Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: Musterklauseln

Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG.
Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Vorgesehen ist eine Verwendung der zusätzlich verfügbaren Mittel gemäß folgender Verteilung: 2019 2020 Qualitätsentwicklung nach § 2 Satz 1 KiQuTG 29.200.000 Euro 65.455.000 Euro Davon Handlungsfeld 4 28.893.628 Euro 57.376.581 Euro Davon Handlungsfeld 8 306.372 Euro 8.078.419 Euro Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG 48.352.440 Euro 90.751.031 Euro Gesamtsumme 77.552.440 Euro 156.206.031 Euro Die Maßnahmen nach Handlungsfeld 4 und nach Handlungsfeld 8 werden ohne den Einsatz zusätz- licher Landesmittel umgesetzt. Die für Handlungsfeld 4 für das Jahr 2019 angesetzten Mittel entsprechen einer ganzjährigen Förde- rung von 2.311 durchschnittlichen Kindertageseinrichtungen, die für das Jahr 2020 angesetzten Mittel entsprechen einer ganzjährigen Förderung von 4.590 Kindertageseinrichtungen. Die Förderhöhe für die einzelne Einrichtung ist dabei abhängig von der Zahl der dort betreuten Kinder; für eine durch- schnittliche Einrichtung mit 60 betreuten Kindern ist ein Förderbetrag von ca. 12.500 Euro p. a. ge- plant. Die Zahl der Einrichtungen, die letztlich gefördert werden können, hängt davon ab, wie groß die geförderten Einrichtungen sind und wann die Förderung der begünstigten Einrichtungen aufgenom- men wird. Die für Handlungsfeld 8 angesetzten Mittel entsprechen einem schrittweisen Aufwuchs auf 100 geför- derte festangestellte Tagespflegepersonen bis Ende 2019 sowie einem weiteren schrittweisen Aufwuchs auf 900 geförderte festangestellte Tagespflegepersonen bis Ende 2020. Dabei wird pro Tagespflegeper- son ein staatlicher Förderbetrag von 14.706 Euro p. a. sowie eine monatlich stufenweise ansteigende Zahl der geförderten Tagespflegepersonen zugrunde gelegt. Der Aufwuchs soll in den Jahren 2021 und 2022 auf bis zu 2.000 Tagespflegepersonen fortgesetzt werden. In der absoluten Höhe der in Handlungsfeld 8 eingesetzten Mittel könnten sich je nach der bestehen- den Nachfrage Veränderungen nach unten ergeben. Eventuell nicht in Handlungsfeld 8 benötigte Mit- tel werden in diesem Fall Handlungsfeld 4 zugeschlagen. Für die Ausweitung des Beitragszuschusses im Umfang von 100 Euro monatlich auf die dem bereits bisher vom Beitragszuschuss erfassten letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung vorausgehenden Kindergartenjahre ergibt sich folgender Mitteleinsatz: Mittel nach KiQuTG Geschätzter zusätzlicher Bedarf...
Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und / oder Übernahme der Personalkosten von 0,25 Stelle pro Gruppe im Wege einer Pauschale. Grundlagen zur Ermittlung des Finanzbedarfs: Zur Ermittlung der Pauschale wird eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 8 b SuE TVöD bzw. TV–L, Stufe 4 zugrunde gelegt; zudem wird eine jährliche Tarifsteigerung von 3 % berücksichtigt. Annahme: 4 Gruppen / Einrichtung = 1 Stelle / Einrichtung Arbeitgeberbrutto / Jahr: E 8 b, Stufe 4 Vorgesehen ist die Förderung von bis zu 25 Einrichtungen. — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Basis: 62.063,86 EUR zzgl. 3 % ab 09/20 = 62.684,50 EUR TVöD Basis: 63.021,97 EUR zzgl. 3,2 % ab 01/20 = 63.021,97 EUR TV – L Pauschale pro Stelle = 62.600,00 EUR Pauschale pro ¼-Stelle = 15.650,00 EUR Jahr Pauschale zzgl.3 % Pauschale neu Anzahl der Einrichtungen Bedarf (Pauschale x Anzahl) gerundet EUR EUR EUR EUR EUR 2020 62.600 25 1.565.000 1.580.000 2021 62.600 1.878 64.478 25 1.611.950 1.630.000 2022 64.478 1.934 66.412 25 1.660.300 1.675.000 Summe 4.885.000 Programmsäule 1: Übernahme der Vergütungspauschalen für die Xxxxxxx / innen analog dem Bundes- programm „Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und Erzieher“ des BMFSFJ Grundlagen für die Ermittlung des Finanzbedarfs: Vergütung pro Monat und Xxxxxxx/in 1. Jahr 1.450,00 EUR Vergütung 2. Jahr 1.130,00 EUR Vergütung 3. Jahr 540,00 EUR Vorgesehen ist die Förderung von 41 Schülern / innen ab dem Schuljahr 2019 / 2020 für 3 Schuljahre.
Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und / oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. HF Maßnahme Mittel- volumen HHJ 2019 (in EUR) Mittel- volumen HHJ 2020 (in EUR) Mittel- volumen HHJ 2021 (in EUR) Mittel- volumen HHJ 2022 (in EUR) Mittel- volumen gesamt (in EUR)
Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Siehe IV.2 Die finanzielle Kontrolle erfolgt über den Einzelplan 05 TGr. 66 (wie bereits oben beschrieben). Die Mittelverwendung erfolgt über eine Förderrichtlinie. Die Zuwendung wird in Form eines Zuwen- dungsbescheides festgelegt. Die Mittelauszahlung erfolgt in 2019 bis zum 31.10. und im Haushaltsjahr 2020 bis zum 30.06. an die örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe. Die Verwendungsnachweise werden bis zum 30.06. des der Bewilligung folgenden Jahres festgelegt. Der geplante Mittelfluss verläuft bedarfsentsprechend nach Auszahlungsanmeldung durch den Maß- nahmeträger aufgrund der auszahlungsfähigen Gutscheine zu 2 festen Auszahlungsterminen jährlich zum 01.06. und 01.11. Der Nachweis erfolgt über die Ausweisung der Anzahl der ausgereichten Gut- scheine und die Anzahl der angeleiteten Kräfte. • fachliche Begleitung und finanzielle Unterstützung des Aufbaus eines landesweit tragfähi- gen Systems der Elternbeteiligung bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe; • fachliche und finanzielle Unterstützung des Landeskitaelternbeirats; • Verbesserung des Kommunikations-, Beratungs- und Informationsangebotes für Eltern in Bezug auf den Betrieb einer Kindertageseinrichtung Der Nachweis erfolgt ausgabeseitig im Haushalt des für die Kindertagesbetreuung zuständigen Minis- teriums – Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, EP 05, TGr. 66. Die Gewährung der Pauschale erfolgt entsprechend der Stichtags- und Auszahlungsregelungen der Finanzierung nach dem KitaG. Aufgrund der statistischen Angaben kann detailliert nachgewiesen werden, wie viele Kinder getrennt im vorschulischen Bereich und im Hortbereich beitragsfrei gestellt werden konnten. Handlungs- und Finanzierungskonzept des Landes Brandenburg‌

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.