Wissen der Käuferin. 13.1 Die Verkäuferin haftet nicht für Ansprüche, wenn die Käuferin oder ein Mitglied der Gruppe der Käuferin oder einer ihrer jeweiligen professionellen Berater zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von Tatsachen, Angelegenheiten, Ereignissen oder Umständen hatte, die Gegenstand des Anspruchs sind (oder unter Berücksichtigung der Art und Weise der von ihnen oder in ihrem Namen durchgeführten Untersuchun- gen, Nachforschungen, Recherchen, Inspektionen und sonstigen Due-Diligence-Prü- fungen angemessenerweise hätte haben müssen). 13.2 Die Käuferin sichert zu und gewährleistet, dass weder die Käuferin noch ein Mitglied der Gruppe der Käuferin noch ein professioneller Berater zum Zeitpunkt der Fertigstel- lung Kenntnis von einer Tatsache hat, die zu einem Anspruch führt oder führen würde. Das vereinbarte Betriebskapital beträgt CHF 1'200'000.00. Die Quelle für den Wechselkurs EUR/CHF ist xxx.xxxxx.xxx am 29. Januar 2021. Das Betriebskapital berechnet sich wie folgt: [...]
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