Common use of Wissen der Käuferin Clause in Contracts

Wissen der Käuferin. 13.1 Die Verkäuferin haftet nicht für Ansprüche, wenn die Käuferin oder ein Mitglied der Gruppe der Käuferin oder einer ihrer jeweiligen professionellen Berater zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von Tatsachen, Angelegenheiten, Ereignissen oder Umständen hatte, die Gegenstand des Anspruchs sind (oder unter Berücksichtigung der Art und Weise der von ihnen oder in ihrem Namen durchgeführten Untersuchun- gen, Nachforschungen, Recherchen, Inspektionen und sonstigen Due-Diligence-Prü- fungen angemessenerweise hätte haben müssen).

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