Wochenarbeitszeit Musterklauseln

Wochenarbeitszeit. Sofern auf betrieblicher Ebene zwischen dem Arbeitgeber und der Ar- beitnehmervertretung bzw. den Mitarbeitenden keine Vereinbarung über die jährliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 12.1 getroffen wird, gilt grundsätzlich die 41 ½ Std.-Woche; Arbeitspausen im Ausmass bis zu ¼ Std. pro Tag gelten als Arbeitszeit. Vorbehalten bleiben flexible Arbeits- zeitmodelle (Gleitzeit, usw.). Mehrstunden im Umfang der Differenz zwischen der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit von 41 ½ Std. einerseits und der wöchentlichen Höchstar- beitszeit von 45 Std. anderseits gemäss Arbeitsgesetz gelten als Überstun- den. Mehrarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Std. hinaus gilt als Überzeitarbeit; sie darf 2 Std. pro Tag resp. 170 Std. pro Ka- lenderjahr nicht überschreiten (Art. 12 Abs. 2 Arbeitsgesetz).
Wochenarbeitszeit. Wir würdigen ausdrücklich den Einsparbeitrag, den Landesbeamte und zu entspre- chenden Bedingungen arbeitende Angestellte in den vergangen Jahren erbracht ha- ben. Im Hinblick darauf kommt eine weitere Verlängerung der Wochenarbeitszeit nicht in Frage. Wir setzen uns sowohl im Tarifbereich als auch bei den Beamten für variable Leis- tungselemente in der Bezahlung ein. Damit verbunden werden kann eine Stärkung der Vorgesetztenfunktion durch flexible Budgets z.B. für Leistungsprämien. Im Bereich der Justiz wird, insbesondere im Hinblick auf etwaige verfassungsrechtli- che Vorgaben, geprüft, ob Führungsämter künftig auf Zeit vergeben werden sollten. Wir treten für einen Umbau des Lebenseinkommens von Beamten und Angestellten ein, die den stärkeren Kapitalbedarf während der Familiengründungsphase berück- sichtigt und im Gegenzug den Aufstieg gemäß Lebensalter und Erfahrung (Dienst- altersstufen) sowie die Höhe der Pension weniger stark gewichtet. Änderungen im Angestelltenbereich sollten im Rahmen des tarifvertraglich Möglichen erfolgen. Wir werden die Einrichtung eines Fonds zur ergänzenden privaten Altersvorsorge für Beamte, der auf Entgeltumwandlung basiert und die Vorteile steuerlicher Förderung (Riester-, Eichelförderung) bei hoher Anlagesicherheit mit den erhöhten Renditemög- lichkeiten eines Kapitalfonds verbindet, prüfen. Im Beamtenrecht ist die Möglichkeit der Entgeltumwandlung vorzusehen, wie sie im Bereich der Privatwirtschaft bereits besteht.
Wochenarbeitszeit. 1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41,25 Stunden im Jahresmittel.

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  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.