Ziel der Förderung Musterklauseln

Ziel der Förderung. Das Förderprogramm Klimaschutzverträge unterstützt die Errichtung und den Betrieb klima- freundlicher Produktionsanlagen. Klimaschutzverträge sollen eine schnelle und kontinuierliche Transformation der Industrie hin zur Klimaneutralität 2045 kosteneffizient ermöglichen, indem die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Indust- rieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen, und sich diese dadurch im Markt etablieren. Durch die Förderung werden mittelbar Infrastruktur, Leitmärkte, Wissen und Expertise aufgebaut, die für die Dekar- bonisierung insgesamt erforderlich sind. Es werden nur Prozesse mit einer hohen Wertschöp- fungsketten-Integration gefördert, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesre- gierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind. Zuwendungszweck ist die Förderung von Mehrkosten aufgrund von Treibhausgasemissions- minderungen durch emissionsarme Produktionsverfahren im Vergleich zu einem konventionel- len Referenzsystem. Nach dieser Maßgabe gewährt der Bund Zuwendungen für Mehrkosten transformativer Produktionsverfahren im Bereich der emissionsintensiven Branchen. Dieser Förderaufruf bezieht sich auf die „Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produk- tionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge“ (Förderrichtlinie Klimaschutzver- träge – FRL KSV) vom 11. Xxxx 2024. Er ergänzt und konkretisiert die Bestimmungen der FRL KSV; im Zweifel gelten die Bestimmungen der FRL KSV. Ziel des ersten Förderaufrufes ist es, die effizientesten Vorhaben über alle mit dem Förderprogramm angesprochenen Sektoren hinweg zu fördern. Als Kriterien für die Wertung der Gebote dienen die Förderkosteneffizienz und die relative Treibhausgasemissionsminderung (Nummer 8.3(d) FRL KSV). Das Gebotsverfahren beginnt mit der Veröffentlichung dieses Förderaufrufs. Die Frist zur Ab- gabe der Anträge einschließlich der Gebote und sämtlicher Unterlagen endet mit Ablauf des 11. Juli 2024. Anträge, die innerhalb dieser Frist (materielle Ausschlussfrist) nicht in der vom Zuwendungsgeber vorgegebenen Form eingereicht werden oder die nicht die geforderten oder – im Falle einer Nachforderung – nachgeforderten Angaben und Unterlagen enthalten, werden abgelehnt (Nummer 8.3(c) FRL KSV). Bitte beachten Sie, dass im Gebotsverfahren aufgrund des wettbewerblichen Charakters des Verfahrens ein strenger Maßstab gilt; mangelhafte An- tr...