Sachverhalt Musterklauseln

Sachverhalt. Auf die Anzeige der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankensee...
Sachverhalt. Gemäss dem Auftragsschreiben 8894785683994 hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei Rétrovisionnaire (Romania) S.A. begonnen. Rétrovisionnaire (Romania) S.A. (im Folgenden "die Steuerpflichtige" oder "Rétrovisionnaire RO" genannt) wurde am 14. September 2011 als Interseller (Romania) S.A gegründet, ihre Haupttätigkeit ist die Herstellung von Rückspiegeln. Das Unternehmen war zu 100% im Besitz der Interseller Holding AG (Sitz: Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: CH-320.3.028.499-6), einer Schweizer Gesellschaft. Die Interseller Holding AG verkaufte am 10. Februar 2021 ihre vollständige Beteiligung an die Rétrovisionnaire S.A. (Sitz: 00 Xxx xx Xxxxx-Xxxxxx, 00000 Xxxxxxxx; Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: 089537263). Derzeitige Vertreter der Gesellschaft: - Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin (Executive Officer) - Xxxx Xxxxxxx Geschäftsführer (Generalbevollmächtigter) Die Buchhaltung wird vom eigenem Personal geführt. Die Buchhaltung wird in EUR geführt. Die Rétrovisionnaire RO ist seit dem 1. Januar 2018 als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Vor der vorliegenden Prüfung hat unsere Behörde bei der Steuerpflichtigen eine Ordnungsmässigkeitsprüfung aufgrund des Auftragsschreibens 8894785683994 durchgeführt. Während der Prüfung hat die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch danach übergeben, weshalb die Steuerbehörde in ihrer Verfügung mit der Registrierungsnummer 897534221 vom 18. Juni 2021 eine Verfahrensstrafe gegen die Steuerpflichtige verhängte. Diese reichte daraufhin einige ihrer Unterlagen in den letzten Tagen vor Abschluss der Prüfung ein. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen ungeordnet und nicht vollständig waren. Die Unvollständigkeit der Unterlagen war so gravierend, dass eine inhaltliche Ordnungsmässigkeitsprüfung nicht abschliessend durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Ablaufs der verlängerten Prüfungsfrist schloss die Steuerbehörde die Prüfung vorzeitig ab und forderte die Rétrovisionnaire RO in dem Bericht über den Abschluss der Prüfung auf, ihre Bücher und Unterlagen zu berichtigen. Aus den oben genannten Gründen ordnete unsere Behörde zur Klärung des Sachverhalts mit dem Auftragsschreiben 8894785684067 erneut eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei der Steuerpflichtigen an. Am 15. Februar 2021 versandte die Steuer...
Sachverhalt. Die Versicherungsnehmerin AB hatte mit XY einen Maklervertrag geschlos- sen, in dessen Rahmen der Makler tätig geworden war. Im Dezember 2012 kün- digte die AB den Maklervertrag mit sofortiger Wirkung und erteilte das Mandat einem neuen Makler. Sie teilte sodann den mit ihr kontrahierenden Versicherungsgesellschaften mit, Cour- tagen (für das Jahr 2013) seien per sofort an den neuen Makler auszurich- ten. XY war damit nicht einverstanden. Da die Versicherer die Courtagen für das Jahr 2013 nicht mehr an ihn bezahlten, verklagte er die Versicherungsnehmerin auf Leistung von rund CHF 200.000.–. Wie bereits erwähnt, wies das Gericht die Klage ab. Es erachtete zwar die Kündigung des Maklervertrags durch die Versicherungsnehmerin als zur Unzeit erfolgt und bejahte dem Grund- satz nach Ansprüche des Maklers auf Entschädigung für die geleisteten Bro- kerdienste. Diese Entschädigung durfte aber, so das Gericht, nicht durch Einbe- haltung der Courtagen erfolgen. Diese stünden der Versicherungsnehmerin zu. In casu stellte Letztere dem Makler und dessen Forderungen die Provisi- onsansprüche aus früheren Jahren ver- rechnungsweise entgegen, was das Gericht zuliess. Da die zur Verrechnung gebrachte Forderung höher als die ein- geklagte Summe war, drang XY mit sei- ner Klage nicht durch. Das Gericht anerkannte schliesslich, dass dem Makler aus den geleisteten Diensten (anderweitig) eine Entschädi- gung zustünde. XY und dessen Advo- katen hielt es indessen vor: „Die Kläge- rin hat dazu jedoch keine substantiier- ten Ausführungen gemacht und keine Beweise ins Recht gelegt bzw. bean- tragt. Demzufolge kann von der zur Ver- rechnung gebrachten Forderung der Beklagten kein Abzug für das Honorar der Klägerin vorgenommen werden.“14 In der Hauptsache begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den sogenannten Retrozessionen bei Vermögensverwal- tungsverträgen die Provisionen nicht dem Makler, sondern dem Versiche- rungsnehmer zustünden. Die bis heute durch das Bundesgericht mehrfach gestützte Leitlinie ist in einem Grund- satzurteil vom 29. November 2011 nie- dergelegt:15 „Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauf- tragte verpflichtet, auf Verlangen jeder- zeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem
Sachverhalt. Auf die Anzeige der FLG nach § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr mit Bescheid vom 10.02.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für die beabsichtigte Anpassung der Zaunanlage an die Anforderungen der Flug- und Luftsicherheit von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abgesehen („Negativattest“). Zusätzlich hat die FLG mit Schreiben vom 16.05.2006 eine Genehmigung des geplanten Sicherheitszauns in baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bei der Hansestadt Lübeck beantragt. Die Planung beinhaltet auch eine Anpassung der Zaunführung im östlichen Bereich des Flughafens und Anpassungen des Grünflächenpflegekonzepts. Im Zuge des beabsichtigten Planfeststellungsverfahrens ist nach derzeit vorliegenden Erkenntnissen keine weitere Zaunverlegung erforderlich. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 13. 10. 2006 gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation.
Sachverhalt. Zugangsmedium Rückgabeort Schaden aufgrund Verschulden des Kunden Sachverhalt Bearbeitungsgebühren Pedelec-Prüfanleitung
Sachverhalt. Der BUND hat gegen einen die sog. Sanierung der Start- und Landebahn betreffenden Bescheid des Landesbetriebes für Straßenbau und Verkehr vom 17.08.2004 – Az. LS 6009/4-1 – zu den dort von der FLG angezeigten Maßnahmen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 – Az. LS 6009/4-1 – Klage erhoben. Sie ist nach zwischenzeitlicher Verweisung an das Oberverwaltungsgericht Schleswig dort unter dem Aktenzeichen 4 KS 2/07 anhängig. Streitig waren neben den verfahrensrechtlichen Fragen in der Sache u.a. die Abgrenzungen zwischen Sanierung und Kapazitäts- erhöhungen sowie die Notwendigkeit einer Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft.
Sachverhalt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der geplante Ausbau des Flughafens möglichst einheitlich auf der Grundlage einer Planfeststellung erfolgen soll. Unstreitig ist, dass zum Erhalt des Flughafenbetriebes in der Zwischenzeit weitere Maßnahmen der FLG notwendig werden können. So ist es derzeit aus Gründen der Sicherheit und des Gewässerschutzes erforderlich, neben dem unter Abschnitt III. behandelten Bau eines Sicherheitszaunes und dem Bau des Staukanals D (vgl. dazu Abschnitt V.) auch das Haupteinflugzeichen HEZ 25 (sog. „Middle Marker“) in Groß Grönau zu verlegen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Unterhalt der Flugbetriebseinrichtungen aus Sicherheitsgründen regelmäßige Instandhaltungsarbeiten an Flugbetriebseinrichtungen und Maßnahmen zur Hindernisbereinigung erfordern kann.
Sachverhalt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, Art und Umfang naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen für frühere Maßnahmen am Flughafen Lübeck in Zukunft nicht mehr zum Gegenstand von öffentlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zu machen. Zwischen den Vertragsparteien ist streitig, ob der derzeitige Bestand des Flughafens insgesamt und in naturschutzrechtlicher Hinsicht hinreichend legitimiert ist. Insbesondere vertreten die Verbände die vom OVG in Eilentscheidungen des Jahres 2005 nachvollzogene Auffassung, frühere Erweiterungsschritte hätten förmlicher Verfahren unter Beachtung naturschutzrechtlicher Anforderungen bedurft.
Sachverhalt. Ab 25.05.2018 gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Diese Verord- nung enthält neue Bestimmungen zur Datenverarbeitung, die im Rahmen des Vertrages über die Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens umzusetzen sind. Aus diesem Grund sind An- passungen im Vertrag, in den Teilnahme- und Einwilligungserklärungen (TE/EWE) der Ärzte und Versicherten sowie eine Neuaufnahme einer „Patienteninformation zum Hautkrebs-Vorsorge- verfahren“ erforderlich.
Sachverhalt. I. Die Gläubigerin, ein international tätiges Unternehmen für Kosmetikprodukte, erwirkte gegen die Schuldne- rin, die ebenfalls Körperpflegeprodukte vertreibt, eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 22. Sep- tember 2015, mit der der Schuldnerin untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr auf den Etiketten der Ver- packung für das Antitranspirant "S. N. " in Bezug auf die Entstehung von Körpergeruch mit der Aussage "48h" zu werben und/oder werben zu lassen. Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren erging mit Urteil des Landgerichts vom 19. Juni 2018 ein entsprechendes Verbot. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Schuldnerin am 9. Januar 2020 zurück. Nachdem die Gläubigerin am 30. Januar 2020 festgestellt hatte, dass das betroffene Produkt mit der verbote- nen Aussage in verschiedenen Internetshops erhältlich war, beantragte sie am 30. April 2020 die Verhängung eines Ordnungsmittels auf Grundlage des Hauptsacheurteils. Am 29. Mai 2020 stellte sie, gestützt auf die einstweilige Verfügung vom 22. September 2015, einen weiteren Ordnungsmittelantrag, den sie damit begrün- dete, dass die Schuldnerin schon vor dem Erlass des Titels in der Hauptsache weder das streitgegenständli- che Produkt zurückgerufen noch die Verwendung der Bewerbung untersagt habe. Das Landgericht verhängte mit Beschluss vom 27. Januar 2021 wegen eines Verstoßes gegen den im Haupt- sacheverfahren ergangenen Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld von 10.000 €, dessen Höhe das Beschwer- degericht auf die Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 23. April 2021 auf 0.000 € reduzierte. Wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 22. September 2015 hatte das Landgericht bereits mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 00.000 € verhängt. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 30. August 2021 den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Ordnungsmittelantrag weiter.