Common use of Weiterleitung der Datensätze an die DSRV Clause in Contracts

Weiterleitung der Datensätze an die DSRV. Vor der Datenübermittlung an die DSRV ist von der Einzugsstelle bei den Beitragsgruppen- schlüsseln 0, 1, 3 oder 5 zur Rentenversicherung in das Feld Versicherungsträger (VSTR) der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) oder 0C (knappschaftliche Rentenversiche- rung) in den DSME zu übertragen. Bei Meldungen für Personen, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, ist der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) zu melden. Die Einzugsstellen leiten die Datensätze unabhängig vom Inhalt des Feldes VSTR an die DSRV weiter. Die GKV-Monatsmeldung wird von den Einzugsstellen nicht an die DSRV weitergeleitet. Die Einzugsstellen übermitteln Namens- und Anschriftenänderungen für Rentenversicherte auch unabhängig von anderweitigen Meldetatbeständen mit dem DSME und den Datenbau- steinen DBNA und DBAN bei bekannt werden an die Rentenversicherungsträger. Auf diese Weise soll eine zeitnahe Pflege persönlicher Daten in allen Sozialversicherungszweigen si- chergestellt werden. Von Arbeitgebern gemeldete Anschriften brauchen nicht erfasst zu werden, wenn festgestellt wird, dass aktuellere Anschriften vorliegen. In den weiterzuleitenden Datensätzen sind im DSME die Xxxxxx Betriebsnummer des Ab- senders (BBNRAB), Betriebsnummer des Empfängers (BBNREP) sowie Datum Erstellung (ED) nach der Anlage 15 zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Sollten die Daten über eine Weiterleitungsstelle an die DSRV übermittelt werden, darf diese die Daten nicht erneut verändern. Die Einzugsstellen können selbst Änderungen von Betriebsdaten mit dem DSBD über die DSRV an die BA melden. Für die Weiterleitung der Datensätze an die DSRV ist im § 32 Absatz 1 DEÜV die Daten- übertragung festgeschrieben. Es gelten die Richtlinien für den Datenaustausch im Gesund- heits- und Sozialwesen“ festgelegten Regelungen.

Appears in 3 contracts

Samples: www.hkk.de, www.inside-partner.de, www.inside-partner.de

Weiterleitung der Datensätze an die DSRV. Vor der Datenübermittlung an die DSRV ist von der Einzugsstelle bei den Beitragsgruppen- schlüsseln Beitragsgruppenschlüsseln 0, 1, 3 oder 5 zur Rentenversicherung in das Feld Versicherungsträger (VSTR) der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) oder 0C (knappschaftliche Rentenversiche- rungRentenversicherung) in den DSME zu übertragen. Bei Meldungen für Personen, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, ist der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) zu melden. Die Einzugsstellen leiten die Datensätze unabhängig vom Inhalt des Feldes VSTR an die DSRV weiter. Die GKV-Monatsmeldung wird von den Einzugsstellen nicht an die DSRV weitergeleitet. Die Einzugsstellen übermitteln Namens- und Anschriftenänderungen für Rentenversicherte auch unabhängig von anderweitigen Meldetatbeständen mit dem DSME und den Datenbau- steinen Datenbausteinen DBNA und DBAN bei bekannt werden an die Rentenversicherungsträger. Auf diese Weise soll eine zeitnahe Pflege persönlicher Daten in allen Sozialversicherungszweigen si- chergestellt sichergestellt werden. Von Arbeitgebern gemeldete Anschriften brauchen nicht erfasst zu werden, wenn festgestellt wird, dass aktuellere Anschriften vorliegen. In den weiterzuleitenden Datensätzen sind im DSME die Xxxxxx Betriebsnummer des Ab- senders Absenders (BBNRAB), ) und Betriebsnummer des Empfängers (BBNREP) sowie Datum Erstellung nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV (EDdortige Anlage 4) nach der Anlage 15 zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Sollten die Daten über eine Weiterleitungsstelle an die DSRV übermittelt werden, darf diese die Daten nicht erneut verändern. Die Einzugsstellen können selbst Änderungen von Betriebsdaten mit dem DSBD über die DSRV an die BA melden. Wurde im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine Meldung durch die Einzugsstelle geändert, ist die geänderte Meldung an die Rentenversicherung weiterzuleiten. Die Meldung ist in diesem Fall mit dem Wert „4“ im Feld Übermittlungsweg der abgegebenen Meldung (MMUEB) zu kennzeichnen. Für die Weiterleitung der Datensätze an die DSRV ist im § 32 Absatz 1 DEÜV die Daten- übertragung Datenübertragung festgeschrieben. Es gelten die Richtlinien für in den Datenaustausch im Gesund- heits- und Sozialwesen“ Gemeinsamen Grundsätzen Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV festgelegten Regelungen.

Appears in 3 contracts

Samples: www.inside-partner.de, www.vdek.com, www.gkv-datenaustausch.de

Weiterleitung der Datensätze an die DSRV. Vor der Datenübermittlung an die DSRV ist von der Einzugsstelle bei den Beitragsgruppen- schlüsseln 0, 1, 3 oder 5 zur Rentenversicherung in das Feld Versicherungsträger (VSTR) der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) oder 0C (knappschaftliche Rentenversiche- rung) in den DSME zu übertragen. Bei Meldungen für Personen, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, ist der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) zu melden. Die Einzugsstellen leiten die Datensätze unabhängig vom Inhalt des Feldes VSTR an die DSRV weiter. Die GKV-Monatsmeldung wird von den Einzugsstellen nicht an die DSRV weitergeleitet. Die Einzugsstellen übermitteln Namens- und Anschriftenänderungen für Rentenversicherte auch unabhängig von anderweitigen Meldetatbeständen mit dem DSME und den Datenbau- steinen DBNA und DBAN bei bekannt werden an die Rentenversicherungsträger. Auf diese Weise soll eine zeitnahe Pflege persönlicher Daten in allen Sozialversicherungszweigen si- chergestellt werden. Von Arbeitgebern gemeldete Anschriften brauchen nicht erfasst zu werden, wenn festgestellt wird, dass aktuellere Anschriften vorliegen. In den weiterzuleitenden Datensätzen sind im DSME die Xxxxxx Betriebsnummer des Ab- senders (BBNRAB), ) und Betriebsnummer des Empfängers (BBNREP) sowie Datum Erstellung nach den Gemeinsa- men Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV (EDdor- tige Anlage 4) nach der Anlage 15 zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Sollten die Daten über eine Weiterleitungsstelle an die DSRV übermittelt werden, darf diese die Daten nicht erneut verändern. Die Einzugsstellen können selbst Änderungen von Betriebsdaten mit dem DSBD über die DSRV an die BA melden. Wurde im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine Meldung durch die Einzugsstelle geän- dert, ist die geänderte Meldung an die Rentenversicherung weiterzuleiten. Die Meldung ist in diesem Fall mit dem Wert „4“ im Feld Übermittlungsweg der abgegebenen Meldung (MMUEB) zu kennzeichnen. Für die Weiterleitung der Datensätze an die DSRV ist im § 32 Absatz 1 DEÜV die Daten- übertragung festgeschrieben. Es gelten die Richtlinien für in den Datenaustausch im Gesund- heits- und Sozialwesen“ Gemeinsamen Grundsätzen Technik nach § 95 SGB IV festgelegten Regelungen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.inside-partner.de, www.inside-partner.de

Weiterleitung der Datensätze an die DSRV. Vor der Datenübermittlung an die DSRV ist von der Einzugsstelle bei den Beitragsgruppen- schlüsseln 0, 1, 3 oder 5 zur Rentenversicherung in das Feld Versicherungsträger (VSTR) der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) oder 0C (knappschaftliche Rentenversiche- rung) in den DSME zu übertragen. Bei Meldungen für Personen, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, ist der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) zu melden. Die Einzugsstellen leiten die Datensätze unabhängig vom Inhalt des Feldes VSTR an die DSRV weiter. Die GKV-Monatsmeldung wird von den Einzugsstellen nicht an die DSRV weitergeleitet. Die Einzugsstellen übermitteln Namens- und Anschriftenänderungen für Rentenversicherte auch unabhängig von anderweitigen Meldetatbeständen mit dem DSME und den Datenbau- steinen DBNA und DBAN bei bekannt werden an die Rentenversicherungsträger. Auf diese Weise soll eine zeitnahe Pflege persönlicher Daten in allen Sozialversicherungszweigen si- chergestellt werden. Von Arbeitgebern gemeldete Anschriften brauchen nicht erfasst zu werden, wenn festgestellt wird, dass aktuellere Anschriften vorliegen. In den weiterzuleitenden Datensätzen sind im DSME die Xxxxxx Betriebsnummer des Ab- senders (BBNRAB), ) und Betriebsnummer des Empfängers (BBNREP) sowie Datum Erstellung nach den Gemeinsa- men Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV (EDdortige Anlage 4) nach der Anlage 15 zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Sollten die Daten über eine Weiterleitungsstelle an die DSRV übermittelt werden, darf diese die Daten nicht erneut verändernver- ändern. Die Einzugsstellen können selbst Änderungen von Betriebsdaten mit dem DSBD über die DSRV an die BA melden. Für die Weiterleitung der Datensätze an die DSRV ist im § 32 Absatz 1 DEÜV die Daten- übertragung festgeschrieben. Es gelten die Richtlinien für in den Datenaustausch im Gesund- heits- und Sozialwesen“ Gemeinsamen Grundsätzen Technik nach § 95 SGB IV festgelegten Regelungen.

Appears in 1 contract

Samples: www.hkk.de

Weiterleitung der Datensätze an die DSRV. Vor der Datenübermittlung an die DSRV ist von der Einzugsstelle bei den Beitragsgruppen- schlüsseln 0, 1, 3 oder 5 zur Rentenversicherung in das Feld Versicherungsträger (VSTR) der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) oder 0C (knappschaftliche Rentenversiche- rung) in den DSME zu übertragen. Bei Meldungen für Personen, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, ist der Wert 0A (allgemeine Rentenversicherung) zu melden. Die Einzugsstellen leiten die Datensätze unabhängig vom Inhalt des Feldes VSTR an die DSRV weiter. Die GKV-Monatsmeldung wird von den Einzugsstellen nicht an die DSRV weitergeleitet. Die Einzugsstellen übermitteln Namens- und Anschriftenänderungen für Rentenversicherte auch unabhängig von anderweitigen Meldetatbeständen mit dem DSME und den Datenbau- steinen DBNA und DBAN bei bekannt werden an die Rentenversicherungsträger. Auf diese Weise soll eine zeitnahe Pflege persönlicher Daten in allen Sozialversicherungszweigen si- chergestellt werden. Von Arbeitgebern gemeldete Anschriften brauchen nicht erfasst zu werden, wenn festgestellt wird, dass aktuellere Anschriften vorliegen. In den weiterzuleitenden Datensätzen sind im DSME die Xxxxxx Betriebsnummer des Ab- senders Absen- ders (BBNRAB), ) und Betriebsnummer des Empfängers (BBNREP) sowie Datum Erstellung nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV (EDdortige Anlage 4) nach der Anlage 15 zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Sollten die Daten über eine Weiterleitungsstelle an die DSRV übermittelt werden, darf diese die Daten nicht erneut verändernver- ändern. Die Einzugsstellen können selbst Änderungen von Betriebsdaten mit dem DSBD über die DSRV an die BA melden. Wurde im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine Meldung durch die Einzugsstelle geän- dert, ist die geänderte Meldung an die Rentenversicherung weiterzuleiten. Die Meldung ist in diesem Fall mit dem Wert „4“ im Feld Übermittlungsweg der abgegebenen Meldung (MMUEB) zu kennzeichnen. Für die Weiterleitung der Datensätze an die DSRV ist im § 32 Absatz 1 DEÜV die Daten- übertragung festgeschrieben. Es gelten die Richtlinien für in den Datenaustausch im Gesund- heits- und Sozialwesen“ Gemeinsamen Grundsätzen Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV festgelegten Regelungen.

Appears in 1 contract

Samples: www.informationsportal.de