Common use of Zugang von Nachrichten Clause in Contracts

Zugang von Nachrichten. 6.1 Eine Nachricht des Absenders ist dem Empfänger im Wege der Nachrichtenübermittlung zugegangen, wenn sie bei der Kommunikationseinrichtung des Empfängers - ggf. bei der Kommunikationseinrichtung eines beauftragten Dritten (z. B. Provider) - eingegangen ist und bei der Kommunikationseinrichtung des Absenders eine automatische Empfangsbe- stätigung durch die Kommunikationseinrichtung des Empfängers erfolgt ist. 6.2 Eine Nachricht ist dem Empfänger im Wege des Nachrichtenabrufes zugegangen, wenn sie in dem dafür vorgesehenen Teil der Kommunikationseinrichtung des Absenders zum Abruf bereitgestellt und von dem Empfänger dort abgerufen worden ist und bei der Kom- munikationseinrichtung des Absenders eine automatische Abrufbestätigung durch die Kommunikationseinrichtung des Empfängers erfolgt ist. 6.3 Beiden Parteien bleibt vorbehalten, den Zugang einer Nachricht im Wege der Nachrich- tenübermittlung oder des Nachrichtenabrufes auch auf anderem Wege nachzuweisen.1 6.4 Der Empfänger einer Nachricht hat zu gewährleisten, dass die Empfangsbestätigung spä- testens bis 12:00 Uhr des auf den Empfang der zu bestätigenden Nachricht folgenden Ar- beitstages an den Absender gesendet wird, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Arbeitstage sind alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und der an dem Bestimmungsort der Nachricht geltenden öffentlichen oder gesetzlichen Feier- tage. 6.5 Erhält der Absender innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4 keine Empfangsbestätigung, kann er, nach entsprechender vorheriger Information des Empfängers, die Nachricht nach Ab- lauf dieser Frist als nichtig behandeln oder den Empfänger auffordern, die Nachricht nochmals innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4 zu bestätigen. Bleibt auch die zweite Emp- fangsbestätigung erfolglos, wird die Nachricht nach Ablauf der Frist und Benachrichtigung des Empfängers endgültig als nichtig behandelt. 6.6 Geht die Nachricht oder Empfangsbestätigung außerhalb der allgemeinen Geschäftszei- ten des Empfängers zu, gilt sie mit dem Beginn der Geschäftszeit des nächstfolgenden Arbeitstages beim Empfänger als zugegangen. 6.7 Zusätzlich zu den in den Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bestätigungen kann der Absender mit der Nachrichtenübermittlung eine gesonderte Empfangsbestätigung vom Empfänger und der Empfänger mit dem Nachrichtenabruf eine gesonderte Abrufbestätigung vom Ab- sender verlangen. Die gesonderte Bestätigung muss bis zum Schluss der Geschäftszeit des der Nachrichtenübermittlung oder des Nachrichtenabrufs folgenden Arbeitstages der jeweils anderen Partei zugehen. Eine gemäß diesem Absatz zu bestätigende Nachricht gilt, ohne die in den Ziffern 6.1 bis 6.6 festgelegten Fristen zu verändern, nur in diesem Fall als wirksam übermittelt oder wirksam abgerufen.

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Samples: Edi – Rahmenvertrag Bei Gas

Zugang von Nachrichten. 6.1 Eine Nachricht des Absenders ist dem Empfänger im Wege der Nachrichtenübermittlung zugegangen, wenn sie bei der Kommunikationseinrichtung des Empfängers - ggf. bei der Kommunikationseinrichtung eines beauftragten Dritten (z. B. Provider) - eingegangen ist und bei der Kommunikationseinrichtung des Absenders eine automatische Empfangsbe- stätigung durch die Kommunikationseinrichtung des Empfängers erfolgt ist. 6.2 Eine Nachricht ist dem Empfänger im Wege des Nachrichtenabrufes zugegangen, wenn sie in dem dafür vorgesehenen Teil der Kommunikationseinrichtung des Absenders zum Abruf bereitgestellt und von dem Empfänger dort abgerufen worden ist und bei der Kom- munikationseinrichtung des Absenders eine automatische Abrufbestätigung durch die Kommunikationseinrichtung des Empfängers erfolgt ist. 1 Es gibt Mailsysteme, die E-Mails zunächst einmal grundsätzlich als „Spam-verdächtig“ behandeln. 6.3 Beiden Parteien bleibt vorbehalten, den Zugang einer Nachricht im Wege der Nachrich- tenübermittlung oder des Nachrichtenabrufes auch auf anderem Wege nachzuweisen.1nachzuweisen.2 6.4 Der Empfänger einer Nachricht hat zu gewährleisten, dass die Empfangsbestätigung spä- testens bis 12:00 Uhr des auf den Empfang der zu bestätigenden Nachricht folgenden Ar- beitstages an den Absender gesendet wird, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Arbeitstage sind alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und der an dem Bestimmungsort der Nachricht geltenden öffentlichen oder gesetzlichen Feier- tage. 6.5 Erhält der Absender innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4 keine Empfangsbestätigung, kann er, nach entsprechender vorheriger Information des Empfängers, die Nachricht nach Ab- lauf dieser Frist als nichtig behandeln oder den Empfänger auffordern, die Nachricht nochmals innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4 zu bestätigen. Bleibt auch die zweite Emp- fangsbestätigung erfolglos, wird die Nachricht nach Ablauf der Frist und Benachrichtigung des Empfängers endgültig als nichtig behandelt. 6.6 Geht die Nachricht oder Empfangsbestätigung außerhalb der allgemeinen Geschäftszei- ten des Empfängers zu, gilt sie mit dem Beginn der Geschäftszeit des nächstfolgenden Arbeitstages beim Empfänger als zugegangen. 6.7 Zusätzlich zu den in den Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bestätigungen kann der Absender mit der Nachrichtenübermittlung eine gesonderte Empfangsbestätigung vom Empfänger und der Empfänger mit dem Nachrichtenabruf eine gesonderte Abrufbestätigung vom Ab- sender verlangen. Die gesonderte Bestätigung muss bis zum Schluss der Geschäftszeit des der Nachrichtenübermittlung oder des Nachrichtenabrufs folgenden Arbeitstages der jeweils anderen Partei zugehen. Eine gemäß diesem Absatz zu bestätigende Nachricht gilt, ohne die in den Ziffern 6.1 bis 6.6 festgelegten Fristen zu verändern, nur in diesem Fall als wirksam übermittelt oder wirksam abgerufen.

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Samples: Edi Rahmenvertrag

Zugang von Nachrichten. 6.1 Eine Nachricht des Absenders ist dem Empfänger im Wege der Nachrichtenübermittlung zugegangen, wenn sie bei der Kommunikationseinrichtung des Empfängers - ggf. bei der Kommunikationseinrichtung eines beauftragten Dritten (z. B. Provider) - eingegangen ist und bei der Kommunikationseinrichtung des Absenders eine automatische Empfangsbe- stätigung Empfangsbes- tätigung durch die Kommunikationseinrichtung des Empfängers erfolgt ist. 6.2 Eine Nachricht ist dem Empfänger im Wege des Nachrichtenabrufes zugegangen, wenn sie in dem dafür vorgesehenen Teil der Kommunikationseinrichtung des Absenders zum Abruf bereitgestellt und von dem Empfänger dort abgerufen worden ist und bei der Kom- munikationseinrichtung des Absenders eine automatische Abrufbestätigung durch die Kommunikationseinrichtung des Empfängers erfolgt ist. 1 Es gibt Mailsysteme, die E-Mails zunächst einmal grundsätzlich als „spam-verdächtig“ behandeln. 6.3 Beiden Parteien bleibt vorbehalten, den Zugang einer Nachricht im Wege der Nachrich- tenübermittlung oder des Nachrichtenabrufes auch auf anderem Wege nachzuweisen.1nachzuweisen.2 6.4 Der Empfänger einer Nachricht hat zu gewährleisten, dass die Empfangsbestätigung spä- testens bis 12:00 Uhr des auf den Empfang der zu bestätigenden Nachricht folgenden Ar- beitstages an den Absender gesendet wird, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Arbeitstage sind alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und der an dem Bestimmungsort der Nachricht geltenden öffentlichen oder gesetzlichen Feier- tage. 6.5 Erhält der Absender innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4 keine Empfangsbestätigung, kann er, nach entsprechender vorheriger Information des Empfängers, die Nachricht nach Ab- lauf dieser Frist als nichtig behandeln oder den Empfänger auffordern, die Nachricht nochmals innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4 zu bestätigen. Bleibt auch die zweite Emp- fangsbestätigung erfolglos, wird die Nachricht nach Ablauf der Frist und Benachrichtigung des Empfängers endgültig als nichtig behandelt. 6.6 Geht die Nachricht oder Empfangsbestätigung außerhalb der allgemeinen Geschäftszei- ten des Empfängers zu, gilt sie mit dem Beginn der Geschäftszeit des nächstfolgenden Arbeitstages beim Empfänger als zugegangen. 6.7 Zusätzlich zu den in den Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bestätigungen kann der Absender mit der Nachrichtenübermittlung eine gesonderte Empfangsbestätigung vom Empfänger und der Empfänger mit dem Nachrichtenabruf eine gesonderte Abrufbestätigung vom Ab- sender verlangen. Die gesonderte Bestätigung muss bis zum Schluss der Geschäftszeit des der Nachrichtenübermittlung oder des Nachrichtenabrufs folgenden Arbeitstages der jeweils anderen Partei zugehen. Eine gemäß diesem Absatz zu bestätigende Nachricht gilt, ohne die in den Ziffern 6.1 bis 6.6 festgelegten Fristen zu verändern, nur in diesem Fall als wirksam übermittelt oder wirksam abgerufen.

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Samples: Edi – Rahmenvertrag Bei Strom

Zugang von Nachrichten. 6.1 5.1 Eine Nachricht des Absenders ist dem Empfänger im Wege der Nachrichtenübermittlung zugegangenzugegan- gen, wenn sie bei der Kommunikationseinrichtung des Empfängers - ggf. bei der Kommunikationseinrichtung Kommunikations- einrichtung eines beauftragten Dritten (z. B. Provider) - eingegangen ist und bei der Kommunikationseinrichtung Kommunikati- onseinrichtung des Absenders eine automatische Empfangsbe- stätigung Empfangsbestätigung durch die Kommunikationseinrichtung Kommunikati- onseinrichtung des Empfängers erfolgt ist. 6.2 5.2 Eine Nachricht ist dem Empfänger im Wege des Nachrichtenabrufes zugegangen, wenn sie in dem dafür vorgesehenen Teil der Kommunikationseinrichtung des Absenders zum Abruf bereitgestellt und von dem Empfänger dort abgerufen worden ist und bei der Kom- munikationseinrichtung Kommunikationseinrichtung des Absenders eine automatische Abrufbestätigung durch die Kommunikationseinrichtung des Empfängers Emp- fängers erfolgt ist. 6.3 5.3 Beiden Parteien bleibt vorbehalten, den Zugang einer Nachricht im Wege der Nachrich- tenübermittlung Nachrichtenübermitt- lung oder des Nachrichtenabrufes auch auf anderem Wege nachzuweisen.1nachzuweisen.2 6.4 5.4 Der Empfänger einer Nachricht hat zu gewährleisten, dass die Empfangsbestätigung spä- testens spätestens bis 12:00 Uhr des auf den Empfang der zu bestätigenden Nachricht folgenden Ar- beitstages Arbeitstages an den Absender gesendet wird, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Arbeitstage sind alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und der an dem Bestimmungsort der Nachricht geltenden öffentlichen oder gesetzlichen Feier- tageFeiertage. 6.5 5.5 Erhält der Absender innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4 5.4 keine Empfangsbestätigung, kann er, nach entsprechender vorheriger Information des Empfängers, die Nachricht nach Ab- lauf Ablauf dieser Frist als nichtig behandeln oder den Empfänger auffordern, die Nachricht nochmals innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4 5.4 zu bestätigen. Bleibt auch die zweite Emp- fangsbestätigung Empfangsbestätigung erfolglos, wird die Nachricht nach Ablauf der Frist und Benachrichtigung des Empfängers endgültig als nichtig behandelt. 6.6 5.6 Geht die Nachricht oder Empfangsbestätigung außerhalb der allgemeinen Geschäftszei- ten Geschäftszeiten des Empfängers zu, gilt sie mit dem Beginn der Geschäftszeit des nächstfolgenden Arbeitstages beim Empfänger als zugegangen. 6.7 5.7 Zusätzlich zu den in den Ziffern 6.1 5.1 und 6.2 5.2 genannten Bestätigungen kann der Absender mit der Nachrichtenübermittlung eine gesonderte Empfangsbestätigung vom Empfänger und der Empfänger Empfän- ger mit dem Nachrichtenabruf eine gesonderte Abrufbestätigung vom Ab- sender Absender verlangen. Die gesonderte ge- sonderte Bestätigung muss bis zum Schluss der Geschäftszeit des der Nachrichtenübermittlung oder des Nachrichtenabrufs folgenden Arbeitstages der jeweils anderen Partei zugehen. Eine gemäß ge- mäß diesem Absatz zu bestätigende Nachricht gilt, ohne die in den Ziffern 6.1 5.1 bis 6.6 5.6 festgelegten Fristen zu verändern, nur in diesem Fall als wirksam übermittelt oder wirksam abgerufen.

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Samples: Edi Rahmenvertrag