Common use of Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung Clause in Contracts

Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung. 1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Schadenfalles und des Umfanges der Lei- stung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsneh- mer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. 2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Ver- sicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, die der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat; der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen in Folge eines Verschuldens des Versicherungs- nehmers gehindert ist. 3. Der Versicherer ist berechtigt die Zahlung aufzuschieben, a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsneh- mers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises; b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. 4. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jah- res gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegen- über den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die Ablehnung ist mit der Anführung einer ihr zugrunde gelegten Tatsache sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- mung zu begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichs- verhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. 5. Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.

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