.3. Die Guthaben können durch Einzahlungen und Überweisungen ohne Bestimmung des Betrags gebildet werden. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Guthaben, welche auf Sparkonten angelegt werden können, zu beschränken. 42.4. Der Zinssatz, der für die verschiedenen Kategorien von Sparkonten vergütet wird, wird vom Finanzinstitut festgesetzt. Die jeweils geltenden Zinssätze sind aus einem an den Finanzinstitutsschaltern ausliegenden Faltblatt ersichtlich oder werden in einer beliebigen anderen Form veröffentlicht. 42.5. Sparkonten müssen stets einen Guthabenstand aufweisen. 42.6. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, ohne Begründung alle Sparkonten, auch befristete, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per Einschreibebrief an den Kontoinhaber zu beenden und die Guthaben auszuzahlen. Als Nachweis des Kündigungsschreibens genügt die Postquittung. 42.7. Die vorstehenden Bestimmungen (Artikel 42.1 bis 42.6) sind zusätzlich auf jedes Konto, das den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 43 bis 50 unterliegt, anwendbar.
Gemeinsame Bestimmungen. Artikel 1 (ex-Artikel 1 EUV) (1) Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPäISCHE UNION (im Folgenden „Union“), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemein­ samen Ziele übertragen. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Xxxxxx Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verträge“). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. (1) Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Ent­ sprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Verträge. Artikel 2 Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demo­ kratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesell­ schaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solida­ rität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Xxxxxx zu fördern. (2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Be­ kämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist. (3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Genera­ tionen und den Schutz der Rechte d...