Xxxxxx, Kosten, Steuern Musterklauseln

Xxxxxx, Kosten, Steuern. Die aktuellen Preise für die Dienstleistungen der Bank, die als For- derungen der Bank dem Marginkonto belastet werden, sind dem jeweils gültigen „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu entnehmen. Das jeweils gültige „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ist dem In- ternetauftritt der Bank zu entnehmen und kann auf Wunsch zu- gesandt werden. Die Bank ist bei Kommissionsaufträgen im CFD-Handel, Future- handel und Devisenkassageschäften berechtigt, die ihr zustehen- den Entgelte im Wege des Zuschlags auf den vom Marketmaker ihr genannten Preis vom Kunden zu erheben. Die Bank ist mithin hier berechtigt, dem Kunden den Gesamtpreis aus Ausführungs- geschäftspreis zuzüglich Kommissionsprovision zu nennen, durch Abbuchung vom Treuhandsammelkonto zu erheben sowie den Ausführungsgeschäftspreis an den Market-Maker abzuführen und die Entgelte einzubehalten. Alternativ ist der Marketmaker be- rechtigt, die der Bank zustehende Gebühr bereits seinerseits auf den Ausführungsgeschäftspreis aufzuschlagen und den der Bank zustehenden Kommissionsgebührenanteil an die Bank abzuführen und die Bank berechtigt, die Kommissionsgebühren auf diesem Weg zu empfangen. Zu den Kosten des Kunden, die als Forderungen der Bank dem Handelskonto belastet werden, zählt auch der „Finanzierungsbe- trag“ gemäß den „Sonderbedingungen“ bei Over-night-Positionen des Kunden. Diese Kostengrundlage ist dem Internetauftritt der Bank unter „Kontraktspezifikationen“ zu entnehmen. Zu den Kosten des Kunden zählt auch, dass sein Guthaben auf dem Treuhandsammelkonto nicht verzinst wird, während demge- genüber bei negativen Salden der Kunde einen Verzugsschaden in Höhe von 8% p.a. zu leisten hat. Zu den Kosten des Kunden zählt weiterhin der Umstand, dass bei anderer Treuhandsammelkon- towährung als der Währung des Basiswertes eines Kontraktes eine Umrechnung nach Maßgabe des für den jeweiligen Geschäftstag gültigen Umrechnungskurses der Europäischen Zentralbank für Konvertierung von Geldsorten aus der Basiswert-Währung in die Kontowährung erfolgt. Eigene Kosten des Kunden, wie zum Beispiel Telefongebühren oder Porti, hat der Kunde selbst zu tragen. Die Bank erhebt keine gesonderten Kommunikationsgebühren. Die Einkünfte aus den Geschäften sind in der Regel steuerpflichtig. Abhängig vom jeweils geltenden Steuerrecht können bei Auszah- lung von Erträgen und Veräußerungserlösen Kapitalertrags- und/ oder sonstige Steuern anfallen, die an die jeweilige Steuerbehörde zu entrichten sind und daher die an den Kunden auszuzah...

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  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.