Kündigungsschutz Musterklauseln

Kündigungsschutz. 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)
Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach Art. 336c OR das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
Kündigungsschutz. Art. 12.1 Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
Kündigungsschutz. 1 Grundsatz: Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 und 3 so lange ausge- schlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversi- cherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Kündigungsschutz. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen: Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
Kündigungsschutz. 1Für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung sind betriebsbedingte Beendigungs- oder Ände- rungskündigungen unzulässig. 2Abweichend von Satz 1 ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig, wenn die Mitarbeiterin einen ihr nach Nummer 4 Abs. 2 bis 4 der Anlage 6 der Dienstvertragsordnung angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt hat.
Kündigungsschutz. 1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers kann nur durch die Geschäftsleitung oder durch die von ihr beauftragte Stelle erfolgen.
Kündigungsschutz. 177. (1) Arbeitnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist.
Kündigungsschutz. Missbräuchliche Kündigung und Kündigung zur Unzeit (Krankheit, Unfall, Militär- dienst usw.) und ihre Folgen sind in Art. 336, 336 a–d des Obligationenrechts (s. Anhang) geregelt.
Kündigungsschutz. 1. Einem Arbeitnehmer kann nach Vollendung des 55. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bis zur Bewilligung des Altersruhegeldes, der Berufs- oder Erwerbsunfähig- keitsrente bzw. vorgezogenen Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, das Beschäftigungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.