Common use of Weiterübermittlung von Daten Clause in Contracts

Weiterübermittlung von Daten. Der Datenimporteur gibt personenbezogene Daten nur auf Basis dokumentierter Anweisungen des Verantwortlichen, die der Datenexporteur dem Datenimporteur mitgeteilt hat, an Dritte weiter. Darüber hinaus dürfen die Daten nur dann an einen Dritten außerhalb der Europäischen Union (im selben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland, nachstehend „Weiterübermittlung“ genannt) weitergegeben werden, wenn der Dritte im Rahmen des entsprechenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich damit einverstanden erklärt, oder wenn: (i) die Weiterübermittlung in ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt; (ii) der Dritte anderweitig geeignete Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) 2016/679 zusichert; (iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Rahmen eines bestimmten Verwaltungs-, Überwachungs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist; oder (iv) die Weiterübermittlung zum Schutz wesentlicher Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist. Jede Weiterübermittlung setzt voraus, dass der Datenimporteur alle anderen Schutzmaßnahmen gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, garantiert.

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Samples: Data Processing Agreement, Zusatz Zur Datenverarbeitung

Weiterübermittlung von Daten. Der Datenimporteur gibt personenbezogene Daten nur auf Basis dokumentierter Anweisungen dokumentierte Anweisung des Verantwortlichen, die der Datenexporteur dem Datenimporteur mitgeteilt hat, Datenexporteurs an Dritte weiter. Darüber hinaus dürfen die Daten nur dann an einen Dritten außerhalb der Europäischen Union (im selben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland, nachstehend „Weiterübermittlung“ genannt) weitergegeben werden, wenn der Dritte im Rahmen des entsprechenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich damit einverstanden erklärt, oder wenn: (i) die Weiterübermittlung in ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt; (ii) der Dritte anderweitig geeignete Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) 2016/679 zusichertin Bezug auf die betreffende Verarbeitung gewährleistet; (iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Rahmen eines bestimmten Verwaltungs-, Überwachungs- Aufsichts- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist; oder (iv) die Weiterübermittlung zum Schutz wesentlicher Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist. Jede Weiterübermittlung setzt voraus, dass der Datenimporteur alle anderen Schutzmaßnahmen gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, garantiert.

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Samples: Zusatz Zur Datenverarbeitung, Zusatz Zur Datenverarbeitung