Common use of Zinsen und zinsähnliche Erträge Clause in Contracts

Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig9. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Die depotführende Stelle nimmt nur bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung vom Steu- erabzug Abstand oder vergütet diesen. Im Übrigen erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. Vor dem 1. Xxxx 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesau- riert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche Immobilien- Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Körperschaften grund- sätzlich steuerfrei10. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzel- unternehmern sind Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG – zu 60 % zu ver- steuern (Teileinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidari- tätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steu- erabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder die ausländi-

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Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig9steuerpflichtig3). Dies gilt unabhängig davonda- von, ob diese Erträge auf Ebene des Sondervermögens thesauriert oder von dem Sondervermögen/der Anteil- klasse ausgeschüttet werden. Die depotführende Stelle nimmt Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergü- tung des Steuerabzugs ist nur bei durch Vorlage einer entsprechenden ent- sprechenden NV-Bescheinigung vom Steu- erabzug Abstand oder vergütet diesenmöglich. Im Übrigen erhält Ansonsten er- hält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme Vor- nahme des Steuerabzugs. Vor dem 1. Xxxx 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende In- und ausländische Dividenden Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesau- riert thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche Immobilien- Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) REITG bei Körperschaften grund- sätzlich steuerfrei10. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtigsteuerfrei4). Von Einzel- unternehmern Einzelunternehmern sind Dividenden – diese Erträge mit Ausnahme der von Dividenden nach dem REITG zu 60 % zu ver- steuern versteuern (Teileinkünfteverfahren). Dividenden nach dem REITG sind hingegen immer voll steuerpflichtig. Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidari- tätszuschlagSolidaritätszu- schlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent % zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch je- doch insbesondere dann keinen Steu- erabzug Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft Körper- schaft ist (wobei von Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländi-ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszah- lenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird. Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Son- dervermögens/der Anteilklasse, werden diese steuerlich auf Ebene des Sondervermögens/der Anteilklasse vorge- tragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens/ der Anteilklasse mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerli- chen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet bzw. die Aus- schüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens/ der Anteilklasse erfolgt, für das die negativen steuerli- chen Erträge auf Ebene des Sondervermögens/der An- teilklasse verrechnet werden. Eine frühere Geltendma- chung bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteu- er des Anlegers ist nicht möglich.

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Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig9steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Die depotführende Stelle nimmt Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen, ist eine Abstandnahme bzw. eine Vergü- tung vom Zinsabschlag und eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nur bei durch Vorlage einer ei- ner entsprechenden NV-Bescheinigung vom Steu- erabzug Abstand oder vergütet diesenmöglich. Im Übrigen Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung Steu- erbescheinigung über den Zinsabschlag und die Vornahme des Steuerabzugsanrechenbare Kapitalertragsteuer. Vor dem 1. Xxxx 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen Betriebsvermö- gen ausgeschüttet oder thesau- riert thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche Immobilien- Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Körperschaften grund- sätzlich steuerfrei10. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtigsteuerfrei3. Von Einzel- unternehmern sind Dividenden Ein- zelunternehmern werden diese Erträge mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG wie beim Privatanleger zu 60 % zu ver- steuern hälftig versteuert (TeileinkünfteverfahrenHal- beinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens vorge- tragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positi- ven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurech- nung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körper- schaftsteuer erst in dem Steuerabzug Veranlagungszeitraum (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidari- tätszuschlag)Steuerjahr) aus, in dem das Geschäfts- jahr des Sondervermögens endet, bzw. Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag)die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Son- dervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sonder- vermögens verrechnet worden sind. Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steu- erabzug vor, wenn Eine frühere Geltendmachung bei der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft Einkommens- teuer bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers ist oder die ausländi-nicht möglich.

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Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig9steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Die depotführende Stelle nimmt nur bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung vom Steu- erabzug Abstand Ausgeschüttete oder vergütet diesenthesaurierte Erträge des Sondervermögens unterliegen teilweise ei- ner Zinsabschlagsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Im Übrigen erhält der Anleger Hierbei handelt es sich lediglich um eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. Vor dem 1. Xxxx 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer AktiengesellschaftenSteuervorauszahlung, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesau- riert werdendie endgültige Einkommensteuerschuld des Anle- gers angerechnet werden kann. Sie erfasst aber nicht die gesamte steuerpflichtige Aus- schüttung bzw. sämtliche thesaurierten Erträge des Sondervermögens, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche Immobilien- Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Körperschaften grund- sätzlich steuerfrei10sondern insbe- sondere die Zinserträge. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds Zinsabschlagsteuerfrei bleiben in- und ausländische Dividenden, Gewinne aus der Direktanlage zugeflossene Ver- äußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, Gewinne aus Termingeschäften, sowie Einkünfte, für die die Bundesrepublik Deutschland nach Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht hat. Einzelheiten über die auf ausgeschüttete oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtigthesaurierte Erträge des Sonder- vermögens entfallende Zinsabschlagsteuer sind dem Jahresbericht sowie den Bekannt- machungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen. Von Einzel- unternehmern sind Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG – zu 60 % zu ver- steuern (Teileinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidari- tätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steu- erabzug vorZinsabschlagsteuer kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger steuerlicher Inländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile € 801,00 bei Einzel- veranlagung bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht überstei- gen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung und bei ausländischen An- legern bei Nachweis der steuerlichen Ausländereigenschaft. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines ausschüttenden oder teilthesaurieren- den Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut (Depotfall), so nimmt das depotführende Kreditinstitut als Zahlstelle vom Zinsabschlagsteuerabzug Abstand, wenn ihm vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Aus- schüttung ungekürzt gutgeschrieben. Handelt es sich um ein thesaurierendes Sondervermögen, so wird der Zinsabschlag auf die thesaurierten zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträge des Sondervermögens in Höhe von 30 % durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst abgeführt. Der Ausgabe- und Rück- nahmepreis ermäßigt sich insoweit um die Zinsabschlagsteuer zum Ablauf des Ge- schäftsjahres. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut, so erhält der Anleger, der seinem depotführenden Kreditinstitut einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäfts- jahres des Sondervermögens vorlegt, die abgeführte Zinsabschlagsteuer seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die ausländi-NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger in jedem Fall von der depotführenden Stelle eine Steu- erbescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Zinsabschlagsteuer und den Soli- daritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, die Zinsabschlagsteuer im Rah- men seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine Steuerschuld anrechnen zu lassen. Gleiches gilt für die den Freistellungsauftrag übersteigenden Erträge. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Er- tragsscheine einem inländischen Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird Zinsab- schlagsteuer in Höhe von 35 % und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Der Anleger er- hält auf Verlangen eine Steuerbescheinigung, um die Zinsabschlagsteuer und den Solida- ritätszuschlag bei der Einkommensteuerveranlagung anrechnen zu können. Bei Anteilen an thesaurierenden Sondervermögen, die eigenverwahrt werden, beträgt die Zinsab- schlagsteuer 30 %. Eine Erstattung der Zinsabschlagsteuer – wie bei depotverwahrten Anteilen – ist nicht möglich. Der Anleger muss vielmehr unter Beifügung der erforderli- chen Nachweise die Anrechnung der Zinsabschlagsteuer und des Solidaritätszuschlags bei seiner Einkommensteuerveranlagung beantragen. Inländische und ausländische Dividenden, die vom Sondervermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind beim Anleger nur zur Hälfte steuerpflichtig (sog. Halbeinkünfte- verfahren). Bei Ausschüttung oder Thesaurierung wird von der gesamten inländischen Dividende, d.h. auch von der steuerfreien Hälfte, Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 % und Solidaritätszuschlag abgezogen; der Anleger erhält die Kapitalertragsteuer in voller Höhe sofort erstattet, sofern die Anteile bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem an- deren inländischen Kreditinstitut verwahrt werden und dort ein Freistellungsauftrag in aus- reichender Höhe oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. Anderenfalls kann er die Kapi- talertragsteuer und den Solidaritätszuschlag unter Beifügung der steuerlichen Bescheini- gung seiner depotführenden Stelle auf seine persönliche Einkommensteuerschuld an- rechnen. Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens vorge- tragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positi- ven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurech- nung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer erst in dem Veran- lagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens en- det, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet worden sind. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht mög- lich. Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an einem Sondervermögen von einem Privatanleger innerhalb eines Jah- res nach Anschaffung (Spekulationsfrist) wieder veräußert, sind Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlich steuerpflichtig. Bei ei- ner Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist ist der Gewinn bei Privatanlegern steu- erfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um den Zwi- schengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwi- schengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Das Halbeinkünfteverfahren findet auf den Veräußerungsgewinn keine Anwendung. Beträgt der aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ erzielte Gesamtgewinn im Kalender- jahr weniger als € 512,00, ist er steuerfrei (Freigrenze). Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte private Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

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