Sonstige Steuern. Der Erwerb, das Halten und die Veräußerung der Schuldverschreibungen sind umsatzsteuerfrei. Ebenso erhebt die Bundesrepublik Deutschland zum Datum des Prospektes keine Börsenumsatz-, Ge- sellschaftsteuer, Stempelabgabe oder ähnliche Steuern auf die Übertragung der Schuldverschreibun- gen. Eine Vermögensteuer wird in der Bundesrepublik Deutschland zum Datum des Prospektes nicht erhoben; eine zukünftige Erhebung einer Vermögenssteuer kann indes nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die zukünftige Erhebung einer Finanztransaktionssteuer. Die folgende Darstellung ist grundsätzlicher Natur und dient lediglich einer Vorabinformation. Sie stellt eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen luxemburgischen Steuerfolgen zum Datum dieses Prospektes dar. Diese Zusammenfassung bezieht sich auf die im Großherzogtum Luxemburg zum Datum des Prospek- tes anwendbaren Rechtsvorschriften und gilt vorbehaltlich künftiger Gesetzesänderungen, Gerichtsent- scheidungen, Änderungen der Verwaltungspraxis und sonstiger Änderungen. Der Ansässigkeitsbegriff in den nachfolgenden Abschnitten bezieht sich ausschließlich auf die luxem- burgischen Bestimmungen zur Einkommensteuer. Jeder Verweis auf eine Steuer, Abgabe, sonstige Gebühr oder Einbehalt einer vergleichbaren Gattung bezieht sich ausschließlich auf luxemburgische Steuern und Konzepte. Diesbezüglich umfasst ein Verweis auf die luxemburgische Einkommensteuer im Allgemeinen die Körperschaftsteuer (impôt sur le revenu des collectivités), die Gewerbesteuer (impôt commercial communal), den Solidaritätszuschlag (contribution au fonds pour l‘emploi) und die Einkom- mensteuer (impôt sur le revenu). Investoren können zudem der Vermögensteuer (impôt sur la fortune) sowie anderen Steuern und Abgaben unterworfen sein. Die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Vermögenssteuer sind grundsätzlich durch die meisten steuerpflichtigen juristischen Personen zu entrichten. Natürliche Personen sind im Allgemeinen der progressiven Einkommensteuer unterworfen. Unter ge- wissen Voraussetzungen kann eine natürliche Person auch der Gewerbesteuer unterliegen, falls sie in Ausübung einer geschäftlichen oder unternehmerischen Tätigkeit agiert. Ein Anleihegläubiger wird nicht ausschließlich aufgrund der bloßen Inhaberschaft, Einlösung, Erfüllung, Lieferung oder Eintreibung der Schuldverschreibungen im Großherzogtum Luxemburg ansässig wird oder als ansässig erachtet wird.
Sonstige Steuern. Der Erwerb, das Halten und die Veräußerung der Unternehmensanleihen sind umsatzsteuerfrei. Ebenso erhebt die Bundesrepublik Deutschland zurzeit keine Börsenumsatz-, Gesellschaftsteuer, Stempelabgabe oder ähnliche Steuern auf die Übertragung der Unternehmensanleihen.
Sonstige Steuern. Der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Genussscheinen sind keine unternehmerische Be- tätigung und sind daher auf Grundlage der bestehenden Gesetze umsatzsteuerfrei. Ebenso erhebt die Bundesrepublik Deutschland aktuell keine Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftssteuer, Stempelabgabe oder ähnliche Steuern auf die Übertragung von Genussscheinen.
Sonstige Steuern. Im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten oder der Übertragung der Aktien fällt keine deutsche Kapitalverkehrsteuer, Umsatzsteuer, Stempelsteuer oder ähnliche Steuer an. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, dass Unternehmer zu einer Umsatzsteuer- pflicht der ansonsten steuerfreien Umsätze optieren. Vermögensteuer wird in Deutschland ge- genwärtig nicht erhoben.
Sonstige Steuern. Die sonstigen Steuern beinhalten im Wesentlichen Stromsteuern.
Sonstige Steuern. Die sonstigen Steuern beinhalten im Wesentlichen Stromsteuer. Mit Engie S.A., Paris (Frankreich), bestehen Verträge über die Speicherung von Erdgas. Des Weiteren bestehen Verträge mit Engie CC scrl, Brüssel (Belgien), zur langfristigen Finanzierung der Gesellschaft (60,2 Mio. EUR). Mit der Engie Treasury Management S.à r.l., Luxemburg, und der Engie S.A., Paris, bestehen Cash Pool-Vereinbarungen. Mit der Engie S.A., Paris, bestehen Verträge für die Bereitstellung von SAP-Lizenzen. Mit der Storengy S.A., Paris, bestehen Verträge für die Überlassung von Personal sowie über die Erbringung von technischen Leistungen (0,9 Mio. EUR in der Berichtsperiode). Mit der Engie Energielösungen GmbH, Berlin, besteht ein Liefervertrag für Elektroenergie (4,3 Mio. EUR in der Berichtsperiode). Des Weiteren besteht mit der Cofely Deutschland GmbH, Köln, ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Investitionen bzw. im laufenden Betrieb, die bedarfsabhängig abgerufen und vergütet werden. Für die technische Betriebsführung der Speicher bestehen Betriebsführungsverträge mit der Storengy Deutschland Betrieb GmbH (im Folgenden: StoreDB). Diese sehen die Erstattung der anfallenden Nettoaufwendungen zuzüglich eines Aufschlags auf bestimmte Aufwendungen der StoreDB vor.
Sonstige Steuern. Stempelsteuer