Common use of Ziele der Zusammenarbeit Clause in Contracts

Ziele der Zusammenarbeit. (1) Im Hinblick auf die Stärkung ihrer Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren politischen Dialog zu intensivieren und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu verstärken. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen, a) sich auf eine Zukunftsvision für die Vertiefung ihrer Partnerschaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung dieser Vision zu entwickeln; b) regelmäßige politische Dialoge zu führen; c) kollektive Anstrengungen in allen relevanten regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu fördern, um globale Fragen anzugehen; d) die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, zu fördern, um den Handel zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu diversifizieren; e) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Erleichterung von Investitionen auf beiden Seiten und durch Förderung einer besseren gegenseitigen Verständigung zu unterstützen; f) die gegenseitige Teilnahme an ihren jeweiligen Kooperationsprogrammen, die für die andere Vertragspartei offenstehen, zu verstärken; g) die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, die Nutzung der Informationstechnologie und Bildung; h) Kontakte und Verständigung auf der Ebene der Bürger zu fördern. (2) Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen, a) den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, und Bekämpfung des Terrorismus; b) die Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen; c) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik und Verbraucherpolitik; d) die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten sowie Entwicklungshilfe; e) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien sowie Bildung; f) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität und Strafverfolgung; g) die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik.

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Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen

Ziele der Zusammenarbeit. (1) Im Hinblick auf die Stärkung den Ausbau ihrer Zusammenarbeit bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren politischen einen umfassenden Dialog zu intensivieren führen und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter weitere Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärkenfördern. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel verfolgenZiel, a) sich auf eine Zukunftsvision für die Vertiefung ihrer Partnerschaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung dieser Vision zu entwickeln; b) regelmäßige politische Dialoge zu führen; c) kollektive Anstrengungen in allen relevanten einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu fördern, um globale Fragen anzugehenzusammenzuarbeiten; b) bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zusammenzuarbeiten; c) bei der Bekämpfung der schwersten Verbrechen von internationalem Belang zusammenzuarbeiten; d) die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen bei der Bekämpfung der Verbreitung von beiderseitigem Interesse, einschließlich Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln sowie der Zusammenarbeit in Wissenschaft illegalen Lagerung von Kleinwaffen und Technologie, zu fördern, um den Handel zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu diversifizierenleichten Waffen und des unerlaubten Handels damit unter allen Aspekten zusammenzuarbeiten; e) die Zusammenarbeit Voraussetzungen für einen beiderseits vorteilhaften Handel zwischen Unternehmen durch Erleichterung von Investitionen auf beiden Seiten den Vertragsparteien zu schaffen und durch Förderung einer besseren gegenseitigen Verständigung dessen Intensivierung und Entwicklung zu unterstützenfördern; f) die gegenseitige Teilnahme an ihren jeweiligen Kooperationsprogrammenin allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, die für die andere Vertragspartei offenstehen, um im Einklang mit laufenden und künftigen regionalen EU-ASEAN- Initiativen und in Ergänzung dazu Handels- und Investitionsströme zu verstärkenerleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern; g) im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, einschließlich der Themen Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit, Datenschutz, Migration, Schleusung und Menschenhandel sowie Bekämpfung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität, Geldwäsche und illegalen Drogen, zusammenzuarbeiten; h) in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, darunter Zoll, makroökonomische Politik und Finanzinstitutionen, Steuern, Industriepolitik und KMU, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technik, Energie, Verkehr, Bildung und Kultur, Umwelt und natürliche Ressourcen, Gesundheit und Statistik; i) die laufende Teilnahme der Republik Singapur an Kooperationsprogrammen der Union für Asien zu intensivieren bzw. ihre künftige Teilnahme an solchen Programmen zu fördern; j) die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, die Nutzung der Informationstechnologie und Bildungstärken; hk) Kontakte einen regelmäßigen Dialog mit dem Ziel einzurichten, das Verständnis der Gesellschaft der jeweils anderen Seite zu verbessern und Verständigung auf der Ebene der Bürger das Bewusstsein für unterschiedliche kulturelle, religiöse und gesellschaftliche Sichtweisen in Asien und Europa zu fördernstärken. (2) Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen, a) den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, und Bekämpfung des Terrorismus; b) die Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen; c) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik und Verbraucherpolitik; d) die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten sowie Entwicklungshilfe; e) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien sowie Bildung; f) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität und Strafverfolgung; g) die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik.

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Samples: Partnership Agreement

Ziele der Zusammenarbeit. (1) Im Hinblick auf Lichte ihrer etablierten Partnerschaft vereinbaren die Stärkung ihrer Zusammenarbeit Vertragsparteien zukunftsorientierte Beziehungen mit einer stärker strukturierten und strategischen Perspektive, gemeinsamen Werten und Themen von beiderseitigem Interesse und verpflichten sich die Vertragsparteiensich, ihren politischen einen umfassenden Dialog zu intensivieren führen und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter die weitere Zusammenarbeit zwischen ihnen in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verstärkenfördern. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen,Ihre Anstrengungen haben vor allem Folgendes zum Ziel: a) sich auf eine Zukunftsvision für Förderung der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit in allen einschlägigen regionalen und internationalen Foren und Organisationen, die Vertiefung ihrer Partnerschaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung dieser Vision zu entwickelnmit Angelegenheiten befasst sind, die unter dieses Abkommen fallen; b) regelmäßige politische Dialoge zu führenAufbau einer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen; c) kollektive Anstrengungen in allen relevanten regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu fördern, um globale Fragen anzugehenAufnahme eines Dialogs über schwere Verbrechen von internationalem Belang; d) die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich Aufnahme der Zusammenarbeit in Wissenschaft bei der Verhütung und Technologie, zu fördern, um den Handel zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu diversifizierenBekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität; e) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Erleichterung von Investitionen auf beiden Seiten Schaffung der Voraussetzungen und durch Förderung einer besseren gegenseitigen Verständigung zu unterstützen; f) die gegenseitige Teilnahme an ihren jeweiligen Kooperationsprogrammen, die für die andere Vertragspartei offenstehen, zu verstärken; g) die Rolle der Ausweitung und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, die Nutzung der Informationstechnologie und Bildung; h) Kontakte und Verständigung auf der Ebene der Bürger zu fördern. (2) Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen, a) den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, und Bekämpfung des Terrorismus; b) die Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffenbei gleichzeitiger Wahrung der Grundsätze und Regeln der WTO und in einer Weise, die das Ziel der nachhaltigen Entwicklung unterstützt und nachhaltige Lieferketten und verantwortungsvolle Geschäftspraktiken fördert; cf) die Aufnahme der Zusammenarbeit in folgenden allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse, um die Umsetzung der Grundsätze und Regeln der WTO zu verstärken: wirtschaftliche fördern, nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse in einer Weise zu vermeiden und zu beseitigen, und zwar in einer Weise, die mit den laufenden und künftigen EU-ASEAN-Initiativen und der nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht, diese ergänzt und dazu beiträgt; g) Aufnahme der Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und der justiziellen und rechtlichen Zusammenarbeit, des Schutzes personenbezogener Daten, der Migration sowie der Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität und illegalen Drogen; h) Aufnahme der Zusammenarbeit in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse, insbesondere wirtschaftspolitischer Dialogmakroökonomische Politik und Finanzinstitute, Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsplanung, verantwortungsvolles Handeln im Bereich Steuern, Bekämpfung der Korruption, soziale Verantwortung der Unternehmen, SteuernIndustriepolitik sowie Kleinstunternehmen, Zoll, Wettbewerbspolitikkleine und mittlere Unternehmen (KKMU), Informationsgesellschaft, Wissenschaft Wissenschaft, Technologie und TechnologieInnovation, CO2-arme, kreislauforientierte und grüne Wirtschaft, Bioökonomie, Klimawandel, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik Forschung und Verbraucherpolitik; d) die Zusammenarbeit im Bereich Entwicklung, allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Tourismus, Menschenrechte, Gleichstellung der nachhaltigen Entwicklung zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Gesundheit, Beschäftigung und SozialesGeschlechter, Umwelt und natürliche Ressourcen, KlimawandelLandwirtschaft und ländliche Entwicklung, LandwirtschaftGesundheit, ländliche Entwicklung Statistik, Wissensgesellschaft, Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz und ForstwirtschaftVeterinärfragen, Meeres- Beschäftigung und Fischereiangelegenheiten sowie EntwicklungshilfeSoziales; ei) verstärkte Beteiligung der Vertragsparteien an subregionalen, regionalen und trilateralen Kooperationsprogrammen, die Zusammenarbeit der anderen Vertragspartei offenstehen; j) Stärkung der Rolle und des Profils der Vertragsparteien in folgenden Bereichen zu verstärken: Kulturihren Regionen durch verschiedene Mittel, Informationeinschließlich des kulturellen Austauschs, Kommunikation, Audiovisuelles der Nutzung der Informations- und Medien sowie Kommunikationstechnologien (IKT) und der Bildung; fk) Förderung der zwischenmenschlichen Verständigung durch die Zusammenarbeit im Bereich Rechtzwischen verschiedenen nichtstaatlichen Einrichtungen wie Denkfabriken, Freiheit Wissenschaftlern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Sicherheit zu verstärkenMedien in Form von Seminaren, insbesondere auf den Gebieten RechtsstaatlichkeitKonferenzen, justizielle ZusammenarbeitJugendinteraktion, Schutz personenbezogener DatenCyberspace-Übungen, MigrationSchulungen, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität Austauschmaßnahmen und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität und Strafverfolgung; g) die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und StatistikAktivitäten.

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Samples: Partnership Agreement

Ziele der Zusammenarbeit. (1) Im Hinblick auf die Stärkung ihrer Zusammenarbeit verpflichten ver- pflichten sich die Vertragsparteien, ihren politischen Dialog zu intensivieren und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu verstärken. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere insbeson- dere das Ziel verfolgen, a) sich auf eine Zukunftsvision für die Vertiefung ihrer Partnerschaft Part- nerschaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung Verwirk- lichung dieser Vision zu entwickeln; b) regelmäßige politische Dialoge zu führen; c) kollektive Anstrengungen in allen relevanten regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu fördern, um globale Fragen anzugehen; d) die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem beider- seitigem Interesse, einschließlich der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, zu fördern, um den Handel zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu diversifizieren; e) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Erleichterung Erleich- terung von Investitionen auf beiden Seiten und durch Förderung För- derung einer besseren gegenseitigen Verständigung zu unterstützenunter- stützen; f) die gegenseitige Teilnahme an ihren jeweiligen KooperationsprogrammenKooperations- programmen, die für die andere Vertragspartei offenstehen, zu verstärken; g) die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, die Nutzung der Informationstechnologie und Bildung; h) Kontakte und Verständigung auf der Ebene der Bürger zu fördern. (2) Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen ge- meinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Fragen von gemeinsamem gemein- samem Interesse auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen, a) den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärkenverstär- ken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Nichtverbreitung Nicht- verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, schwerste Verbrechen, welche die internationale internatio- nale Gemeinschaft berühren, und Bekämpfung des TerrorismusTerroris- mus; b) die Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen investitionsbezo- genen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen; c) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftspolitischer wirtschafts- politischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik Seever- kehrspolitik und Verbraucherpolitik; d) die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung Entwick- lung zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten GesundheitGesund- heit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche RessourcenRes- sourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten sowie Entwicklungshilfe; e) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien sowie Bildung; f) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit Sicher- heit zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten RechtsstaatlichkeitRechts- staatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener personenbe- zogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung Be- kämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des TerrorismusTer- rorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität und StrafverfolgungStraf- verfolgung; g) die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gemeinsamem gemein- samem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus, ZivilgesellschaftZi- vilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik.

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Samples: Rahmenabkommen

Ziele der Zusammenarbeit. (1) Im Hinblick auf die Stärkung den Ausbau ihrer Zusammenarbeit bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren politischen einen umfassenden Dialog zu intensivieren führen und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter weitere Zusammenarbeit zwischen ihnen in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärkenfördern. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel verfolgenZiel, a) sich auf eine Zukunftsvision für die Vertiefung ihrer Partnerschaft zu einigen bilateral und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung dieser Vision zu entwickeln; b) regelmäßige politische Dialoge zu führen; c) kollektive Anstrengungen in allen relevanten zuständigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu fördern, um globale Fragen anzugehenzusammenzuarbeiten; db) die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der Zusammenarbeit in Wissenschaft Handel und Technologie, zu fördern, um Investitionen zwischen den Handel Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu diversifizierenfördern; c) in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusam- menzuarbeiten, um die Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und um Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern, gegebenenfalls unter Einschluss laufender und künftiger regionaler EG-ASEAN-Initiativen; d) in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, insbesondere Touris- mus, Finanzdienstleistungen, Steuern und Zoll, makroökonomische Politik, Industriepolitik und KMU, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energiewirtschaft, Verkehr und Verkehrssicherheit, Bildung und Kultur, Menschenrechte, Umwelt und natür- liche Ressourcen, einschließlich der Meeresumwelt, Forstwirtschaft. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Statistik, Schutz personenbezogener Daten, Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung und Rechte an geistigem Eigentum; e) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Erleichterung von Investitionen auf beiden Seiten in Migrationsfragen zusammenzuarbeiten, zu denen unter anderem legale und durch Förderung einer besseren gegenseitigen Verständigung zu unterstützenillegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel gehören; f) die gegenseitige Teilnahme an ihren jeweiligen Kooperationsprogrammen, die für die andere Vertragspartei offenstehen, zu verstärkenim Bereich Menschenrechte und Rechtsfragen zusammenzuarbeiten; g) bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zusammenzuarbeiten; h) bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, zum Beispiel der Herstellung von illegalen Drogen und Ausgangsstoffen und des Handels damit sowie der Geldwäsche, zusammenzuarbeiten; i) die Rolle laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an einschlägigen subregionalen und regio- nalen Kooperationsprogrammen zu intensivieren bzw. ihre künftige Teilnahme an diesen Programmen zu fördern; j) das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, die Nutzung der Informationstechnologie und Bildung; hk) Kontakte die Verständigung zwischen den Bürgern im Wege der Zusammenarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken, Akademikern, Zivilgesellschaft und Verständigung auf der Ebene der Bürger Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu fördern. (2) Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen, a) den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, und Bekämpfung des Terrorismus; b) die Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen; c) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik und Verbraucherpolitik; d) die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten sowie Entwicklungshilfe; e) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien sowie Bildung; f) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität und Strafverfolgung; g) die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik.

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Ziele der Zusammenarbeit. (1) Im Hinblick auf die Stärkung den Ausbau ihrer Zusammenarbeit bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren politischen einen umfassenden Dialog zu intensivieren führen und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärkenfördern. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel verfolgenZiel, a) sich auf eine Zukunftsvision für die Vertiefung ihrer Partnerschaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung dieser Vision zu entwickeln; b) regelmäßige politische Dialoge zu führen; c) kollektive Anstrengungen in allen relevanten einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu fördern, um globale in politischen und wirtschaftlichen Fragen anzugehen;zusammenzuarbeiten, b) auf dem Gebiet der Bekämpfung schwerer Verbrechen von internationalem Belang zusammenzuarbeiten, c) bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und auf dem Gebiet der Kleinwaffen und leichten Waffen zusammenzuarbeiten, d) die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der Zusammenarbeit in Wissenschaft Xxxxxx und Technologie, zu fördern, um Investitionen zwischen den Handel Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu diversifizieren;fördern, in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um die Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern bzw. zu beseitigen, e) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Erleichterung im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, einschließlich der Themen Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit, Datenschutz, Migration, Schleusung und Menschenhandel sowie Bekämpfung von Investitionen auf beiden Seiten organisierter Kriminalität, Terrorismus, grenzüberschreitender Kriminalität, Geldwäsche und durch Förderung einer besseren gegenseitigen Verständigung zu unterstützen;Drogen, zusammenzuarbeiten, f) in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, darunter makroökonomische Politik und Finanzdienstleistungen, Steuern und Zoll einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Informationsgesellschaft, Audiovisuelles und Medien, Wissenschaft und Technik, Energie, Verkehr, Bildung und Kultur, Umwelt und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales sowie Statistik, g) die gegenseitige Teilnahme Beteiligung beider Vertragsparteien an ihren jeweiligen subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die für die andere der jeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu verstärken;, gh) die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfenstärken, i) die Verständigung zwischen den Bürgern durch eine Zusammenarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken, unter anderem durch kulturellen AustauschAkademiker, Zivilgesellschaft und Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu fördern, j) die Nutzung Beseitigung der Informationstechnologie Armut im Kontext der nachhaltigen Entwicklung und Bildung; h) Kontakte und Verständigung auf die allmähliche Eingliederung der Ebene der Bürger Mongolei in die Weltwirtschaft zu fördern. (2) Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen, a) den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, und Bekämpfung des Terrorismus; b) die Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen; c) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik und Verbraucherpolitik; d) die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten sowie Entwicklungshilfe; e) die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien sowie Bildung; f) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität und Strafverfolgung; g) die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik.

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Samples: Partnership Agreement