Wichtigste Konzepte Musterklauseln

Wichtigste Konzepte. DEFINITION RECHTSGRUNDLAGE Buchung von Ein Güterkraftverkehrsunternehmer entsendet auf seine Rechnung und unter seiner Leitung Fahrer in das Hoheitsgebiet eines anderen Landes, und zwar auf der Grundlage eines Vertrags zwischen dem entsendenden Güterkraftverkehrsunternehmer und demjenigen, für den die Verkehrsdienste bestimmt sind. Der Fahrer ist im Hoheitsgebiet dieses Landes tätig, sofern zwischen dem entsendenden Güterkraftverkehrsunternehmer und dem Fahrer während der Entsendungszeit ein Arbeitsverhältnis besteht. Kurz gesagt: • Ein Fahrer steht in einem Arbeitsverhältnis mit einem Güterkraftverkehrsunternehmen/-betreiber; • Der Unternehmer bittet diesen Fahrer, Verkehrsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen (einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem dieses Unternehmen niedergelassen ist) Artikel 1.3.a der allgemeinen Entsenderichtlinie 96/71/EG DEFINITION RECHTSGRUNDLAGE Mitgliedstaat der Niederlassung Wo ein Unternehmen niedergelassen ist, unabhängig davon, ob sein Verkehrsleiter aus einem anderen Land stammt. Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Aufnahmemitgliedstaat Land, in dem die Beförderung durchgeführt wird (und das nicht das Land der Niederlassung des Unternehmens ist). Internationale BILATERALE Operation Die Beförderung von Waren zwischen dem Mitgliedstaat der Niederlassung und einem anderen Land (Mitgliedstaat oder Drittland). Der Vorgang betrifft zwei Länder, von denen eines das Land der Niederlassung ist (am Anfang oder am Ende). Erwägungsgrund (10) und Artikel 1.3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 Internationale nicht- bilaterale Geschäfte / Cross-Trade-Geschäfte Der Vorgang betrifft zwei Länder, von denen keines das Niederlassungsland des Betreibers ist, der den Vorgang durchführt (Beladung in einem und Entladung in einem anderen Land). Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2020/1057 Kabotage Innerstaatlicher gewerblicher Verkehr, der vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats durchgeführt wird (durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer). Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 UNBELADENE REISE Eine Leerfahrt (keine Güter mehr an Bord des Fahrzeugs), die in Verbindung mit einer anderen, beladenen Fahrt durchgeführt wird. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Transit Die Fahrt durch das Hoheitsgebiet eines Landes, ohne dass eine Be- oder Entladetätigkeit ausgeübt wird. Es besteht kein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Fahrers und d...