Zahlung der Entschädigung Musterklauseln

Zahlung der Entschädigung. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Zahlung der Entschädigung. Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis ver- langen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustim- mung verlangen.
Zahlung der Entschädigung. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen.
Zahlung der Entschädigung. 12.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Scha- dens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Ent- schädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 12.3 Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde. 12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehen, b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten aus An- lass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Ver- fahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädi- gungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. 12.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurden, in Euro umgerechnet.
Zahlung der Entschädigung. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Es gilt § 11 VersVG. Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten (z.B. Wiederherstellungsklauseln in Neuwertversicherungen).
Zahlung der Entschädigung. 2.4.2.2.1 Im Fall des Wiederaufbaus oder des Ersatzes des beschädigten Gebäudes zu den gleichen Zwecken verpflichtet sich die Gesellschaft, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Gutachtens oder andernfalls nach dem Datum, an dem die Schadenshöhe festgesetzt wurde, eine erste Teilzahlung in Höhe des für den Fall eines Nicht-Wiederaufbaus oder Nicht-Ersatzes festgesetzten Mindestschadensersatzes zu leisten. Die späteren Teilzahlungen des Schadensersatzes werden beim Wiederaufbau Zug um Zug nach Erschöpfung der bereits geleisteten Teilzahlungen geleistet. Die letzte Teilzahlung der für den Fall des Ersatzes eines Gebäudes durch ein anderes vorgesehenen Entschädigung wird nach der notariellen Beurkundung des Ersatzgutes ausgezahlt. 2.4.2.2.2 Im Fall der Wiederherstellung von beschädigtem Hausrat verpflichtet sich die Gesellschaft, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Gutachtens oder andernfalls nach dem Datum, an dem die Schadenshöhe festgestellt wurde, eine erste Teilzahlung in Höhe der für den Fall, dass keine Wiederherstellung erfolgt, festgesetzten Mindestentschädigung zu leisten. Die späteren Teilzahlungen der Entschädigung werden bei der Wiederherstellung Zug um Zug nach Erschöpfung der bereits geleisteten Teilzahlungen geleistet. 2.4.2.2.3 Nach dem Schadensfall können die Gesellschaft und der Versicherte jedoch gemeinsam eine andere Aufteilung der Schadensersatz-Teilzahlungen vereinbaren. 2.4.2.2.4 Erfolgt kein Wiederaufbau, so ist die Gesellschaft erst nach Einsicht in die letzte Hypothekenaufstellung des Gebäudes zur Leistung verpflichtet. Die Entschädigung ist innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt dieser Auskünfte und nach dem Datum, an dem das Gutachten abgeschlossen wird, oder andernfalls nach dem Datum zu leisten, an dem die Schadenshöhe festgesetzt wird. Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch die gesetzlichen Zinsen fällig. 2.4.2.2.5 Der Versicherte muss zum Datum des Abschlusses des Gutachtens oder andernfalls zum Datum der Festsetzung der Schadenshöhe seinen gesamten vertraglichen Pflichten nachgekommen sein. Andernfalls treten die oben genannten Fristen erst um null Uhr an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Versicherte seine besagten vertraglichen Pflichten erfüllt hat. 2.4.2.2.6 Abweichend von den Bestimmungen der Punkte 2.4.2.2.1 bis 2.4.2.2.4: ◼ behält sich, sofern der Verdacht besteht, dass der Schadensfall auf eine vorsätzliche Handlung seitens des Versicherten oder des Begünstigten der Vers...
Zahlung der Entschädigung. Wir können vor Zahlung der Versicherungsleistung an Sie den Nachweis verlangen, dass die andere Person, für deren Interesse Sie diese Versicherung abgeschlossen haben, hierzu ihre Zustimmung erteilt hat.
Zahlung der Entschädigung. (1) Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes- tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. (2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu- schieben, a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi- cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be- stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises; b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un- tersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. (3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge- macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe- züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (4) Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG. (5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal- len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd- beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge- schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag von EUR 5.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi- cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge- stellten Ansprüche den Betrag von EUR 5.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel- nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag gekürzt.
Zahlung der Entschädigung. 1. Nach Möglichkeit ist die Entschädigung für die ganze voraussichtliche Dauer der Betriebsunterbrechung im Vorhinein festzustellen, und zwar für jeden Monat der Betriebsunterbrechung getrennt. Ergibt eine abschließende Feststellung der Entschädigung eine Abweichung gegenüber der im Vorhinein durchgeführten, so ist die im Vorhinein durchgeführte richtig zu stellen. Eine im Vorhinein festgestellte Entschädigung wird monatlich im Ausmaß der auf die einzelnen Monate der Betriebsunterbrechung entfallenden Teilbeträge fällig. 2. Wenn eine Feststellung der Entschädigung im Vorhinein nicht möglich sein sollte, es aber nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Betriebsunterbrechung und nach Ablauf eines jeden weiteren Monats möglich ist, den Betrag zu ermitteln, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Betriebsunterbrechung mindestens zu ersetzen hat, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm diese Beträge in Anrechnung auf die abschließend festgestellte Entschädigung gezahlt werden. 3. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt ist, kann eine Abtretung der Entschädigung gegen den Versicherer nicht geltend gemacht werden.
Zahlung der Entschädigung. In Änderung von SVIP-ABS Teil B Ziffer 11.5.2 und Teil C Ziffer 4.2 ver- zichtet der Versicherer darauf, die Zahlung aufzuschieben, sofern sich die polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers richtet.