Beitragsregulierung Musterklauseln

Beitragsregulierung. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Anga- ben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Anga- ben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Beitragsregulierung. 7.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Nachfrage des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind. 7.1.2 Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungsabschlusses galt. Alle entsprechend Ziffer 7.2 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. 7.1.3 Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung (Ziffer 7.1.1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurückzuerstatten.
Beitragsregulierung. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu- teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risi- kos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind inner- halb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu ma- chen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Beitragsregulierung. 4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. 4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. 4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Beitragsregulierung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mit- teilung dar-über zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Bei- tragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Auffor- derung zu machen. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versi- cherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes vom Versiche- rungsnehmer zu erheben, sofern Letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind.
Beitragsregulierung. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Ver- änderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend § 6 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
Beitragsregulierung. 15.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu- teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risi- kos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb ei- nes Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichti- gen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in drei- facher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes ver- langen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 15.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung). Bei einer Erhöhung oder
Beitragsregulierung. Es gelten die Regelungen des § 13 der AHB entsprechend.
Beitragsregulierung. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen gemäß Ziff. 9.2 wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtiggestellt. Kommt der Hauptberuf in Wegfall – Teil D (AT) Ziff. 2.1.5 –, so gilt für die Beitragsbemessung von dem Zeitpunkt des Wegfalls an, ein bisheriger Nebenberuf als Hauptberuf. Bemisst sich der Beitrag nach dem Umsatz, so ist der aktuelle Jahresnettoumsatz nach Aufforderung durch den Versicherer (Ziff. 9.2) innerhalb einer Frist von vier Monaten zu melden. Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, so gilt ein Umsatz auf Basis des zuletzt gemeldeten Umsatzes mit einem Zuschlag von 10 % als gemeldet. Der Beitrag für das laufende Versicherungs- jahr wird auf Basis des gemeldeten Umsatzes unter Berücksichtigung von Beitragssatz und Mindestbeitrag ermittelt. Unter Berücksichtigung des gezahlten Vorausbeitrags erfolgt eine Nacherhebung oder Erstattung. Der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr wird zur Fälligkeit als Vorausbeitrag für das folgende Versicherungsjahr erho- ben. Bemisst sich der Beitrag auf Basis einer anderen Bemessungsgrundlage, so gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
Beitragsregulierung. Aufgrund einer Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen gemäß § 11 III. 2. wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt.