Zertifizierungsaudit Musterklauseln

Zertifizierungsaudit. 1.1.1 Das Zertifizierungsaudit wird in zwei Stufen durchgeführt. Stufe 1 dient dazu, einen Überblick über das Managementsystem und den Umsetzungsstatus zu er- langen. Mit diesen Informationen kann dann die Stufe 2 des Audits erfolgen, in der die Umsetzung und Einhaltung des Management-Systems überprüft wird. 1.1.2 Das Stufe 1 und Stufe 2 Audit können unmittelbar aufeinander erfolgen. Sollte allerdings das Stufe 1 Audit ergeben, dass die Zertifizierbarkeit noch nicht gege- ben ist, kann das Stufe 2 Audit nicht unmittelbar im Anschluss durchgeführt wer- den. Vielmehr muss in diesem Fall zunächst die Zertifizierbarkeit durch den Auf- traggeber hergestellt werden. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen eigenen Kosten des Auftraggebers und Kosten des Auftragnehmers, einschließlich Reise- kosten, Reisezeiten, Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 1.1.3 Stufe 1 und Stufe 2 Audit dürfen nicht länger als 6 Monate auseinander liegen. Liegen mehr als 6 Monate zwischen Stufe 1 und Stufe 2 Audit muss Stufe 1 wie- derholt werden. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen eigenen Kosten des Auftraggebers und Kosten des Auftragnehmers, einschließlich Reisekosten, Rei- sezeiten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 1.1.4 Bei der Ermittlung des Abstandes zwischen Stufe 1 und Stufe 2 Audit werden sowohl die Erfordernisse des Auftraggeber wie auch ausreichend Zeit zur Korrek- tur von Schwachstellen in Betracht gezogen. In der Regel liegt der zeitliche Schwerpunkt beim Stufe 2 Audit. 1.1.5 Wenn der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, die Umsetzung von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen jeglicher Nichtkonformität innerhalb von 6 Monaten nach dem letzten Tag der Stufe 2 zu verifizieren, muss der Auftragnehmer vor der Empfehlung zur Zertifizierung eine erneute Stufe 2 durchführen.
Zertifizierungsaudit. Das Erstzertifizierungsaudit wird in zwei Stufen durchgeführt. Das Erstzertifizierungs-Audit der Stufe 1 ist durchzuführen, um a) die Managementsystem-Dokumentation des Kunden zu auditieren, b) den Standort und die standortspezifischen Bedingungen des Kunden zu beurteilen sowie Diskussionen mit dem Personal der Organisation des Kunden zu führen, um die Bereitschaft für das Audit Stufe 2 zu ermitteln, c) den Status des Kunden zu bewerten sowie das Verständnis bezüglich der Anforderungen der Norm, insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung von Schlüsselleistungen bzw. bedeutsamen Aspekten, Prozessen, Zielen und das Betreiben des MS, d) notwendige Informationen zu sammeln bezüglich des Geltungsbereichs des MS, der Prozes- se und des/der Standorts(e) des Kunden sowie zugehörige gesetzliche und behördliche As- pekte und deren Einhaltung (z. B. Qualitäts-, Umwelt-, rechtliche Aspekte der Tätigkeiten des Kunden, damit verbundene Risiken bzw. energierechtliche Aspekte der Tätigkeiten des Kunden, damit verbundene Risiken usw.), e) die Zuteilung der Ressourcen für Audits der Stufe 2 zu bewerten sowie die Einzelheiten der Audits der Stufe 2 mit dem Kunden abzustimmen, f) einen Schwerpunkt für die Planung des Audits der Stufe 2 zu schaffen, indem ausreichendes Verständnis des MS des Kunden sowie zu den Standorttätigkeiten zusammen mit möglichen signifikanten Aspekten erlangt werden, g) zu beurteilen, ob die internen Audits und Managementbewertungen geplant und durchge- führt werden, ob die Führungskräfte und Mitarbeiter geschult sind und dass der Grad der Umsetzung des MS belegt, dass der Kunde für das Audit der Stufe 2 bereit ist. Um die oben genannten Ziele zu erreichen, werden i.d.R. mindestens Teile des Audits der Stufe 1 auf dem Betriebsgelände des Kunden durchgeführt. Abweichungen aus der Stufe 1 werden dokumentiert und dem Kunden mitgeteilt, einschließlich der Hinweise zu identifizierten Schwachstellen, die während des Audits der Stufe 2 als Nichtkon- formität eingestuft werden könnten. Im Bereich der ISO 50001 muss das Audit der Stufe 1 Folgendes umfassen: a) Bestätigung des Anwendungsbereichs und der Grenzen des EnMS für die Zertifizierung; b) Überprüfung einer graphischen oder verbalen Beschreibung der Einrichtungen, Ausrüstung, Systeme und Prozesse der Organisation für den identifizierten Anwendungsbereich und die Grenzen; c) Bestätigung der Anzahl des EnMS-wirksamen Personals, der Energiequellen, der wesentli- chen Energieeinsätze und des jährlichen ...
Zertifizierungsaudit. 1.1.1 Das Zertifizierungsaudit wird in zwei Stufen durchgeführt. Stufe 1 dient dazu, einen Überblick über das Managementsystem und den Umsetzungsstatus zu er- langen. Mit diesen Informationen kann dann die Stufe 2 des Audits erfolgen, in der die Umsetzung und Einhaltung des Management-Systems überprüft wird. 1.1.2 Das Stufe 1 und Stufe 2 Audit können grundsätzlich unmittelbar aufeinander erfolgen. Sollte allerdings das Stufe 1 Audit ergeben, dass die Zertifizierbarkeit noch nicht gegeben ist, kann das Stufe 2 Audit nicht unmittelbar im Anschluss durchgeführt werden. Vielmehr muss in diesem Fall zunächst die Zertifizierbarkeit durch den Auftraggeber hergestellt werden. Die sich daraus ergebenden zusätzli- chen eigenen Kosten des Auftraggebers und Kosten der TÜV Rheinland Cert GmbH, einschließlich Reisekosten, Reisezeiten, Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 1.1.3 Stufe 1 und Stufe 2 Audit dürfen nicht länger als 6 Monate auseinander liegen. Liegen mehr als 6 Monate zwischen Stufe 1 und Stufe 2 Audit muss Stufe 1 wie- derholt werden. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen eigenen Kosten des Auftraggebers und Kosten der TÜV Rheinland Cert GmbH, einschließlich Reise- kosten, Reisezeiten, Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 1.1.4 Bei der Ermittlung des Abstandes zwischen Stufe 1 und Stufe 2 Audit werden sowohl die Erfordernisse des Auftraggeber wie auch ausreichend Zeit zur Korrek- tur von Schwachstellen in Betracht gezogen. In der Regel liegt der zeitliche Schwerpunkt beim Stufe 2 Audit.

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  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Anga- ben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Anga- ben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.