Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 22.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.1.3 und B 3.3.3 folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wenn der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der- Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherten, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherten vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicher- er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherte entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- let- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- si- cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegen- heit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten auf diese Rechtsfolge in Textform hingewiesen hat.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt die versicherte Person eine der in § 7 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Pflichten (Oblie- genheiten) vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Fall einer grobfahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. Die Leistungspflicht besteht fort, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht gehabt hat. Satz 3 gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglis- tig verletzt hat.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wird eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Pkt. 1 bis 2 genannten Obliegenheiten /Sicherheits- vorschriften, ist der Versicherer unter den Voraussetzungen nach Abschnitt B § 28 zur Kündigung berechtigt. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
1. Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist (insbesondere wegen §§ 26, 28, 37, 40 AGlB2016), bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
2. Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leis-tungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Was passiert, wenn Sie eine Pflicht verletzen? Verletzen Sie eine Pflicht vorsätzlich, können wir die Versicherungs-Leistung verweigern. Verletzen Sie eine Pflicht grob fahrlässig, können wir die Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung muss der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Pflicht keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht hat, gilt Folgendes. Wir müssen die Versicherungs-Leistung erbringen. Dies gilt nicht, wenn Sie arglistig gehandelt haben. Xxxx verjährt Ihr Anspruch auf Leistung aus diesem Versicherungs-Vertrag? Ihr Anspruch auf unsere Versicherungs-Leistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Voraussetzung ist, dass Sie die Umstände, die den Anspruch begründen, kannten. Oder: Sie hätten die Umstände ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen. Wann zahlen wir die Versicherungs-Leistung? Wir zahlen die Versicherungs-Leistung, nachdem wir Ihren Anspruch abschließend geprüft haben. Wir zahlen innerhalb von zwei Wochen. Die Erstattungerfolgt immer per Überweisung auf das Konto eines Kreditinstituts. Was gilt, wenn Sie Ersatzansprüche gegen Dritte haben? Wenn Sie wegen des Schadenereignisses Ansprüche gegen Dritte haben, gehen diese auf uns über. Das gilt bis zur Höhe der Zahlung, die Sie von uns erhalten haben. Dies gilt nur wenn Ihnen daraus kein Nachteil entsteht. Ihre Ansprüche auf Leistungen aus anderen privaten Versicherungs-Verträgen gehen unserer Eintrittspflicht vor. Wir treten in Vorleistung, sofern wir von Ihnen zuerst in Anspruch genommen werden. Es gilt die folgende Bedingung.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Abweichend von Ziffer 7.4 gilt bei Verletzung der Obliegenheit nach Ziffer 8.2 Folgendes: Wenn Sie die genannte Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir auf Grund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können. Wenn Sie die genannte Obliegenheit grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der in Ziffer I genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach § 3 Ziffern III 1 b und 3 Allgemeiner Teil Folgendes: • Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen und er kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
I. Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekom- menen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkun- den unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sper- ren lassen.