Sachverhalt Musterklauseln

Sachverhalt. Auf die Anzeige der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankensee...
Sachverhalt. Gemäss dem Auftragsschreiben 8894785683994 hat die Nationale Agentur für Finanzverwaltung Rumäniens (ANAF) eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei Rétrovisionnaire (Romania) S.A. begonnen. Rétrovisionnaire (Romania) S.A. (im Folgenden "die Steuerpflichtige" oder "Rétrovisionnaire RO" genannt) wurde am 14. September 2011 als Interseller (Romania) S.A gegründet, ihre Haupttätigkeit ist die Herstellung von Rückspiegeln. Das Unternehmen war zu 100% im Besitz der Interseller Holding AG (Sitz: Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: CH-320.3.028.499-6), einer Schweizer Gesellschaft. Die Interseller Holding AG verkaufte am 10. Februar 2021 ihre vollständige Beteiligung an die Rétrovisionnaire S.A. (Sitz: 00 Xxx xx Xxxxx-Xxxxxx, 00000 Xxxxxxxx; Ausländische Gesellschaft, Organisationsregisternummer: 089537263). Derzeitige Vertreter der Gesellschaft: - Xxxxxx Xxxxxxx Geschäftsführerin (Executive Officer) - Xxxx Xxxxxxx Geschäftsführer (Generalbevollmächtigter) Die Buchhaltung wird vom eigenem Personal geführt. Die Buchhaltung wird in EUR geführt. Die Rétrovisionnaire RO ist seit dem 1. Januar 2018 als zuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Vor der vorliegenden Prüfung hat unsere Behörde bei der Steuerpflichtigen eine Ordnungsmässigkeitsprüfung aufgrund des Auftragsschreibens 8894785683994 durchgeführt. Während der Prüfung hat die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch danach übergeben, weshalb die Steuerbehörde in ihrer Verfügung mit der Registrierungsnummer 897534221 vom 18. Juni 2021 eine Verfahrensstrafe gegen die Steuerpflichtige verhängte. Diese reichte daraufhin einige ihrer Unterlagen in den letzten Tagen vor Abschluss der Prüfung ein. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen ungeordnet und nicht vollständig waren. Die Unvollständigkeit der Unterlagen war so gravierend, dass eine inhaltliche Ordnungsmässigkeitsprüfung nicht abschliessend durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Ablaufs der verlängerten Prüfungsfrist schloss die Steuerbehörde die Prüfung vorzeitig ab und forderte die Rétrovisionnaire RO in dem Bericht über den Abschluss der Prüfung auf, ihre Bücher und Unterlagen zu berichtigen. Aus den oben genannten Gründen ordnete unsere Behörde zur Klärung des Sachverhalts mit dem Auftragsschreiben 8894785684067 erneut eine Ordnungsmässigkeitsprüfung bei der Steuerpflichtigen an. Am 15. Februar 2021 versandte die Steuer...
Sachverhalt. Der BUND hat gegen einen die sog. Sanierung der Start- und Landebahn betreffenden Bescheid des Landesbetriebes für Straßenbau und Verkehr vom 17.08.2004 – Az. LS 6009/4-1 – zu den dort von der FLG angezeigten Maßnahmen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 – Az. LS 6009/4-1 – Klage erhoben. Sie ist nach zwischenzeitlicher Verweisung an das Oberverwaltungsgericht Schleswig dort unter dem Aktenzeichen 4 KS 2/07 anhängig. Streitig waren neben den verfahrensrechtlichen Fragen in der Sache u.a. die Abgrenzungen zwischen Sanierung und Kapazitäts- erhöhungen sowie die Notwendigkeit einer Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft.
Sachverhalt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der geplante Ausbau des Flughafens möglichst einheitlich auf der Grundlage einer Planfeststellung erfolgen soll. Unstreitig ist, dass zum Erhalt des Flughafenbetriebes in der Zwischenzeit weitere Maßnahmen der FLG notwendig werden können. So ist es derzeit aus Gründen der Sicherheit und des Gewässerschutzes erforderlich, neben dem unter Abschnitt III. behandelten Bau eines Sicherheitszaunes und dem Bau des Staukanals D (vgl. dazu Abschnitt V.) auch das Haupteinflugzeichen HEZ 25 (sog. „Middle Marker“) in Groß Grönau zu verlegen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Unterhalt der Flugbetriebseinrichtungen aus Sicherheitsgründen regelmäßige Instandhaltungsarbeiten an Flugbetriebseinrichtungen und Maßnahmen zur Hindernisbereinigung erfordern kann.
Sachverhalt. Auf die Anzeige der FLG nach § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr mit Bescheid vom 10.02.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für die beabsichtigte Anpassung der Zaunanlage an die Anforderungen der Flug- und Luftsicherheit von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abgesehen („Negativattest“). Zusätzlich hat die FLG mit Schreiben vom 16.05.2006 eine Genehmigung des geplanten Sicherheitszauns in baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bei der Hansestadt Lübeck beantragt. Die Planung beinhaltet auch eine Anpassung der Zaunführung im östlichen Bereich des Flughafens und Anpassungen des Grünflächenpflegekonzepts. Im Zuge des beabsichtigten Planfeststellungsverfahrens ist nach derzeit vorliegenden Erkenntnissen keine weitere Zaunverlegung erforderlich. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 13. 10. 2006 gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation.
Sachverhalt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, Art und Umfang naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen für frühere Maßnahmen am Flughafen Lübeck in Zukunft nicht mehr zum Gegenstand von öffentlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zu machen. Zwischen den Vertragsparteien ist streitig, ob der derzeitige Bestand des Flughafens insgesamt und in naturschutzrechtlicher Hinsicht hinreichend legitimiert ist. Insbesondere vertreten die Verbände die vom OVG in Eilentscheidungen des Jahres 2005 nachvollzogene Auffassung, frühere Erweiterungsschritte hätten förmlicher Verfahren unter Beachtung naturschutzrechtlicher Anforderungen bedurft.
Sachverhalt. Zugangsmedium
Sachverhalt. Ab 25.05.2018 gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Diese Verord- nung enthält neue Bestimmungen zur Datenverarbeitung, die im Rahmen des Vertrages über die Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens umzusetzen sind. Aus diesem Grund sind An- passungen im Vertrag, in den Teilnahme- und Einwilligungserklärungen (TE/EWE) der Ärzte und Versicherten sowie eine Neuaufnahme einer „Patienteninformation zum Hautkrebs-Vorsorge- verfahren“ erforderlich.
Sachverhalt. Die Klägerin verlangt nach der Zwangsversteigerung ihrer Immobilie, die auf Betreiben der Beklagten durch- geführt wurde, von letzterer die Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 13. Oktober 2021 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 13. November 2021 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 13. Januar 2022 abgelaufen. Am 13. Januar 2022 ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (nachfolgend: beA) des Pro- zessbevollmächtigten der Klägerin bei dem Berufungsgericht eine Nachricht eingegangen, der kein pdf-Doku- ment als Anhang beigefügt war. Am 14. Januar 2022 ist eine elektronische Nachricht aus dem beA des Klä- gervertreters mit der Berufungsbegründung vom 13. Januar 2022 (Dateiname: "Scan 0178.pdf") als Anhang bei dem Berufungsgericht eingegangen. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hat die Klägerin mit am 2. Februar 2022 eingegangenem Schriftsatz behauptet, die Berufungsbegründung sei am 13. Januar 2022 an das Berufungsgericht übermittelt worden, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean- tragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 13. Januar 2022 anhand der Angaben am Ende des Prüfprotokolls unter der Überschrift "Zusammenfassung Prüfprotokoll" zu Über- mittlungscode, Meldungstext und Status überprüft, dass die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss (OLG München, Beschluss vom 23. Xxxx 2022 - 5 U 8161/21, juris) hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht vor Ablauf des 13. Januar 2022 eingereicht worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht vorlägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristge- bundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er anhand des Sendeprotokolls überprüfe oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lasse, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Gleiches gelte für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per beA an das Gericht. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordere dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ...
Sachverhalt. Der Sachverhalt lässt sich – soweit für die Besprechung von Interesse – vereinfacht wie folgt darstellen: Die Beteiligten stritten im Rahmen einer Vollstreckungsab- wehrklage über die Wirksamkeit des Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag, dessen Kaufpreisfälligkeitsrege- lung nach dem (üblichen) Direktzahlungsmodell (also Ablö- sung der nicht übernommenen Grundpfandrechte aus dem Kaufpreis) gestrickt war. Die Commerzbank (als eine der wegzufertigenden Grundpfandrechtsgläubigerinnen) erteilte dem Notar die von diesem auftragsgemäß angeforderte Lö- schungsbewilligung unter befristeter Treuhandauflage; die private Grundpfandrechtsgläubigerin verweigerte dagegen die Erteilung der Löschungsbewilligung, obwohl die zugrun- deliegende Forderung längst getilgt war. Der Käufer setzte daraufhin dem Verkäufer eine Frist von et- was weniger als zwei Wochen zur Herbeiführung der ver- tragsgemäßen Lastenfreistellung bzw. deren Sicherstellung. Nachdem die Frist erfolglos verstrich, erklärte der Käufer den Rücktritt, obwohl der Verkäufer umgehend die gerichtliche Geltendmachung des Löschungsanspruchs gegen die pri- vate Grundpfandrechtsgläubigerin betrieb und (allerdings erst nach Erklärung des Rücktritts) ein Anerkenntnisurteil erstritt. Sodann stellte der Notar durch Beschluss (wohl im Wege des Vorbescheids nach § 15 Abs. 2 BNotO) fest, dass er – vorbehaltlich der Löschung des Rechts der privaten Grund- pfandrechtsgläubigerin, wozu es noch der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils bedürfe – die Fälligkeitsvoraussetzun- gen für gegeben erachte und teilte dementsprechend nach Löschung im Grundbuch dem Käufer die Fälligkeit des Kaufpreises mit. Die ihm im Treuhandauftrag der Commerz- bank gesetzte Frist reichte über die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist (zehn Tage nach Zugang der Fälligkeitsmittei- lung) hinaus. Der Verkäufer betrieb schließlich die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde hinsichtlich des Kaufpreiszah- lungsanspruches, wogegen sich der Käufer mit der Voll- streckungsabwehrklage zur Wehr setzte.