IMI-Prüfungen‌ Musterklauseln

IMI-Prüfungen‌. Unabhängig oder ergänzend zu den Straßenkontrollen können über die IMI-Schnittstelle und in guter Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen ansässig ist, weitere Kontrollen durchgeführt werden. In diesen Leitlinien wird vorgeschlagen, dass der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über das IMI in drei Fällen erfolgen kann: • Als Folgemaßnahme von Straßenkontrollen, bei denen eine Entsendungssituation festgestellt wurde. • Als Folgemaßnahme bei Straßenkontrollen, bei denen der Kontrollbeamte rote Flaggen gemeldet hat. • Unabhängig von Straßenkontrollen, zum Beispiel auf der Grundlage einer Risikobewertung. Die im obigen Abschnitt 3.2.3 beschriebenen Warnsignale können von den IMI-Behörden bei der Festlegung von Prioritäten für solche Kontrollen ebenfalls herangezogen werden.