Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten? Musterklauseln

Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?. 5.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders Gefahr drohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut- bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne wei- teres als besonders Gefahr drohend.
Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?. 5.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders Gefahr drohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut- bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend. 5.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 5.2.1 Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche gel- tend gemacht werden. 5.2.2 Sie haben dafür zu sorgen, dass der Schaden, sofern möglich, abgewendet oder gemindert wird. Unseren Weisungen haben sie dabei zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns über den Schaden ausführlich und wahrheitsgemäß zu berichten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schrift- stücke übersenden. 5.2.3 Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. 5.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht. 5.2.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?. 5.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders Gefahr drohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?. 12. Zeitlich begrenzte Updategarantie Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche- rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS- AT).

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  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregel- ten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Ver- letzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz- Haftpflichtversicherung aus D.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leis- tungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter, oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versi- cherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

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